ADAS-Beratungsstelle

Wenn sichtbare Religiosität in der Schule zum Problem wird

In der öffentlichen Debatte entsteht oft der Eindruck, Gewalt an Schulen gehe vor allem von Muslimen aus. Doch die Daten der ADAS-Beratungsstelle zeigen ein anderes Bild: Antimuslimischer Rassismus an Schulen ist weiterhin verbreitet und oft durch Lehrkräfte geprägt.

01
07
2026
Interview mit ADAS in Berlin
Symbolbild: Schule, Lehrkraft, Diskriminierung © shutterstock, bearbeitet by IslamiQ.

IslamiQ: Welche Formen antimuslimischer Diskriminierung begegnen Ihnen in Ihrer Beratungsarbeit bei ADAS am häufigsten und was zeigen Ihre aktuellen Daten dazu?

ADAS: Am häufigsten werden uns in der Berliner Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS) Formen von antimuslimischen Rassismus gemeldet, in denen zwar kein konkreter Bezug zum Islam oder dem Muslimsein besteht, wir aber davon ausgehen können, dass die betroffenen Schüler*innen und deren Eltern anknüpfend an ihren Namen, ihr Aussehen oder ihre Herkunft als Muslim*innen wahrgenommen werden.

Die Abwertungen und Benachteiligung beziehen sich dann zum Beispiel auf die Nationalität, das Aussehen oder die Sprache der Betroffenen. Zum anderen gibt es eine Reihe von subtilen Diskriminierungen durch Lehrkräfte, in denen als muslimisch wahrgenommene Schüler*innen anders behandelt, unverhältnismäßig problematisiert und bei gleichen Regelbrüchen wie andere härter bestraft werden. Manchmal findet auch eine Täter-Opfer-Umkehr statt. Solche generalisierten Formen des antimuslimischen Rassismus haben im vergangenen Jahr 78 % der insgesamt 100 Meldungen bei uns eingegangenen Meldungen und Beratungsanfragen ausgemacht.

Beim direkten antimuslimischen Rassismus spielten in den letzten Jahren vor allem zwei Formen eine Rolle: Diskriminierungen von Mädchen und jungen Frauen mit Bezug zum Kopftuch sowie Diskriminierungen, die vor allem Jungen betreffen, in denen männlichen Muslimen eine besondere Aggressivität und Gewaltneigung, manchmal sogar eine Nähe zum Terrorismus unterstellt wird und die darum als Bedrohung stigmatisiert werden.

IslamiQ: Besonders auffällig ist, dass ein Großteil der gemeldeten Vorfälle von Lehrkräften ausgehen soll. Welche Rolle spielen Vorurteile und stereotype Zuschreibungen im Schulalltag?

ADAS: Tatsächlich werden bei uns seit Eröffnung von ADAS 2016 mit zwischen 70 % und 80 % vor allem Diskriminierungen gemeldet, die von den Lehrkräften und der Schule selbst ausgehen. Dies ist besonders stark bei den antimuslimischen Diskriminierungen der Fall: Hier lag im vergangenen Jahr der Anteil der Diskriminierungen, die von Lehrkräften ausging, bei den antimuslimischen Diskriminierungen 9% höher als der Durchschnitt.

Für diese neuere Entwicklung lässt sich eine Erklärung aus dem Zusammenhang von Beratungsdaten und gesellschaftlichen und politischen Debatten ableiten: Seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 und dem anschließenden israelischen Krieg in Gaza erlebten wir eine deutliche Zunahme allgemeiner antimuslimischer Diskriminierungen in Berliner Schulen. In diesem Zeitraum nahm auch der Anteil der von Lehrkräften ausgehenden Diskriminierungsvorfälle um 16 % zu und erreichte mit 83 % einen Höchststand bei ADAS. Neben diesem Einfluss gesellschaftlicher Debatten wissen wir aber aus der Forschung, dass antimuslimischen Vorurteile in der deutschen Bevölkerung zeitlich stabil und auf hohem Niveau vorhanden sind; diese finden sich darum natürlich auch in der Lehrerschaft wieder. In der Beratungsstelle haben wir in diesen Fällen allerdings oftmals mit subtilen Diskriminierungsformen zu tun und Lehrkräften, die ihre Vorbehalte und Abwertungen nicht direkt äußern, sondern in denen die Vorbehalte erst im benachteiligenden Verhalten deutlich werden.

IslamiQ: Immer wieder gibt es Debatten über religiöse Praxis in Schulen, etwa beim Thema Gebet oder Kopftuch. Wo verläuft die Grenze zwischen einer berechtigten Kritik an religiösen Positionen oder Praktiken und antimuslimischem Rassismus?

ADAS: Für uns als Antidiskriminierungs-Beratungsstelle ist die Frage relevant, ob es sich in den Beratungsanfragen um eine Diskriminierung handelt und damit ein berechtigter Anspruch besteht, gegen die Ungleichbehandlung vorzugehen. Auf Grundlage des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes sind Diskriminierungen in der Schule anknüpfend an die Religion verboten. Das Berliner Schulgesetz verpflichtet zudem das Schulpersonal, Schüler*innen vor Diskriminierung zu schützen. Darüber hinaus sind Schüler*innen auch Grundrechtsträger und damit gilt auch für sie die Gewährung der Religions- und Gewissensfreiheit nach § 4 GG, die auch das Recht der Religionsausübung umfasst.

Auch wenn diese Rechte für Angehörige aller Religionen gleichermaßen gültig sind, erleben wir oftmals in Schulen eine sehr unterschiedliche Wahrnehmung und Umgang mit religiösen Praktiken, beispielsweise wenn es um religiöse Feiertage geht: christliche Feste sind willkommen und werden gerne auch in der Schule gemeinsam begangen, Ramadan gilt als eine Herausforderung und ist jährlich mit Konflikten verbunden. Vor allem sichtbare muslimische Religiosität ist oft ein Stein des Anstoßes. Der mangelnde Umgang mit der wachsenden religiösen Pluralisierung an Schulen betrifft Muslim*innen als die größte nichtchristliche Gruppe am stärksten.

In einer Befragung muslimischer Jugendlicher haben wir 2021 festgestellt, dass es an sehr vielen Berliner Schulen Religionsverbote gibt, die vor allem den muslimischen Schüler*innen das Beten in der Schule verbietet. Diese Regelungen, die teilweise in Schulordnungen zu finden sind, sind verfassungsrechtlich höchst problematisch, da die Grundrechte, wie die Religionsfreiheit erstmal vorbehaltlos zu gewähren sind und nicht durch einzelne Schulen eingeschränkt werden dürfen. In Berlin wird das Beten mit einer „Gefährdung des Schulfriedens“ begründet. In den konkreten Beratungsanfragen bei ADAS ist diese Argumentation oft nicht nachvollziehbar. In den uns gemeldeten Fällen wollten die Schüler*innen in der Pause an einem geschützten Ort beten; hierfür zogen sie sich manchmal sogar in den Keller zurück. Momentan wird vor dem Berliner Verwaltungsgericht die Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen solch ein generelles Gebetsverbot in der Schulordnung einer Berliner Schule verhandelt.

IslamiQ: In Ihrem Bericht ist von Vorfällen die Rede, bei denen Schülerinnen und Schüler etwa mit Terrorismus in Verbindung gebracht oder am Beten gehindert wurden. Welche Auswirkungen haben solche Erfahrungen auf die Betroffenen?

ADAS: Diskriminierungserfahrungen schaden in mehrfacher Hinsicht. Zum einen werden die Kinder und Jugendlichen psychisch belastet. Durch Diskriminierungserfahrungen wie Othering, Beleidigung oder Erniedrigung wird das Selbstwertgefühl der Betroffenen angegriffen. Die Schüler*innen wird durch Ausschlüsse wie Gebets- und Kopftuchverbote ihre Zugehörigkeit zur Schulgemeinschaft abgesprochen, was einhergehen kann mit einer Abnahme der Identifikation mit der Schule sowie dadurch mit staatlichen Einrichtungen. Bei tätlichen oder verbalen Angriffen wird das Gefühl zerstört, in der Schule sicher zu sein, so dass der Schulbesuch selbst zur Belastung werden kann.

Die Belastungssituation kann zudem psychosomatische Folgen haben. Betroffene Schüler*innen klagten zum Beispiel über Kopfweh, Bauchweh oder auch Schlafstörungen. Diskriminierungserfahrungen, die über einen längeren Zeitraum anhalten, wie das zum Beispiel beim diskriminierenden Mobbing der Fall ist, können zu Depressionen führen. Damit haben Diskriminierungserfahrungen auch negative Auswirklungen den weiteren Bildungsverlauf der Schüler*innen. Diskriminierungserfahrungen haben nicht nur negative Folgen für die betroffenen Schüler*innen, sondern auch Auswirkungen auf ihre Familien. Diese Familien brauchen zusätzliche Ressourcen um gegen die Diskriminierung ihrer Kinder in der Schule vorgehen zu können; Emails und Anrufe für einen Schultermin, Vorbereitung des Schulgesprächs, in unseren Fällen Gespräche mit der Beratungsstelle. Das kostet Zeit und Kraft, die den Familien nun nicht mehr für andere Aufgaben oder Bedürfnisse zu Verfügung steht.

In den Fällen, mit denen wir in der Beratung zu tun hatten, in denen gegen Grundschulkinder Verdächtigungen erhoben wurden, Terrorismus zu unterstützen, war der Vertrauensbruch sowie die psychische Belastung für die gesamte Familie massiv. Die betroffenen Kinder mussten nicht nur die Schule wechseln, sondern brauchten auch therapeutische Hilfe.

IslamiQ: Was muss sich aus Ihrer Sicht in Schulen, aber auch in der Bildungspolitik ändern, damit muslimische Kinder und Jugendliche Diskriminierung nicht als Teil ihres Schulalltags erleben müssen?

ADAS: Damit Lehrkräfte und Schulsozialarbeiter*innen antimuslimischen Rassismus erkennen und wirksam entgegenwirken können, ist es als erstes wichtig, dass Diversitäts- und Rassismuskompetenz ein verpflichtender Teil der Aus- und Fortbildung ist. Neben diskriminierungs- und rassismuskritischen sowie religionssensiblen Lerneinheiten gehört hierzu die Vermittlung von rechtlichen Grundlagen. Religiöse und weltanschauliche Vielfalt muss als Teil von Diversitätskompetenz unbedingt stärker einbezogen werden.

Damit Schulen auch auf der institutionellen Ebene mit Diskriminierungsvorfällen besser umgehen und ein diskriminierungssensibles Schulklima entwickeln können, ist eine entsprechende Schulentwicklung wichtig; In Berlin begleiten und unterstützen wir einige Schulen in einem solchen Prozess. Hierzu gehört u.a. neben der Entwicklung eines entsprechenden Code of Conduct auch der Aufbau einer funktionierenden Beschwerdestruktur. Schulen brauchen aber zeitliche und personelle Ressourcen, um wichtige Veränderungen an ihrer Schule zu bewirken. Hier ist die Bildungspolitik gefragt.

Diskriminierungsschutz könnte als Teil des bereits in vielen Ländern verankerten Kinder- und Jugendschutz verstanden werden. Die Schutzkonzepte sollten durch Antidiskriminierungsstrategien für Schulen ergänzt werden, die auch antimuslimischen Rassismus einbeziehen. Nur so können Schulen für Kinder und Jugendliche umfassender zu einem sicheren Ort werden.

Neben dem, was Schulen tun können, ist es auch unerlässlich, dass es außerhalb der Schule unabhängige Beratungs- und Beschwerdestellen gibt, die Betroffenen zur Seite stehen und sie beraten und unterstützen können, um gegen die erlittene Diskriminierung in der Schule wirksam vorzugehen. Wir erleben in der Beratung regelmäßig, dass nach einer Diskriminierung des Kindes, Eltern schon selbst in der Schule viel versucht haben, aber nicht ausreichend gehört wurden und die Diskriminierung weiterlief. Hier bilden Antidiskriminierungs- und Community basierte Beratungsstellen eine wichtige Unterstützung.

Das Interview führte Muhammed Suiçmez.

Leserkommentare

Marco Polo sagt:
Gestern brachte BR24 einen sehr interessanten Beitrag zum Thema "Steigende Gewalt an Schulen: Wenn Mitschüler zu Peinigern werden", den auch ADAS unbedingt zur Kenntnis nehmen sollte. Eines der Opfer ist ein 12-jähriger Junge aus Memmingen, für den der Aufenthalt im Skilager zum Martyrium wurde. Im Kleinwalsertal in Österreich wurde der Schüler im Februar dieses Jahres tagelang gequält, körperlich und psychisch. Da wurde das Skilager als Tatort zur Hölle. Die (mutmaßlichen) Täter auf dieser Klassenfahrt waren zwei dreizehnjährige Mitschüler, ein Syrer und ein Afghane. Die Frage stellt sich: Wie steht es um die islamische Erziehung der Knaben? Hat diese etwa versagt oder wurden falsche Werte vermittelt? Die Mutter des 12-jährigen Opfers und ihr Anwalt planen, die Schule zu verklagen und dabei die körperlichen und seelischen Schädigungen auf dem Wege der sogenannten Amtshaftung geltend zu machen. Ich finde, derartiges Gewaltverhalten darf nicht hingenommen werden. Zumal solche Vorkommnisse sowieso keine Einzelfälle sind.
03.07.26
2:45
grege sagt:
Der Beitrag greift ein wichtiges Thema auf. Diskriminierung von Schülerinnen und Schülern darf an Schulen keinen Platz haben. Jeder entsprechende Verdacht sollte ernst genommen und sorgfältig geprüft werden. Gerade deshalb halte ich die Darstellung des Interviews für problematisch. [antidiskri...sstelle.de] Die geschilderten Vorfälle werden ausschließlich aus der Perspektive der Beratungsstelle ADAS und der Betroffenen dargestellt. Die Sicht der betroffenen Lehrkräfte, Schulleitungen oder Schulbehörden bleibt vollständig unberücksichtigt. Dadurch erhält der Leser nur einen Teil des Gesamtbildes. [antidiskri...sstelle.de] Hinzu kommt, dass im Interview nicht immer klar zwischen gemeldeten Diskriminierungsvorfällen, der Bewertung dieser Vorfälle durch ADAS und tatsächlich nachgewiesenen Diskriminierungen unterschieden wird. ADAS dokumentiert Beschwerden und Beratungsanfragen und versteht sich ausdrücklich als Unterstützungs- und Beratungsstelle für Betroffene. Das ist legitim und wichtig, ersetzt jedoch keine unabhängige Sachverhaltsaufklärung. [berliner-kurier.de] Zudem beruhen viele der geschilderten Fälle auf den Wahrnehmungen von Kindern und Jugendlichen. Deren Erfahrungen sind selbstverständlich ernst zu nehmen. Gleichzeitig verfügen Schülerinnen und Schüler naturgemäß nicht immer über den vollständigen Einblick in die pädagogischen, disziplinarischen oder organisatorischen Überlegungen, die einer Entscheidung von Lehrkräften oder Schulleitungen zugrunde liegen. Eine als ungerecht empfundene Maßnahme kann im Einzelfall Ausdruck einer tatsächlichen Diskriminierung sein – sie kann aber auch auf pädagogischen Erwägungen beruhen. Um dies unterscheiden zu können, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung unter Einbeziehung aller Beteiligten. Gerade die im Interview angeführten Beispiele verdeutlichen, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung wäre. Während die Unterstellung von Terrorismusnähe gegenüber Schülern bei Zutreffen offensichtlich problematisch wäre, handelt es sich bei Fragen religiöser Praxis in der Schule keineswegs um eindeutig gelagerte Fälle. Ob das Untersagen eines Gebets eine Diskriminierung darstellt oder ob pädagogische, organisatorische oder rechtliche Gründe dafür ausschlaggebend waren, lässt sich erst beurteilen, wenn der konkrete Sachverhalt und die Sicht aller Beteiligten bekannt sind. Genau diese notwendige Einordnung fehlt jedoch im Interview. [antidiskri...sstelle.de], [stiftung-mercator.de] Besonders bei Diskriminierung handelt es sich um ein hochsensibles Thema. Einerseits dürfen tatsächliche Benachteiligungen keinesfalls verharmlost oder verschwiegen werden. Andererseits besteht bei einseitiger Darstellung die Gefahr der Instrumentalisierung. Wenn ausschließlich die Betroffenenperspektive wiedergegeben wird und Gegenpositionen fehlen, können komplexe schulische Konflikte vorschnell als Diskriminierungsfälle erscheinen, obwohl die Sachlage möglicherweise deutlich differenzierter ist. Gerade weil Diskriminierungsvorwürfe für die Betroffenen belastend sind und zugleich erhebliche Folgen für die beschuldigten Lehrkräfte oder Schulen haben können, sollte ein besonders hoher Anspruch an Ausgewogenheit, Kontextualisierung und Überprüfbarkeit gelten. Der Vorwurf der Diskriminierung ist zu wichtig, um ihn allein auf Grundlage einer Sichtweise zu beurteilen. Ein ausgewogener journalistischer Beitrag hätte deshalb nicht nur die Perspektive einer Beratungsstelle dargestellt, sondern auch die Sicht der Schulen, Lehrkräfte oder unabhängiger Fachleute einbezogen. Erst die Gegenüberstellung unterschiedlicher Perspektiven ermöglicht eine sachgerechte Einordnung solcher Vorfälle.
03.07.26
12:38
Veritas Emet sagt:
@ Marco Polo: Der Verweis auf den BR24-Bericht geht am eigentlichen Thema vorbei. Der ursprüngliche Artikel behandelt antimuslimische Diskriminierung an Schulen. Sie antworten darauf mit einem Fall schwerer Gewalt durch zwei Schüler muslimischer Herkunft. Das ist kein Gegenargument, sondern ein Themenwechsel. Besonders problematisch ist jedoch die Schlussfolgerung, die Sie daraus ziehen. Sie fragen, ob die "islamische Erziehung" der beiden Jungen versagt habe. Eine solche Verallgemeinerung würden Sie vermutlich selbst als unfair empfinden, wenn nach einer Gewalttat deutscher oder christlicher Jugendlicher gefragt würde, ob die christliche Erziehung oder die deutsche Kultur versagt habe. Strafbares Verhalten ist in erster Linie individuelles Verhalten. Es lässt sich nicht ohne Weiteres einer Religion zuschreiben. Juristisch wie gesellschaftlich gilt der Grundsatz der Individualverantwortung. Für das Handeln zweier Minderjähriger trägt weder eine Religionsgemeinschaft noch eine gesamte Bevölkerungsgruppe Verantwortung. Wer dennoch einen Zusammenhang zwischen der Herkunft oder Religion der Täter und ihrer Tat herstellt, sollte zumindest belastbare Anhaltspunkte dafür benennen. Allein die Information, dass die Jugendlichen Syrer und Afghane sind, genügt dafür nicht. Dass Gewalt an Schulen konsequent verfolgt werden muss, steht außer Frage. Ebenso selbstverständlich haben Opfer Anspruch auf Schutz und gegebenenfalls auf Schadensersatz, wenn Schulen ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Genau deshalb prüft das Recht stets den konkreten Einzelfall und vermeidet pauschale Zuschreibungen. Es ist ein Fehlschluss, anzunehmen, dass Berichte über Gewalt durch einzelne muslimische Jugendliche Berichte über antimuslimische Diskriminierung widerlegen würden. Beide Sachverhalte stehen nicht in einem Entweder-oder-Verhältnis. Gerade eine rechtsstaatliche und differenzierte Betrachtung verlangt, jedes Problem für sich zu bewerten – ohne das eine gegen das andere auszuspielen.
20.07.26
9:48
Veritas Emet sagt:
@grege: Sie sprechen zu Recht an, dass Diskriminierungsvorwürfe sorgfältig geprüft werden müssen. Genau das bestreitet jedoch niemand. Der Beitrag behauptet an keiner Stelle, jede bei ADAS gemeldete Beschwerde sei bereits juristisch bewiesen. Er berichtet über Erfahrungen, die einer Beratungsstelle geschildert wurden, und ordnet sie in den Kontext antimuslimischer Diskriminierung ein. Das ist ein legitimer journalistischer Ansatz. Allerdings fällt auf, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Wenn Betroffene von antimuslimischer Diskriminierung berichten, wird sofort eingewandt, man müsse zunächst die Sicht der Lehrkräfte, der Schulleitung und aller Beteiligten hören. Dieser rechtsstaatliche Maßstab ist grundsätzlich richtig. Er müsste dann aber konsequent auch überall dort gelten, wo über muslimische Schülerinnen und Schüler berichtet wird. In der öffentlichen Debatte werden Berichte über islamistisch motivierte Vorfälle oder Gewalt an Schulen häufig schon aufgrund einzelner Aussagen als Beleg für ein allgemeines Problem herangezogen, ohne dieselbe Forderung nach umfassender Sachverhaltsaufklärung zu erheben. Auch die Aussage, Kinder und Jugendliche könnten pädagogische Entscheidungen nicht vollständig einordnen, greift zu kurz. Selbstverständlich kennen sie nicht jeden internen Entscheidungsprozess. Dennoch sind ihre Erfahrungen gerade im Antidiskriminierungsrecht von erheblicher Bedeutung. Diskriminierung findet häufig in Situationen statt, in denen keine objektiven Zeugen vorhanden sind. Deshalb nehmen Gerichte und Antidiskriminierungsstellen subjektive Schilderungen ernst und prüfen sie anhand weiterer Umstände. Würde man Beschwerden allein deshalb relativieren, weil sie von Minderjährigen stammen, liefe ein erheblicher Teil des Diskriminierungsschutzes leer. Besonders problematisch ist die Vorstellung, ein stilles und friedliches Gebet könne bereits als schulische „Störung“ gelten. Eine solche Sichtweise ist Ausdruck eines eingeschränkten Verständnisses von Religionsfreiheit und eines Weltbildes, das sichtbare Religiosität im öffentlichen Raum als unerwünscht betrachtet. Das widerspricht dem Grundgedanken des Grundgesetzes. Die Religionsfreiheit schützt nicht nur den Glauben als innere Überzeugung, sondern ausdrücklich auch seine Ausübung. Wer ein stilles Gebet allein deshalb als Problem einordnet, weil es religiös ist, macht religiöse Sichtbarkeit selbst zum Störfaktor. Damit wird nicht das Gebet problematisiert, sondern die Existenz gelebter Religion im öffentlichen Raum. Ein freiheitlicher Rechtsstaat zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass friedliche Religionsausübung nicht geduldet, sondern als selbstverständlicher Ausdruck der Grundrechte geschützt wird. Am Ende entsteht der Eindruck, als müsse über Diskriminierung nur dann berichtet werden dürfen, wenn sämtliche Tatsachen bereits abschließend geklärt sind. Das wäre weder journalistisch praktikabel noch rechtsstaatlich erforderlich. Journalismus berichtet über Vorwürfe, Erfahrungen und gesellschaftliche Entwicklungen – solange deutlich gemacht wird, worauf sich die Aussagen stützen. Entscheidend ist nicht, dass unterschiedliche Perspektiven existieren, sondern dass Diskriminierung nicht vorschnell relativiert wird, nur weil sie für Außenstehende unbequem erscheint.
20.07.26
9:56
grege sagt:
Sie haben Recht, dass die Erfahrungen von Betroffenen ernst genommen werden müssen. Das bestreitet niemand. Auch ich habe nie behauptet, dass Aussagen von Kindern und Jugendlichen weniger bedeutsam seien. Gerade junge Menschen besitzen häufig ein feines Gespür für Ausgrenzung, Ungleichbehandlung oder herabwürdigendes Verhalten. Entsprechende Meldungen sollten daher aufmerksam registriert und sorgfältig geprüft werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Wahrnehmung der Betroffenen allein bereits eine abschließende Bewertung ermöglicht. Heranwachsende verfügen naturgemäß noch nicht über denselben Erfahrungs- und Erkenntnishorizont wie Erwachsene. Viele Menschen kennen aus ihrer eigenen Jugend Entscheidungen von Eltern oder Lehrkräften, die sie damals als ungerecht empfanden, heute jedoch nachvollziehen können. Das bedeutet nicht, dass Kinder oder Jugendliche sich grundsätzlich irren. Es bedeutet lediglich, dass jeder Beteiligte die Wirklichkeit aus seiner eigenen Perspektive wahrnimmt. Dass unsere Rechtsordnung diesen Umstand berücksichtigt, zeigt sich sogar im Jugendstrafrecht. Jugendliche unterliegen bewusst einer eigenen und eingeschränkten Strafgerichtsbarkeit, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Persönlichkeitsentwicklung, Urteilsvermögen und die Fähigkeit zur vollständigen Einordnung von Situationen noch nicht abgeschlossen sind. Gerade deshalb ist es wichtig, Hinweise ernst zu nehmen, sie aber nicht mit einer abschließenden Sachverhaltsfeststellung gleichzusetzen. Genau aus diesem Grund hat sich kulturübergreifend ein grundlegendes Prinzip der Konfliktlösung entwickelt: Wer einen Streitfall fair beurteilen möchte, hört alle Beteiligten an. Das gilt bei Auseinandersetzungen zwischen Kindern ebenso wie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, arbeitsrechtlichen Konflikten, Gerichtsverfahren oder Stammesfehden. Je weniger objektive Zeugen und Beweise vorhanden sind, desto wichtiger wird die Anhörung aller Beteiligten. Dasselbe gilt für seriösen Journalismus. Wer über Vorwürfe oder Konflikte berichtet, bemüht sich grundsätzlich darum, die unterschiedlichen Seiten zu Wort kommen zu lassen. Ein Blick in den Lokalteil einer Zeitung genügt: Erhebt ein Mieter Vorwürfe gegen einen Vermieter oder ein Bürger gegen eine Behörde, wird regelmäßig auch die andere Seite um Stellungnahme gebeten. Nicht weil man dem Beschwerdeführer misstraut, sondern weil Ausgewogenheit Voraussetzung für eine sachgerechte Einordnung ist. Deshalb überzeugt mich auch Ihr Hinweis auf angebliche doppelte Standards nicht. Sie schreiben, Berichte über islamistisch motivierte Vorfälle oder Gewalt an Schulen würden häufig schon aufgrund einzelner Aussagen als Beleg für ein allgemeines Problem herangezogen. Hierzu nennen Sie allerdings weder konkrete Fälle noch belastbare Beispiele. Welche Vorfälle meinen Sie? Welche Berichte? Welche Debatten? Ohne entsprechende Nachweise bleibt diese Behauptung sehr pauschal. Hinzu kommt, dass gerade bei Verdachtsfällen von islamistischer Radikalisierung oder extremistischen Tendenzen die von Ihnen kritisierte umfassende Sachverhaltsaufklärung bereits systemimmanent angelegt ist. Lehrkräfte können entsprechende Hinweise nicht einfach ignorieren oder nach persönlichem Ermessen abtun. Sie sind verpflichtet, die Schulleitung einzubeziehen. In vielen Fällen werden zusätzlich Eltern, Schulsozialarbeiter, Schulpsychologen, Schulaufsicht, Jugendamt oder spezialisierte Präventionsstellen informiert. Liegen ernsthafte Anhaltspunkte vor, werden gegebenenfalls auch Sicherheitsbehörden oder die Polizei eingeschaltet. Ziel ist gerade, den Sachverhalt aus unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten und voreilige Schlussfolgerungen zu vermeiden. Genau deshalb erscheint mir der Vorwurf verkürzt, entsprechende Fälle würden regelmäßig auf Grundlage einzelner Aussagen bewertet. Das Gegenteil ist häufig der Fall: Kaum ein anderer schulischer Problembereich führt derart schnell zur Einbindung unterschiedlichster Stellen und zu einer umfassenden Überprüfung der Sachlage. Dabei geht es weder um einen Generalverdacht gegenüber Muslimen noch um die Stigmatisierung einer Religionsgemeinschaft. Dasselbe Vorgehen findet bei rechtsextremen Vorfällen statt. Auch dort wird versucht, Radikalisierungstendenzen möglichst frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Es handelt sich nicht um Vorverurteilung, sondern um Prävention und den Schutz der Allgemeinheit. Die Ereignisse der vergangenen Tage rund um den Terroranschlag auf eine CSD-Veranstaltung zeigen leider erneut, warum Aufmerksamkeit gegenüber extremistischen Entwicklungen notwendig ist. Solche Taten sind keine bloß theoretische Gefahr und leider auch kein singuläres Ereignis. Gerade deshalb halte ich es für richtig, Verdachtsfällen frühzeitig nachzugehen. Wer Warnsignale ernst nimmt, spricht damit noch kein Urteil aus. Er übernimmt Verantwortung. Am Ende bestätigt dies sogar das Prinzip, das ich auch bei Diskriminierungsvorwürfen für unverzichtbar halte: Hinweise müssen ernst genommen werden. Gleichzeitig müssen sämtliche relevanten Informationen gesammelt und alle Beteiligten angehört werden. Aufmerksamkeit und rechtsstaatliche Sachverhaltsaufklärung stehen nicht im Widerspruch zueinander, sondern ergänzen sich. Mein eigentlicher Einwand gegen das Interview bleibt daher bestehen. Die Perspektive der Betroffenen ist wichtig und unverzichtbar. Sie sollte jedoch nicht die einzige Perspektive bleiben. Wer Diskriminierungsvorwürfe ernst nimmt, sollte ihnen konsequent nachgehen. Dazu gehört aber ebenso, Lehrkräfte, Schulleitungen, Behörden oder andere Beteiligte anzuhören. Erst die Einbeziehung aller relevanten Sichtweisen ermöglicht eine belastbare Einordnung. Diskriminierung ist ein zu wichtiges Thema, um sie zu verharmlosen. Sie ist aber auch zu wichtig, um auf eine sorgfältige, ausgewogene und nachvollziehbare Prüfung zu verzichten. Nur wer alle Beteiligten anhört, wird dem Anspruch auf Fairness, Rechtsstaatlichkeit und Wahrheitsfindung gerecht.
27.07.26
6:25
grege sagt:
@Veritas Emet Sie schreiben, ein stilles und friedliches Gebet dürfe nicht als schulische Störung betrachtet werden und jede Einschränkung sei Ausdruck eines eingeschränkten Verständnisses von Religionsfreiheit. Diese Darstellung erscheint mir zu pauschal. Selbstverständlich schützt die Religionsfreiheit nicht nur die innere Glaubensüberzeugung, sondern auch deren Ausübung. Darüber besteht kein Zweifel. Die entscheidende Frage lautet jedoch nicht, ob Schülerinnen und Schüler beten dürfen, sondern wie die Ausübung dieses Grundrechts im schulischen Alltag ausgestaltet werden kann. Nach der Rechtsprechung besteht grundsätzlich das Recht, außerhalb des Unterrichts zu beten. Gleichzeitig wurde aber auch klargestellt, dass die konkrete Form der Religionsausübung dort Grenzen finden kann, wo der Schulfrieden beeinträchtigt wird. Religionsfreiheit und Schulfrieden stehen daher nicht in einem absoluten Gegensatz, sondern müssen im Einzelfall miteinander in Einklang gebracht werden. Genau deshalb greift die Darstellung zu kurz, wonach jede Einschränkung eines Gebets Ausdruck eines „eingeschränkten Verständnisses von Religionsfreiheit“ sei. Die Religionsfreiheit schützt das Gebet. Sie garantiert jedoch nicht automatisch jede denkbare Form seiner Ausübung unabhängig von den konkreten Umständen vor Ort. Schulen haben die Aufgabe, einen geordneten Schulbetrieb sicherzustellen und den Schulfrieden zu wahren. Deshalb dürfen sie Regelungen treffen, sofern diese sachlich begründet, verhältnismäßig und für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit gleichermaßen gelten. Wird eine Regelung neutral angewendet und verfolgt sie legitime schulische Zwecke, folgt daraus nicht automatisch eine Diskriminierung. Gerade deshalb überzeugt mich die pauschale Schlussfolgerung von ADAS nicht. Die Beratungsstelle kritisiert Gebetsverbote und stellt teilweise die Berufung auf den Schulfrieden infrage. Ob eine konkrete Regelung tatsächlich diskriminierend ist oder ob sie dem legitimen Ziel dient, Konflikte zu vermeiden und den Schulfrieden zu sichern, lässt sich jedoch nur anhand des jeweiligen Sachverhalts beurteilen. Dabei darf man nicht übersehen, dass Schulen täglich sehr unterschiedliche Interessen miteinander in Einklang bringen müssen. Sie tragen Verantwortung für Schülerinnen und Schüler verschiedener religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen. Deshalb sind allgemeine Regelungen nicht zwangsläufig Ausdruck von Religionsfeindlichkeit, sondern können auch dem fairen und friedlichen Zusammenleben dienen. Ein freiheitlicher Rechtsstaat zeichnet sich nicht nur dadurch aus, dass er Religionsfreiheit schützt. Er zeichnet sich auch dadurch aus, dass unterschiedliche Grundrechte und Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Genau deshalb sollte nicht bereits aus der Existenz schulischer Regelungen auf Diskriminierung geschlossen werden. Ob eine Benachteiligung vorliegt oder eine zulässige schulische Regelung, kann letztlich nur nach sorgfältiger Prüfung des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Genau diese notwendige Differenzierung vermisse ich in der Darstellung von / über ADAS.
27.07.26
6:35