Interview mit Prof. Dr. Stephan Muckel

„Das Kopftuch ist nicht neutralitätswidrig“

Kopftuchverbote werden mit der Neutralität des Staates begründet. Ein Kopftuch ist laut Bundesverfassungsgericht jedoch nicht pauschal neutralitätswidrig. Prof. Dr. Stephan Muckel erklärt im IslamiQ-Interview warum das Kopftuch nach wie vor zu Problemen führt und was Neutralität wirklich bedeutet.

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2018
Prof. Dr. Stephan Muckel im IslamiQ-Interview. © IslamiQ
Prof. Dr. Stephan Muckel im IslamiQ-Interview. © IslamiQ

IslamiQ: Was ist mit der „religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates“ im Kontext von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten konkret gemeint?

Prof. Dr. Stephan Muckel: Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates steht nicht im Grundgesetz. Sie ist daher umstritten, vieldeutig und nicht eindeutig. Einigermaßen gesichert ist, dass der Staat sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Religionsgemeinschaft identifizieren darf. Also er darf sich nicht als evangelischer, katholischer oder islamischer Staat darstellen.

IslamiQ: Warum ist das Neutralitätsgebot so umstritten?

Muckel: Das Neutralitätsgebot ist umstritten, erstmal weil es mehrdeutig ist, weil es nirgendwo gesetzlich definiert ist und weil es zur Ideologie anfällig ist. Was genau Neutralität bedeutet, kann ja schon außerhalb juristischen Sprachgebrauchs nur schwer gesagt werden. Darüber hinaus hat jeder ein Vorverständnis von Neutralität. Wenn dieses Vorverständnis noch politisch unterfüttert ist, dann ist das Ganze sehr komplex.

IslamiQ: Das Kopftuch und das Neutralitätsgebot. Immer wieder wird behauptet, dass sie nicht vereinbar seien. Kann man das so pauschal sagen?

Nein, ich glaube nicht an die Unvereinbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Neutralität vorsehen kann, religiös-konnotierte Kleidungsstücke zu verbieten. In einer jüngeren Entscheidung von 2015, die immer noch gilt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es keinen generellen Verstoß gegen das Neutralitätsgesetz darstellt, wenn eine Lehrerin ein Kopftuch trägt. Es kommt auf den Einzelfall an. Eine Lehrerin kann sich neutralitätswidrig verhalten, wenn sie versucht die Schüler zum Islam zu bekehren. Man kann aber nicht pauschal annehmen, dass ein Kopftuch Neutralitätswidrigkeit ausdrückt.

Prof. Dr. Stephan Muckel, 1961 in Eschweiler geboren, ist seit 1998 Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität zu Köln. Lehrveranstaltungen im „Öffentlichen Recht“ und „Religion, Kultur und Recht“ machen seinen Schwerpunktbereich aus.

IslamiQ: Sie haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Jahr 2015 angesprochen. In Folge dieses Urteils haben viele Bundesländer ihre Gesetze dann auch angepasst und das Neutralitätsgebot in den jeweiligen Bundesländern gekippt, aber vier Bundesländer nicht.  Warum leisten die Bundesländer nicht dem Urteil Folge?

Muckel: Das kann man so nicht sagen. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung im Jahre 2015 auch nur einen einzigen Satz aus der sehr komplexen Bestimmung des Schulgesetzes von NRW für verfassungswidrig erklärt und im Übrigen gemeint, die Regelung könne verfassungskonform ausgelegt werden. Wenn beispielsweise ein Kopftuch aus Gründen der Neutralität untersagt wird, kann es so verstanden werden, dass religiös-konnotierte Kleidung untersagt werden kann, wenn die betreffende Person die Neutralität durch ihr gesamtes Verhalten gefährdet. Diese Interpretation die zwar sehr weit geht aber die ja durchaus möglich ist, wird in den Ländern als eine Möglichkeit gesehen. 

IslamiQ: In Berlin wird das Neutralitätsgebot immer wieder auf die Probe gestellt. Aktuell wieder von einer Grundschullehrerin, die an eine Berufsschule versetzt wurde, weil sie ihr Kopftuch nicht ablegen wollte. Wie schätzen sie das Neutralitätsgebot in Berlin generell ein?

Muckel: Das Neutralitätsgebot, so wie es auf dem Papier steht, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Denn da steht klar drin, dass in bestimmten Tätigkeiten Staatsbediensteten bestimmte Kleidungsstücke generell untersagt sind. Das ist genau das wovon sich das Bundesverfassungsgericht 2015 verabschiedet hat und hat gemeint, es kommt auf den Einzelfall an. Wenn jemand sich neutralitätswidrig verhaltet, dann kann es untersagt werden. Und auch die Bestimmungen des Berliner Neutralitätsgesetzes müssen dem gemäß interpretiert werden, also verfassungskonform ausgelegt werden. Das Kopftuch kann nur dann untersagt werden, wenn im Einzelfall neutralitätswidrig gehandelt wird.

Neutralität vs. Kopftuch?! Was sagen Experten und Betroffene dazu? Wir haben nachgefragt, die Antworten sind im #IslamiQfragt Video:

IslamiQ: Nach ihrer Auffassung fällt das alleinige Tragen eines Kopftuchs also nicht unter neutralitätswidriges Handeln?

Muckel: Exakt. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, allein das Kleidungsstück reicht nicht aus. Es ist nun mal so, dass eine Lehrerin im staatlichen Schuldienst nicht nur den Staat repräsentiert sondern auch Grundrechtsträgerin ist. Das gilt auch für jeden, der ein Kreuz am Hals tragen oder religiösen Symbole zum Ausdruck bringen möchte. Jede/r hat ein Anspruch drauf die Glaubens- und Religionsfreiheit leben zu dürfen. Auch im staatlichen Raum. Deshalb müssen die Dinge miteinander in Einklang gebracht werden. Aus diesem Grund scheint es mir richtig zu sagen, dass das Bundesverfassungsgericht sagt, dass es auf den Einzelfall ankommt. Wenn also eine Lehrerin zu Missionieren beginnt, kann man sagen, dass es zu weit geht.

„In den nächsten Jahren wird sich auch in Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen. Nämlich des Inhalts, dass pauschale Verbote gegen die Religionsfreiheit und gegen die Diskriminierungsgebote des Grundgesetzes verstoßen.“

IslamiQ: Was würden Sie Frauen, die von dem Kopftuchverbot an Schulen betroffen sind, raten?

Muckel: Den Rechtsweg zu bestreiten ist natürlich immer eine Frage, die jeder mit sich selber ausmachen muss. Es kostet Zeit und Geld. Beispielsweise eine Studentin in Berlin, die sich im Moment im zweiten oder dritten Semester befindet und noch vier bis sechs Jahre in der Ausbildung ist, braucht sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Sorgen zu machen. In den nächsten Jahren wird sich auch in Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen. Nämlich des Inhalts, dass pauschale Verbote gegen die Religionsfreiheit und gegen die Diskriminierungsgebote des Grundgesetzes verstoßen.

IslamiQ: Weg von Berlin, hin zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat letztes Jahr entschieden, dass das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz unter Umständen verboten werden darf, wenn es „gute Gründe“ gibt. Viele Musliminnen haben nun die Sorge, dass Arbeitgeber willkürlich handeln können. Ist diese Sorge begründet?

Muckel: Zunächst einmal richten sich die zwei Entscheidungen nicht unmittelbar an alle Muslime. Da es sich um einen belgischen und einen französischen Fall handelt, hat es für Deutschland ohnehin nur eine mittelbare Bedeutung. Es betrifft die Interpretation der Antidiskriminierungsrichtlinie. Der Gerichtshof hat verhältnismäßig zurückhaltend entschieden. Er hat gesagt, da wo Kundenkontakt besteht, kann es in Betracht gezogen werden, dass Verbote ausgesprochen werden, etwa wenn Kunden Anstoß nehmen. Außerdem hat er großen Wert draufgelegt, dass in einem Unternehmen eine Neutralitätspolitik korrekt und systematisch durchgeführt wird. Schließlich hat der EuGH in diesem Fall gesagt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die betreffende Person an einer anderen Stelle, etwa ohne Kundenkontakt, im Unternehmen noch verwendbar ist.

IslamiQ: Der Arbeitgeber kann und soll also zunächst einmal eine Umpositionierung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens in Betracht ziehen.

Muckel: Ganz genau. Das war in dem einen konkreten Fall nicht überprüft wurden, deshalb musste dieser nochmal vom Gericht aufgearbeitet werden. Mir scheint es, dass ziemlich klare rote Linien gezogen wurden sind, so dass ich für Willkür keinen Anwendungsbereich finde.

Das Interview führte Esra Ayari.

Leserkommentare

Ute Fabel sagt:
@GNB: Selbstverständlich sind politische Parteien und Organisationen Weltanschauungsgemeinschaften. Wenn der Staat oder auch ein privates Unternehmen Kopftücher zulässt, dann müssen im Sinne des Gleichbehandlungsrechts auch sichtbare Zeichen und Kleidungsstücke aller nicht religiöser Weltanschauungen zugelassen werden. Wie der angesehene deutsche Arbeitsrechtler Gregor Thüsing es juristisch richtig auf den Punkt gebracht hat, ist im Gleichbehandlungsrecht die Weltanschauung nicht der kleine Bruder der Religion. "Gleich viel" oder "Gleich wenig" an sichtbarer Religion oder Weltanschauung im Beruf sind die beiden diskriminierungsfreien Alternativen.
14.03.18
11:26
Manuel sagt:
@GBN: Ganz einfach, wenn es so weiter geht mit der Zunahme des Islams, dann passiert genau das, was jetzt in islamische Länder abgeht, aber offenbar verstehen Sie das nicht. Schon jetzt spüren wir die Auswirkungen.
14.03.18
19:21
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel (Ihr Post 14.03.18, 11:26) -- "Selbstverständlich sind politische Parteien und Organisationen Weltanschauungsgemeinschaften." (Ute Fabel) Das ist falsch. Aber ein Fehler, der gerne gemacht wird, da der Volksmund den Begriff "Weltanschauung" häufig sehr undifferenziert gebraucht. Hier wird eine politische Einstellung oft als eine "Weltanschauung" begriffen. Juristisch sieht es aber anders aus. Das deutsche Verfassungsrecht unterscheidet zwischen religiösen und nichtreligiösen Weltanschauungsgemeinschaften. Das ist das zentrale Kriterium der Unterscheidung: Erkläre ich mir die Welt religiös oder nicht? Politische Ansichten, politische Ideologien, politische Konzepte, politische Parteien gelten juristisch nicht als "Weltanschauungsgemeinschaften." Deshalb kann der Arbeitgeber politische Abzeichen auch verbieten. Das Kopftuch jedoch nicht, da es als Zeichen einer religiösen Weltanschauung gilt. Und diese religiöse Weltanschauung, genannt Islam und ihre Anhänger, genannt Muslime, genießen das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG.
15.03.18
20:34
Ute Fabel sagt:
"Politische Ansichten, politische Ideologien, politische Konzepte, politische Parteien gelten juristisch nicht als "Weltanschauungsgemeinschaften." Richtig ist, dass die persönliche Meinung zu einer ganz punktuellen Einzelfrage für sich alleine genommen noch keine Weltanschauung ist. Die gesamte Gesinnungshaltung oder das Bekenntnis zu einer Organisation mit einem umfassenden Wertegerüst ist allerdings sehr wohl eine Weltanschauung. Darunter fallen sowohl die Sozialdemokratie, als auch Burschenschaften, als auch die kommunistische Ideologie. Wenn staatliche Stellen das Kopftuch nicht pauschal ablehnen wollen, dann dürfen sie Che-Guevara-Shirt, angesteckte rote Nelken, Burschenschafterbänder, FDJ-Blauhemden oder rote Shirts mit Hammer-und-Sichel-Emblem auch nicht pauschal ablehnen. Sonst würden sie weltanschauliche gegenüber religiösen Bekenntnissen, was das Recht auf das auffällige Sichtbarmachen betrifft, klar diskriminieren, was gegen das Gleichhandlungsgebot verstößt. Dasselbe gilt für private Firmen.
16.03.18
11:33
Johannes Disch sagt:
@Weltanschauung/Weltanschauungsgemeinschaft versus politische Parteien Um das noch einmal zu verdeutlichen, da es wichtig ist: Der Volksmund gebraucht den Begriff "Weltanschauung" oft undifferenziert und benutzt ihn auch für politische Programme und politische Ideologien. Auch die politische Philosophie verfährt oft so. Juristisch hat der Begriff "Weltanschauung" / "Weltanschauungsgemeinschaft" jedoch eine andere Bedeutung. Unsere Verfassung macht hinsichtlich der Kategorie "Weltanschauung" / "Weltanschauungsgemeinschaft" nur eine grundlegende Unterscheidung: Handelt es sich um eine religiöse oder eine nichtreligiöse Weltanschauung? Politische Parteien hingegen beschäftigen sich nicht mit der Frage, ob sich die Welt religiös oder areligiös erklären lässt. Die Aufgabe von politischen Parteien ist die Gestaltung des Gemeinwesens. Politische Parteien / politische Bewegungen gelten deshalb juristisch nicht als "Weltanschauungsgemeinschaft", weshalb der Arbeitgeber politische Symbole auch verbieten kann, religiöse jedoch nicht bzw. nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen.
16.03.18
12:29
grege sagt:
Der Marxismus Leninismus ist eine nichtreligiöse Weltanschauung. Entsprechende Bekleidungssymbole dürften die Arbeitgeber auch nicht verbieten!!! Alles andere würde einer Diskriminierung gleichkommen. Religionen dürfen gegenüber nichtreligiösen Weltanschauungen nicht bevorzugt werden. Die deutsche Rechtssprechung ist in der Hinsicht kompliziert, was alleine schon die vielen konträren Urteile zu Kopftuchverboten im Berufsleben von verschiedenen Gerichten und Instanzen belegt.
16.03.18
16:39
Manuel sagt:
@Johannes Disch; Das Kopftuch kann auch als Symbol des politischen Islams gedeutet werden und schon wäre es auch ein politisches Symbol.
16.03.18
19:38
Johannes Disch sagt:
@grege -- "Der Marxsmus-Leninismus ist eine nichtreligiöse Weltanschauung." (grege) Gut gebrüllt., "grege"-- Nur: Es interessiert keinen! Halten Sie sich doch bitteschön an unsere Verfassung! Braver Staatsbürger, der Sie doch hoffentlich sind?Politische Bekenntnisse gelten nach unserer Verfassung nicht als Weltanschauung. "grege", wir sind hier nicht bei "Wünsch dir was", sondern bei "So isses!"
18.03.18
23:01
Ute Fabel sagt:
Das optische Neutralitätsprinzip stellt einen wertvollen rechtlichen Anreiz zum Ablegen ideologischer Scheuklappen und damit zu mehr Offenheit dar. In Österreich gab es einen konkreten Fall, wo einer Mitarbeiterin in einer Verwaltungsbehörde mit Kundenkontakt zunächst erlaubt wurde im Dienst ein Kopftuch zu tragen. Daraufhin wollte eine überzeugte Katholiken unter Berufung auf die Gleichbehandlung eine zwanzig Zentimeter große handgeschnitzte Marienstatue in ihrem Büro aufstellen. Was wäre wohl als nächstes unter dem Titel Religions- und Weltanschauungsfreiheit eingefordert worden? Vielleicht eine Karl-Marx-Büste am Schreibtisch, oder ein Portrait des verstorbenen FPÖ-Politikers Jörg Haider an der Wand? Wie wär´s mit dem Konterfei der großen Prophetin der Siebten-Tags-Adventisten, Ellen White, an der Pinnwand während dem Kundenverkehr? Die salomonische Lösung - um einen weiteren Wettlauf mit religiösen und weltanschaulichen Aufdringlichkeiten zu stoppen - war schließlich das konsequente optische Neutralitätsprinzip. Das wurde auch von der zunächst kopftuchtragenden Muslimin akzeptiert. Kopftücher sind ja schließlich nicht angewachsen!
19.03.18
11:48
Ute Fabel sagt:
@Johannes Disch: In Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland steht geschrieben: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Der politischen Anschauung kommt nach der deutschen Verfassung exakt gleiches Gewicht wie der religiösen Anschauung. Erlaubt man das Kopftuch bei Lehrerinnen, Richterinnen, Soldatinnen und Polizistinnen, muss der Staat dem Grundgesetz entsprechend bei diesen Berufsgruppen auch Parteiabzeichen, Che-Guevara-Shirts, angesteckte rote Nelken, Burschenschafterbänder, FDJ-Blauhemden oder rote Shirts mit Hammer-und-Sichel-Emblem zulassen. Das konsequente optische Neutralitätsprinzip scheint mir jedoch der angebrachtere, verfassungskonforme Weg.
20.03.18
13:21
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