Interview mit Prof. Dr. Stephan Muckel

„Das Kopftuch ist nicht neutralitätswidrig“

Kopftuchverbote werden mit der Neutralität des Staates begründet. Ein Kopftuch ist laut Bundesverfassungsgericht jedoch nicht pauschal neutralitätswidrig. Prof. Dr. Stephan Muckel erklärt im IslamiQ-Interview warum das Kopftuch nach wie vor zu Problemen führt und was Neutralität wirklich bedeutet.

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2018
Prof. Dr. Stephan Muckel im IslamiQ-Interview. © IslamiQ
Prof. Dr. Stephan Muckel im IslamiQ-Interview. © IslamiQ

IslamiQ: Was ist mit der „religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates“ im Kontext von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten konkret gemeint?

Prof. Dr. Stephan Muckel: Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates steht nicht im Grundgesetz. Sie ist daher umstritten, vieldeutig und nicht eindeutig. Einigermaßen gesichert ist, dass der Staat sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Religionsgemeinschaft identifizieren darf. Also er darf sich nicht als evangelischer, katholischer oder islamischer Staat darstellen.

IslamiQ: Warum ist das Neutralitätsgebot so umstritten?

Muckel: Das Neutralitätsgebot ist umstritten, erstmal weil es mehrdeutig ist, weil es nirgendwo gesetzlich definiert ist und weil es zur Ideologie anfällig ist. Was genau Neutralität bedeutet, kann ja schon außerhalb juristischen Sprachgebrauchs nur schwer gesagt werden. Darüber hinaus hat jeder ein Vorverständnis von Neutralität. Wenn dieses Vorverständnis noch politisch unterfüttert ist, dann ist das Ganze sehr komplex.

IslamiQ: Das Kopftuch und das Neutralitätsgebot. Immer wieder wird behauptet, dass sie nicht vereinbar seien. Kann man das so pauschal sagen?

Nein, ich glaube nicht an die Unvereinbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Neutralität vorsehen kann, religiös-konnotierte Kleidungsstücke zu verbieten. In einer jüngeren Entscheidung von 2015, die immer noch gilt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es keinen generellen Verstoß gegen das Neutralitätsgesetz darstellt, wenn eine Lehrerin ein Kopftuch trägt. Es kommt auf den Einzelfall an. Eine Lehrerin kann sich neutralitätswidrig verhalten, wenn sie versucht die Schüler zum Islam zu bekehren. Man kann aber nicht pauschal annehmen, dass ein Kopftuch Neutralitätswidrigkeit ausdrückt.

Prof. Dr. Stephan Muckel, 1961 in Eschweiler geboren, ist seit 1998 Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität zu Köln. Lehrveranstaltungen im „Öffentlichen Recht“ und „Religion, Kultur und Recht“ machen seinen Schwerpunktbereich aus.

IslamiQ: Sie haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Jahr 2015 angesprochen. In Folge dieses Urteils haben viele Bundesländer ihre Gesetze dann auch angepasst und das Neutralitätsgebot in den jeweiligen Bundesländern gekippt, aber vier Bundesländer nicht.  Warum leisten die Bundesländer nicht dem Urteil Folge?

Muckel: Das kann man so nicht sagen. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung im Jahre 2015 auch nur einen einzigen Satz aus der sehr komplexen Bestimmung des Schulgesetzes von NRW für verfassungswidrig erklärt und im Übrigen gemeint, die Regelung könne verfassungskonform ausgelegt werden. Wenn beispielsweise ein Kopftuch aus Gründen der Neutralität untersagt wird, kann es so verstanden werden, dass religiös-konnotierte Kleidung untersagt werden kann, wenn die betreffende Person die Neutralität durch ihr gesamtes Verhalten gefährdet. Diese Interpretation die zwar sehr weit geht aber die ja durchaus möglich ist, wird in den Ländern als eine Möglichkeit gesehen. 

IslamiQ: In Berlin wird das Neutralitätsgebot immer wieder auf die Probe gestellt. Aktuell wieder von einer Grundschullehrerin, die an eine Berufsschule versetzt wurde, weil sie ihr Kopftuch nicht ablegen wollte. Wie schätzen sie das Neutralitätsgebot in Berlin generell ein?

Muckel: Das Neutralitätsgebot, so wie es auf dem Papier steht, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Denn da steht klar drin, dass in bestimmten Tätigkeiten Staatsbediensteten bestimmte Kleidungsstücke generell untersagt sind. Das ist genau das wovon sich das Bundesverfassungsgericht 2015 verabschiedet hat und hat gemeint, es kommt auf den Einzelfall an. Wenn jemand sich neutralitätswidrig verhaltet, dann kann es untersagt werden. Und auch die Bestimmungen des Berliner Neutralitätsgesetzes müssen dem gemäß interpretiert werden, also verfassungskonform ausgelegt werden. Das Kopftuch kann nur dann untersagt werden, wenn im Einzelfall neutralitätswidrig gehandelt wird.

Neutralität vs. Kopftuch?! Was sagen Experten und Betroffene dazu? Wir haben nachgefragt, die Antworten sind im #IslamiQfragt Video:

IslamiQ: Nach ihrer Auffassung fällt das alleinige Tragen eines Kopftuchs also nicht unter neutralitätswidriges Handeln?

Muckel: Exakt. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, allein das Kleidungsstück reicht nicht aus. Es ist nun mal so, dass eine Lehrerin im staatlichen Schuldienst nicht nur den Staat repräsentiert sondern auch Grundrechtsträgerin ist. Das gilt auch für jeden, der ein Kreuz am Hals tragen oder religiösen Symbole zum Ausdruck bringen möchte. Jede/r hat ein Anspruch drauf die Glaubens- und Religionsfreiheit leben zu dürfen. Auch im staatlichen Raum. Deshalb müssen die Dinge miteinander in Einklang gebracht werden. Aus diesem Grund scheint es mir richtig zu sagen, dass das Bundesverfassungsgericht sagt, dass es auf den Einzelfall ankommt. Wenn also eine Lehrerin zu Missionieren beginnt, kann man sagen, dass es zu weit geht.

„In den nächsten Jahren wird sich auch in Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen. Nämlich des Inhalts, dass pauschale Verbote gegen die Religionsfreiheit und gegen die Diskriminierungsgebote des Grundgesetzes verstoßen.“

IslamiQ: Was würden Sie Frauen, die von dem Kopftuchverbot an Schulen betroffen sind, raten?

Muckel: Den Rechtsweg zu bestreiten ist natürlich immer eine Frage, die jeder mit sich selber ausmachen muss. Es kostet Zeit und Geld. Beispielsweise eine Studentin in Berlin, die sich im Moment im zweiten oder dritten Semester befindet und noch vier bis sechs Jahre in der Ausbildung ist, braucht sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Sorgen zu machen. In den nächsten Jahren wird sich auch in Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen. Nämlich des Inhalts, dass pauschale Verbote gegen die Religionsfreiheit und gegen die Diskriminierungsgebote des Grundgesetzes verstoßen.

IslamiQ: Weg von Berlin, hin zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat letztes Jahr entschieden, dass das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz unter Umständen verboten werden darf, wenn es „gute Gründe“ gibt. Viele Musliminnen haben nun die Sorge, dass Arbeitgeber willkürlich handeln können. Ist diese Sorge begründet?

Muckel: Zunächst einmal richten sich die zwei Entscheidungen nicht unmittelbar an alle Muslime. Da es sich um einen belgischen und einen französischen Fall handelt, hat es für Deutschland ohnehin nur eine mittelbare Bedeutung. Es betrifft die Interpretation der Antidiskriminierungsrichtlinie. Der Gerichtshof hat verhältnismäßig zurückhaltend entschieden. Er hat gesagt, da wo Kundenkontakt besteht, kann es in Betracht gezogen werden, dass Verbote ausgesprochen werden, etwa wenn Kunden Anstoß nehmen. Außerdem hat er großen Wert draufgelegt, dass in einem Unternehmen eine Neutralitätspolitik korrekt und systematisch durchgeführt wird. Schließlich hat der EuGH in diesem Fall gesagt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die betreffende Person an einer anderen Stelle, etwa ohne Kundenkontakt, im Unternehmen noch verwendbar ist.

IslamiQ: Der Arbeitgeber kann und soll also zunächst einmal eine Umpositionierung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens in Betracht ziehen.

Muckel: Ganz genau. Das war in dem einen konkreten Fall nicht überprüft wurden, deshalb musste dieser nochmal vom Gericht aufgearbeitet werden. Mir scheint es, dass ziemlich klare rote Linien gezogen wurden sind, so dass ich für Willkür keinen Anwendungsbereich finde.

Das Interview führte Esra Ayari.

Leserkommentare

all-are-equal sagt:
„weshalb man politische Abzeichen verbieten kann, religiöse aber nicht“ Falsch, Herr Disch! Das ist verfassungswidrig! Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz garantiert der politischen Anschauung den gleichen Schutzumfang wie der religiösen.
25.03.18
8:49
all-are-equal sagt:
@ Hr. Disch: "Weshalb man politische Abzeichen verbieten kann, religiöse jedoch nicht" Falsch! In Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz ist klar verankert, dass die politische Anschauung gegenüber der religiösen Anschauung nicht benachteiligt werden lassen. Sie wollen ein Vorrecht auf das Kopftuchtragen in Betrieben und lassen deshalb Art 3 Absatz 3 GG einfach unter den Tisch fallen. Das ist manipulativ! "Und nach dieser juristischen Tatsache haben wir uns zu richten." Richtig! Unsere Verfassung besagt klar "all-are-equal". Kopftuchträgerinnen sind nicht gleicher als diejenigen, die im Arbeitsleben ihre politische Ansichten zeigen wollen.
26.03.18
8:25
Johannes Disch sagt:
@all-are-equal (26.03.18, 8:25) Sie befinden sich im Irrtum. Macht aber nichts. Die Standpunkte sind wiederholt ausgetauscht. Lassen wir es einfach so stehen. Man muss keine Endlosschleife daraus machen.
26.03.18
13:42
Johannes Disch sagt:
@Politische Äußerungen-- verbal und nonverbal-- am Arbeitsplatz. Zunächst ist zu fragen: Wird jemand tatsächlich benachteiligt im Sinne von Art. 3 Satz 3 GG, wenn ihm der Arbeitgeber solch eine Äußerung verbietet? In der Praxis kommen solche Dinge kaum vor, da deutsche Arbeitnehmer nicht dafür bekannt sind, in Scharen am Arbeitsplatz politisches zu bekunden. Da politische Weltbilder im Sinne unserer Verfassung § 140 GG ("Religionsverfassungsgesetz") juristisch nicht als "Weltanschauung" gelten, ist ein Verbot leichter umzusetzen als bei religiösen Symbolen. In der Praxis betrifft die Frage allerdings vor allem Musliminnen. Und da ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig: Ein pauschales Kopftuchverbot im öffentlichen Sektor ist verfassungswidrig. Für ein Verbot muss ein konkretes Fehlverhalten vorliegen, sodass der Betriebsfriede gestört ist. Apropos "Betriebsfrieden": Hier schließt sich dann der Kreis zum Thema "Politische Bekundungen am Arbeitsplatz." Auch hier gibt es längst konkrete Urteile. Der Arbeitgeber muss politische Äußerungen GRUNDSÄTZLICH auch am Arbeitsplatz gelten lassen. Schließlich gibt der Arbeitnehmer sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit morgens an der Pforte ebenso wenig ab, wie die Muslimin ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit. Aber beide Grundrechte gelten natürlich nicht grenzenlos. So wie die Muslimin (mit Kopftuch) aus ihrem Arbeitsplatz nicht Klein-Mekka machen darf und permanent für ihre Religion missionieren, so wenig darf der Arbeitnehmer aus seinem Büro eine Wahlkampf-Arena machen. Übertreiben es Muslimin (mit Kopftuch) und der Arbeitgeber, so kann der Arbeitgeber das Kopftuch/das politische Abzeichen/die politische Meinungsäußerung verbieten, wenn er den Betriebsfrieden gestört sieht. Nach einer einmaligen Abmahnung kann der Arbeitgeber bei wiederholtem Fehlverhalten fristlos kündigen--- wogegen der betroffene Arbeitnehmer natürlich wiederum eine Kündigungsschutzklage einreichen kann. Diese Regel geht zurück auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1980. Damals wiegelte ein Arbeitnehmer sein Büro auf mit einer "Stoppt Strauß-Plakette", was wiederum einem eher links angehauchtem Kollegen auf den Senkel ging. Das Urteil gilt bis heute und wurde auch erst im jüngsten Wahlkampf bestätigt, wo ein Arbeitnehmer es mit seiner "Stoppt-Merkel-Plakette" übertrieb. Also nochmal in aller kürze: Politische Meinungsäußerungen-- ob verbal oder nonverbal-- sind am Arbeitsplatz grundsätzlich zulässig. Allerdings nicht in jeder Form, nicht in jeder Dauer, nicht in epischer Breite. Ist der Betriebsfriede durch den Polit-Aktivismus des Arbeitnehmers gestört, so kann der Arbeitgeber das politische Symbol/die politische Äußerung untersagen. Religiöse und politische Symbole und Äußerungen am Arbeitsplatz werden also durchaus gleich behandelt und niemand wird benachteiligt. In der Praxis spielt das Problem glücklicherweise aber kaum eine Rolle. Die meisten Arbeitgeber haben kein Problem mit dem Kopftuch. Und Kopftuch-Musliminnen missionieren in aller Regel nicht an ihrem Arbeitsplatz für ihren Glauben, sondern machen einfach ihren Job.
26.03.18
17:54
all-are-equal sagt:
@Hr. Disch: Hier nochmal der einschlägige Verfassungstext im Wortlaut: Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Damit können sich die interessierten Leser selbst ein klares Bild davon machen, dass Sie mit Ihrer Behauptung "Man kann politische Abzeichen verbieten kann, religiöse jedoch nicht" jedenfalls einem völlig grundgesetzwidrigen und diskriminierenden Denkansatz verhaftet sind.
27.03.18
8:06
Johannes Disch sagt:
@all--- (Ihr Post vom 27.03.18, 8:06) Eine Verfassung ist kein Kochbuch. Sie verlangt schon etwas mehr, als nur am Buchstaben zu kleben. Man kann nicht einfach nur einen Grundgesetzartikel zitieren und glauben, damit wäre alles bewiesen und erklärt. Gesetze werden von Gerichten an konkreten Fällen ausgelegt. Es geht nicht um den Buchstaben der Gesetze, sondern um deren Geist. (Montesquieu: "Vom Geist der Gesetze"). Unser Religionsverfassungsgesetz (§ 140 GG) ist eindeutig: Politische Meinungen/Poltische Weltbilder gelten nicht als Weltanschauung, weshalb es auch leichter möglich ist, politische Symbole am Arbeitsplatz zu verbieten, religiöse aber eher nicht. Näheres erläutern kompetente Kommentare zum GG. Das Religionsverfassungsgesetz verunmöglicht aber keineswegs politische Äußerungen am Arbeitsplatz. Es gibt- wie sie richtig zitieren- ja auch noch Art. 3 Satz 3 GG. In meinem Post vom 26.03.2018, 17:54 habe ich anhand von einem konkreten Fall und einem konkreten Gerichtsurteil deutlich gemacht, wie es sich mit politischen Äußerungen am Arbeitsplatz verhält. Man verfährt bis heute in der Praxis so, wie es das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil von 1980 entschieden hat. Dieses Urteil gilt bis heute als Richtschnur, was die Thematik "Politische Bekundungen am Arbeitsplatz" betrifft. Zu behaupten, mein Ansatz wäre grundgesetzwidrig entbehrt also jeder Grundlage. Orientieren Sie sich nicht nur am Buchstaben der Gesetze. Berücksichtigen Sie nach Möglichkeit konkrete Fälle und konkrete Urteile. Die konkrete Rechtsprechung und konkrete Rechtspraxis. Nur so wird auch ein Schuh daraus.
27.03.18
15:36
grege sagt:
@ Herr Disch Bei dieser Diskussion sind Sie ausschließlich mit der juristischen Ebene verhaftet. Abweichend und sogar im Widerspruch zu dieser kann man sich auch eine andere Meinung bilden. Wenn tatsächlich die eigende Religionszugehörigkeit bekundet werden darf, nichtreligiöse Weltanschauungen faktisch nicht, liegt hier ein Fehler im System vor. Punkt. Für jeden überzeugten Marxisten ist diese Lehre nicht nur eine politische Ansicht sondern auf allen Lebensebenen maßgebend, ebenso wie für einen Muslim oder Christen. Bei der Gelegenheit nochmal die Frage: Welche nicht religiöse Weltanschauung ist eine solche auch im juristischen Sinne
27.03.18
18:40
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Sie machen doch genau das Gleiche, Sie kleben ja geradezu an den Texten des GG, wenn es um Ihre heißgeliebten Religionen, insbesondere den Islam geht, also kehren Sie lieber mal vor Ihrer eignen Tür.
27.03.18
19:41
Johannes Disch sagt:
@grege (Ihr Post 27.03.18, 8:40) -- "Bei dieser Diskussion sind sie ausschließlich der juristischen Ebene verhaftet." (grege) Die juristische Ebene ist hier nun mal entscheidend.
28.03.18
13:47
Johannes Disch sagt:
@grege (27.03.18, 8:40) -- Zu ihrer Frage; "Welche nicht religiöse Weltanschauung ist eine solche auch im juristischen Sinne? (grege) Würde sich zwar alles leicht recherchieren lassen, würde man sich mal etwas ausführlicher mit den Dingen beschäftigen, statt immer nur im Hamsterrad längst widerlegtes und erklärtes zu wiederholen. Zudem habe ich hier dafür bereits Beispiele genannt. Aber bitte schön: "Der Humanistische Verband Deutschland" (HDV) hat juristisch den Status einer Weltanschauungsgemeinschaft. Und auch alle unter dem "Dachverband freier Weltanschauungsgemeinschaften" organisierten Gruppen genießen diesen Status.
28.03.18
13:58
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