Interview mit Prof. Dr. Stephan Muckel

„Das Kopftuch ist nicht neutralitätswidrig“

Kopftuchverbote werden mit der Neutralität des Staates begründet. Ein Kopftuch ist laut Bundesverfassungsgericht jedoch nicht pauschal neutralitätswidrig. Prof. Dr. Stephan Muckel erklärt im IslamiQ-Interview warum das Kopftuch nach wie vor zu Problemen führt und was Neutralität wirklich bedeutet.

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2018
Prof. Dr. Stephan Muckel im IslamiQ-Interview. © IslamiQ
Prof. Dr. Stephan Muckel im IslamiQ-Interview. © IslamiQ

IslamiQ: Was ist mit der „religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates“ im Kontext von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten konkret gemeint?

Prof. Dr. Stephan Muckel: Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates steht nicht im Grundgesetz. Sie ist daher umstritten, vieldeutig und nicht eindeutig. Einigermaßen gesichert ist, dass der Staat sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Religionsgemeinschaft identifizieren darf. Also er darf sich nicht als evangelischer, katholischer oder islamischer Staat darstellen.

IslamiQ: Warum ist das Neutralitätsgebot so umstritten?

Muckel: Das Neutralitätsgebot ist umstritten, erstmal weil es mehrdeutig ist, weil es nirgendwo gesetzlich definiert ist und weil es zur Ideologie anfällig ist. Was genau Neutralität bedeutet, kann ja schon außerhalb juristischen Sprachgebrauchs nur schwer gesagt werden. Darüber hinaus hat jeder ein Vorverständnis von Neutralität. Wenn dieses Vorverständnis noch politisch unterfüttert ist, dann ist das Ganze sehr komplex.

IslamiQ: Das Kopftuch und das Neutralitätsgebot. Immer wieder wird behauptet, dass sie nicht vereinbar seien. Kann man das so pauschal sagen?

Nein, ich glaube nicht an die Unvereinbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Neutralität vorsehen kann, religiös-konnotierte Kleidungsstücke zu verbieten. In einer jüngeren Entscheidung von 2015, die immer noch gilt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es keinen generellen Verstoß gegen das Neutralitätsgesetz darstellt, wenn eine Lehrerin ein Kopftuch trägt. Es kommt auf den Einzelfall an. Eine Lehrerin kann sich neutralitätswidrig verhalten, wenn sie versucht die Schüler zum Islam zu bekehren. Man kann aber nicht pauschal annehmen, dass ein Kopftuch Neutralitätswidrigkeit ausdrückt.

Prof. Dr. Stephan Muckel, 1961 in Eschweiler geboren, ist seit 1998 Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität zu Köln. Lehrveranstaltungen im „Öffentlichen Recht“ und „Religion, Kultur und Recht“ machen seinen Schwerpunktbereich aus.

IslamiQ: Sie haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Jahr 2015 angesprochen. In Folge dieses Urteils haben viele Bundesländer ihre Gesetze dann auch angepasst und das Neutralitätsgebot in den jeweiligen Bundesländern gekippt, aber vier Bundesländer nicht.  Warum leisten die Bundesländer nicht dem Urteil Folge?

Muckel: Das kann man so nicht sagen. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung im Jahre 2015 auch nur einen einzigen Satz aus der sehr komplexen Bestimmung des Schulgesetzes von NRW für verfassungswidrig erklärt und im Übrigen gemeint, die Regelung könne verfassungskonform ausgelegt werden. Wenn beispielsweise ein Kopftuch aus Gründen der Neutralität untersagt wird, kann es so verstanden werden, dass religiös-konnotierte Kleidung untersagt werden kann, wenn die betreffende Person die Neutralität durch ihr gesamtes Verhalten gefährdet. Diese Interpretation die zwar sehr weit geht aber die ja durchaus möglich ist, wird in den Ländern als eine Möglichkeit gesehen. 

IslamiQ: In Berlin wird das Neutralitätsgebot immer wieder auf die Probe gestellt. Aktuell wieder von einer Grundschullehrerin, die an eine Berufsschule versetzt wurde, weil sie ihr Kopftuch nicht ablegen wollte. Wie schätzen sie das Neutralitätsgebot in Berlin generell ein?

Muckel: Das Neutralitätsgebot, so wie es auf dem Papier steht, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Denn da steht klar drin, dass in bestimmten Tätigkeiten Staatsbediensteten bestimmte Kleidungsstücke generell untersagt sind. Das ist genau das wovon sich das Bundesverfassungsgericht 2015 verabschiedet hat und hat gemeint, es kommt auf den Einzelfall an. Wenn jemand sich neutralitätswidrig verhaltet, dann kann es untersagt werden. Und auch die Bestimmungen des Berliner Neutralitätsgesetzes müssen dem gemäß interpretiert werden, also verfassungskonform ausgelegt werden. Das Kopftuch kann nur dann untersagt werden, wenn im Einzelfall neutralitätswidrig gehandelt wird.

Neutralität vs. Kopftuch?! Was sagen Experten und Betroffene dazu? Wir haben nachgefragt, die Antworten sind im #IslamiQfragt Video:

IslamiQ: Nach ihrer Auffassung fällt das alleinige Tragen eines Kopftuchs also nicht unter neutralitätswidriges Handeln?

Muckel: Exakt. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, allein das Kleidungsstück reicht nicht aus. Es ist nun mal so, dass eine Lehrerin im staatlichen Schuldienst nicht nur den Staat repräsentiert sondern auch Grundrechtsträgerin ist. Das gilt auch für jeden, der ein Kreuz am Hals tragen oder religiösen Symbole zum Ausdruck bringen möchte. Jede/r hat ein Anspruch drauf die Glaubens- und Religionsfreiheit leben zu dürfen. Auch im staatlichen Raum. Deshalb müssen die Dinge miteinander in Einklang gebracht werden. Aus diesem Grund scheint es mir richtig zu sagen, dass das Bundesverfassungsgericht sagt, dass es auf den Einzelfall ankommt. Wenn also eine Lehrerin zu Missionieren beginnt, kann man sagen, dass es zu weit geht.

„In den nächsten Jahren wird sich auch in Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen. Nämlich des Inhalts, dass pauschale Verbote gegen die Religionsfreiheit und gegen die Diskriminierungsgebote des Grundgesetzes verstoßen.“

IslamiQ: Was würden Sie Frauen, die von dem Kopftuchverbot an Schulen betroffen sind, raten?

Muckel: Den Rechtsweg zu bestreiten ist natürlich immer eine Frage, die jeder mit sich selber ausmachen muss. Es kostet Zeit und Geld. Beispielsweise eine Studentin in Berlin, die sich im Moment im zweiten oder dritten Semester befindet und noch vier bis sechs Jahre in der Ausbildung ist, braucht sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Sorgen zu machen. In den nächsten Jahren wird sich auch in Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen. Nämlich des Inhalts, dass pauschale Verbote gegen die Religionsfreiheit und gegen die Diskriminierungsgebote des Grundgesetzes verstoßen.

IslamiQ: Weg von Berlin, hin zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat letztes Jahr entschieden, dass das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz unter Umständen verboten werden darf, wenn es „gute Gründe“ gibt. Viele Musliminnen haben nun die Sorge, dass Arbeitgeber willkürlich handeln können. Ist diese Sorge begründet?

Muckel: Zunächst einmal richten sich die zwei Entscheidungen nicht unmittelbar an alle Muslime. Da es sich um einen belgischen und einen französischen Fall handelt, hat es für Deutschland ohnehin nur eine mittelbare Bedeutung. Es betrifft die Interpretation der Antidiskriminierungsrichtlinie. Der Gerichtshof hat verhältnismäßig zurückhaltend entschieden. Er hat gesagt, da wo Kundenkontakt besteht, kann es in Betracht gezogen werden, dass Verbote ausgesprochen werden, etwa wenn Kunden Anstoß nehmen. Außerdem hat er großen Wert draufgelegt, dass in einem Unternehmen eine Neutralitätspolitik korrekt und systematisch durchgeführt wird. Schließlich hat der EuGH in diesem Fall gesagt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die betreffende Person an einer anderen Stelle, etwa ohne Kundenkontakt, im Unternehmen noch verwendbar ist.

IslamiQ: Der Arbeitgeber kann und soll also zunächst einmal eine Umpositionierung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens in Betracht ziehen.

Muckel: Ganz genau. Das war in dem einen konkreten Fall nicht überprüft wurden, deshalb musste dieser nochmal vom Gericht aufgearbeitet werden. Mir scheint es, dass ziemlich klare rote Linien gezogen wurden sind, so dass ich für Willkür keinen Anwendungsbereich finde.

Das Interview führte Esra Ayari.

Leserkommentare

Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel Das Berliner Neutralitätsgesetz wird früher oder später sicher in Karlsruhe landen. Und dann werden wir ja sehen, wie es ausgeht. Andere Bundesländer, die bisher in Karlsruhe landeten, mussten ihre Landesgesetze ändern und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2015 ausrichten, wonach ein pauschales Kopftuchverbot verfassungswidrig ist.
21.03.18
14:58
all-are-equal sagt:
@ Hr. Disch -- "Der Marxsmus-Leninismus ist eine nichtreligiöse Weltanschauung." (grege) "Halten Sie sich doch bitteschön an unsere Verfassung!" Genau Herr Disch, halten Sie sich doch bitte an unsere Verfassung und ignorieren Sie nicht weiter Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz, weil er Ihrer Devise "Kopftuch immer und überall" nicht in den Kram passt. Dort ist doch sprachlich vollkommen unmissverständlich verankert, dass keine Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund der religiösen oder politischen Anschauung stattfinden darf. Entweder ist das Zeigen der politischen und religiösen Anschauung für alle zu erlauben oder für alle zu verbieten. So einfach ist das rechtlich! Die richtige Devise lautet "all-are-equal". Gleiche Rechte für alle bzw. gleiche Pflichten für alle. Das versteht man unter Gleichbehandlung!
22.03.18
12:57
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel (Ihr Post 20.03.18, 13:21) -- "Das konsequente optische Neutralitätsprinzip scheint mir jedoch der angebrachtere, verfassungskonforme Weg." (Ute Fabel) Dagegen sagt ja auch niemand etwas. Nur: Das Kopftuch ist nicht neutralitätswidrig. Warum das so ist, das erklärt Prof. Dr. Muckel doch in diesem Interview.
22.03.18
13:19
grege sagt:
Lieber Herr Disch, zuerst einmal ein herzliches Cool down an Ihre Andresse. Ein etwas höflicherer und resprektvollerer Umgangston gegenüber den anderen Forenteilnehmern würde Ihnen trotz Meinungsverschiedenheiten nicht schlecht zur Gesicht stehen. Dass der Marxismus Leninismus bespielsweise eine Weltanschauung darstellt, ist wohl schwer zu leugnen. Insofern dürfte das Tragen dieser Insignien aus verfassungrechtlicher Sicht nicht verboten werden. Das ist eine reine Frage der Logik. Vielleicht sollten Sie Ihren Blick über den paragraphengespickten Tellerrand hinaus richten. Im übrigen darf man seine Meinung für Gesetzes bzw. gegen Gesetzesvorhaben kundtun, die eventuell mit der Verfassung im Konflikt stehen. Sowieso wie Sie hier permanent gegen die grundgesetzlich verbriefte Islamkritik zu Felde ziehen, so melde ich meinen Bedenken zu dier Sicht der Kopftuchbefürworter an. Nochmalmal Herr Disch. In der Causa Kopftuch sind nicht nur Ottornomalverbraucher sondern ebenso hochspezialisierte Juristen unterschiedlicher Ansicht, was Ihre ständigen Schimpftiraden gegen Fraum Fabel oder neuerdings auch mich um so lächerlicher erscheinen lässt.
24.03.18
11:05
Johannes Disch sagt:
@grege (Ihr Post vom 24.03.18, 11:05) "Cool down"-- sehr gut. Danke. Mein gelegentlich überschäumendes Temperament. Entschuldigen Sie bitte. Frau Fabel verwechselt grundlegende Dinge. Sie verwechselt die elementaren juristischen Ebenen (privat/öffentlich, laizistisch/säkular). Das ist nicht damit zu entschuldigen, dass Juristen in der Kopftuchfrage unterschiedlicher Meinung sind. Frau Fabel macht schon Fehler bei den "Basics." Und man muss nicht um Tatsachen einen rabulistischen Eiertanz machen. Und Tatsache ist nun mal, dass bei uns in Deutschland ein pauschales Kopftucverbot verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht ist hier die höchste Instanz, nach dem sich der Gesetzgeber zu richten. Und danach haben sich auch alle anderen Juristen zu richten. Auch wenn sie anderer Meinung sein sollten. Meinungen sind Meinungen. Und Tatsachen sind Tatsachen. Und Tatsache ist: Ein pauschales Kopftuchverbot ist bei uns in Deutschland verfassungswidrig. Ich habe nicht geleugnet, dass der Marxismus-Leninismus philosophisch betrachtet eine Weltanschauung ist. Juristisch sieht es aber anders aus. Unsere Verfassung betrachtet politische Weltbilder nun mal nicht als "Weltanschauung." Die juristische Definition von "Weltanschauung" (§ 140 GG) ist eine andere als die philosophische. Und nach dieser juristischen Tatsache haben wir uns zu richten. Und das tut der Gesetzgeber auch. Weshalb man politische Abzeichen verbieten kann, religiöse jedoch nicht.
24.03.18
16:12
grege sagt:
Tut mir leid, Sie pflegen hier bei diesem Thema eine Bastamentalität und reiten wie ein preußischer Beamter auf irgendwelchen Paragraphen rum . Wenn Juristen in unterschiedlichen Instanzen zu verschiedenen Urteilen kommen, ist das Thema an sich so kontrovers, dass diese Bastamentalität in Paarung mit ausschließlicher Paragraphenreiterei völlig deplaziert ist. So ist es der ständig wiederholte Verweis auf andere Weltanschauungen und deren Insignien angebracht und daher nicht verwunderlich. Auch wenn es Ihnen abstrakt erscheinen mag. Der Marxismus-Leninismus ist keine Weltanschauung im juristischen Sinne, sondern eine "politisches Weltbild"? Können Sie das belegen? Diese Argumentation würde bedeuten, dass die Gleichberechtigung von Religionen und nicht religiöse Weltanschauungen eine Makulatur wäre?! Nennen Sie doch bitte mal Weltanschauungen, die solche auch in juristischer Hinsicht darstellen. So abgdroschen das klingen mag: Ob nun einer Kreuz, Kippa oder Hammer udn Sichel Emblem trägt, macht für mich nicht den geringsten Unterschied aus! Und wenn hier die Gerichte Unterschiede machen, muss man das ja nicht gut finden. Die pauschale Ablehnung des Islams ist ein auch ein Grundrecht, was unsere Verfassung garantiert. Aber den Gebrauch von diesem Grundrecht heißen Sie ja auch nicht gut. Daher sind Befürworter eines pauschalen Koptuchverbots nicht zwangsläufig Islamhasser und Pegidaprotagonisten
24.03.18
21:42
Johannes Disch sagt:
@all-are-equal (Ihr Post vom 22.03.18, 12:57) -- "Das versteht man unter Gleichheit" (all-are-equal) Sie verwechseln Gleichheit mit Gleichmacherei. Nehmen Sie doch einfach die juristischen Fakten zur Kenntnis. Nach unserer Verfassung (Religionsverfassungsgesetz § 140 GG) gelten politische Parteien und politische Ideengebäude (Marxismus-Leninismus, etc.) NICHT als Weltanschauung. Wenn Sie der Meinung sind, das würde gegen unsere Verfassung verstoßen (Art. 3 GG, Abs. 3), dann können Sie gerne den deutschen Staat verklagen. Ansonsten bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die juristischen Fakten zur Kenntnis zu nehmen. Haarspaltende Diskussionen, wie denn unsere Verfassung nun richtig auszulegen sei, bringen sie da nicht weiter. -- "Entweder ist das Zeigen der politischen und religiösen Anschauung für alle zu erlauben, oder für alle zu verbieten. So einfach ist das rechtlich! ("all-are-equal") Das ist Verfassungsrecht für Lieschen Müller. Nein, so einfach ist es eben nicht, wie die Dinge zeigen. Wie bereits eingangs gesagt: Sie verwechseln Gleichheit mit Gleichmacherei.
25.03.18
0:34
Johannes Disch sagt:
@grege (24.03.18, 11:05) -- Vielleicht sollten sie ihren Blick über den paragraphengespickten Tellerrand hinaus richten." (grege) An was orientieren sich Gerichte? Wir ahnen es: An Paragraphen. Sie sind die Grundlage der Rechtsprechung. Dass der Marxismus-Leninismus eine Weltanschauung ist, das sagt ihnen die Logik? Philosophisch mag das zutreffen. Aber nach dieser Logik wird sich vor Gericht keiner richten. Da richtet man sich nach dem Paragraphen § 140 GG ("Religionsverfassungsgesetz"). Und danach ist der Marxismus-Leninismus eben keine "Weltanschauung" / "Weltanschauungsgemeinschaft."
25.03.18
0:53
Johannes Disch sagt:
Da hier immer wieder Gesetze (Art. 3 GG, "Gleicheit", Art. 4 GG "Religionsfreiheit") und juristische Ebenen verwechselt werden, und da immer wieder Fälle jenseits der Realität konstruiert werden: Art. 3 GG garantiert zunächst einmal die Gleichheit vor dem Gesetz (Satz 1) Sollte eines Tages der Fall eintreten, dass Scharen von Arbeitnehmern mit politischen Bekenntnissen am Arbeitsplatz auftauchen und der Arbeitgeber das verbieten, dann können die Betroffenen den Klageweg bestreiten und argumentieren, es wäre ein Verstoß gegen ihr Grundrecht nach Art. 3, Satz 3. Und sie können weiterhin argumentieren, Art. 140 GG ("Religionsverfassungsgesetz"), das politische Bekenntnisse nicht als "Weltanschauung" versteht, würde sie benachteiligen. Dann werden wir ja sehen, wie die Gerichte entscheiden. Bis dahin sollte man sich-- statt Luftschlösser zu konstruieren-- einfach an die Tatsachen halten. Praktisch betrifft die Frage im Augenblick vor allem Musliminnen. Und da ist die Haltung des obersten deutschen Gerichts eindeutig und unmissverständlich: Ein pauschales Kopftuchverbot ist verfassungswidrig und verstößt gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG.
25.03.18
3:03
all-are-equal sagt:
@Johannes Disch: „weshalb man politische Abzeichen verbieten kann, religiösen aber nicht“ Falsch! Das ist verfassungswidrig, weil es Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz klar widerspricht, wo politischen und religiösen Anschauungen der gleiche Schutzumfang zugestanden wird.
25.03.18
8:42
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