Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat Anträge gegen das geplante Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen. Über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes entschieden die Richter jedoch noch nicht.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Anträge von Schülerinnen und ihren Eltern gegen das geplante Kopftuchverbot an Schulen für Mädchen unter 14 Jahren als unzulässig zurückgewiesen. Das teilte das Höchstgericht mit. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes traf der Gerichtshof dabei ausdrücklich nicht.
Das Verbot tritt erst zu Beginn des neuen Schuljahres im September in Kraft. Nach Auffassung des VfGH fehlt den Antragstellerinnen derzeit die erforderliche unmittelbare Betroffenheit. Individualanträge seien grundsätzlich erst zulässig, wenn ein Gesetz bereits in Kraft sei und die Rechte der Betroffenen aktuell beeinträchtige.
Die Richter verwiesen darauf, dass die Schülerinnen ihr Kopftuch derzeit weiterhin uneingeschränkt in der Schule tragen könnten. Auch ihre Eltern müssten den gesetzlichen Pflichten bislang noch nicht nachkommen. Die bloße Möglichkeit, künftig mit einer Geldbuße belegt zu werden, genüge nicht, um eine unmittelbare Betroffenheit anzunehmen.
Mit dem Gesetz wird Schülerinnen unter 14 Jahren ab September untersagt, ein Kopftuch zu tragen. Vorgesehen sind zunächst Aufklärungsgespräche. Bei wiederholten Verstößen können Geldbußen verhängt werden. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bleibt den betroffenen Familien zunächst nur der reguläre Rechtsweg. Erst wenn das Gesetz angewendet und eine Sanktion ausgesprochen wurde, können sie diese vor den Gerichten anfechten und anschließend erneut den Verfassungsgerichtshof anrufen.
Das Kopftuchverbot war bereits im Vorfeld auf Kritik gestoßen. Unter anderem hatte die UN-Sonderberichterstatterin für Rassismus, Ashwini K. P. erklärt, das Verbot richte sich ausschließlich gegen ein religiöses Symbol und werfe Fragen hinsichtlich seiner Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit der Religionsfreiheit auf.