Verwaltungsgericht Karlsruhe

Urteil: Keine Verbeamtung bei Nähe zur Muslimbruderschaft

Beamter darf nur werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die demokratische Grundordnung einzutreten. Im vorliegenden Fall sehen Stadt und Verwaltungsgericht Karlsruhe hieran „berechtigte Zweifel“.

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Muslimische Erzieherin darf mit Kopftuch arbeiten © shutterstock, bearbeitet by iQ.Justiz und Kopftuch. Never ending Story
Symbolbild: Urteil © shutterstock, bearbeitet by iQ.

Eine Übernahme ins Beamtenverhältnis kann wegen einer Nähe zur islamistischen Muslimbruderschaft abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.

In das Beamtenverhältnis dürfe nur berufen werden, wer die Gewähr dafür biete, „jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“. Das Verwaltungsgericht wies die Klage einer Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe ab. Die Frau strebte die Übernahme ins Beamtenverhältnis an.

Ehrenamtlichen Tätigkeit als Lehrerin in einer Moschee

Diese Übernahme lehnte die Stadt ab. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg habe mitgeteilt, dass die Frau eine Nähe zur Muslimbruderschaft aufweise – aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Lehrerin in einer Moschee. Es bestünden daher Zweifel an ihrer Verfassungstreue.

Das Verwaltungsgericht betonte, nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz sei die betreffende Moschee in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden. Diese verfolge Bestrebungen, „die unzweifelhaft nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen“ seien.

Eine Distanzierung von den Vorstellungen der Muslimbruderschaft strebe die Klägerin „ersichtlich nicht an“, so das Gericht. Der Frau sei es nicht gelungen, „berechtigte Zweifel“ zu zerstreuen. Die 1928 in Ägypten gegründete Muslimbruderschaft gilt bis heute als die weltweit einflussreichste islamistische Organisation.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Verfassungsschutzbericht gehe von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (KNA/iQ)