Nordrhein-Westfalen

Wie können Eltern Islamunterricht an ihrer Schule beantragen?

In NRW besuchen Hunderttausende Muslime die Schule. Doch islamischer Religionsunterricht ist nicht überall verfügbar und oft unbekannt. Viele Eltern wissen nicht, wie sie ihn an ihrer Schule beantragen können.

19
06
2026
Kopftuch, Muslimische Schülerin, Kopftuch © Shutterstock, bearbeitet by iQ.
Symbolfoto: Muslimische Schülerin mit Kopftuch © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Rund sieben Millionen Muslime leben in Deutschland, dennoch gehört islamischer Religionsunterricht vielerorts noch nicht selbstverständlich zum Schulalltag. Während einige Bundesländer das Fach bereits als regulären Religionsunterricht etabliert haben, befinden sich andere weiterhin in Übergangs- oder Modellstrukturen.

Besonders Nordrhein-Westfalen steht dabei im Fokus. Das bevölkerungsreichste Bundesland verfügt über die größte Zahl muslimischer Schülerinnen und Schüler und gilt zugleich als wichtiger Gradmesser für die Entwicklung des islamischen Religionsunterrichts in Deutschland.

Im Schuljahr 2025/2026 besuchten nach Angaben des Schulministeriums Nordrhein-Westfalen rund 509.000 muslimische Schülerinnen und Schüler die Schulen des Landes. Davon nahmen fast 32.000 Schüler und Schülerinnen am Islamischen Religionsunterricht (IRU) teil. Das Fach wurde an etwa 250 Schulen angeboten, darunter 93 Grundschulen, 42 Gesamtschulen und 28 Gymnasien. Insgesamt unterrichteten 332 Lehrkräfte das Fach.

Die Zahl wirkt auf den ersten Blick vergleichsweise gering. Doch nach Ansicht von Yunus Semerci, Vorsitzender des Islamischen Religionsgemeinschaften Nordrhein-Westfalen (IRG NRW), greift eine reine Betrachtung der Teilnehmerzahlen zu kurz. „Die niedrigen Teilnahmezahlen müssen vor allem vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass der Islamische Religionsunterricht bislang nur an einem begrenzten Teil der öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen angeboten wird“, erklärt Semerci. Solange kein flächendeckendes Angebot bestehe, lasse sich aus der tatsächlichen Teilnahme kaum auf das tatsächliche Interesse muslimischer Familien schließen.

Welche Voraussetzungen müssen Schulen erfüllen?

Das Schulministerium macht auf Anfrage von IslamiQ deutlich, dass islamischer Religionsunterricht grundsätzlich dort eingerichtet werden kann, wo die personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören ausreichend Unterrichtsräume und vor allem entsprechend qualifizierte Lehrkräfte.

Darüber hinaus gibt es eine Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern. An Grundschulen sowie Schulen der Sekundarstufe I müssen mindestens zwölf Kinder und Jugendliche für den Unterricht zur Verfügung stehen. Ist das Fach an einer Schule bislang nicht eingerichtet, können Eltern oder religionsmündige Schülerinnen und Schüler ihr Interesse gegenüber der Schulleitung bekunden und einen entsprechenden Antrag einreichen.

„Viele Familien kennen das Angebot nicht“

Nach Einschätzung von Yunus Semerci, Vorsitzender der Islamischen Religionsgemeinschaft NRW, liegt eine zentrale Herausforderung nicht allein im Ausbau des Unterrichtsangebots, sondern auch in dessen Bekanntheit. „Viele Eltern sowie Schülerinnen und Schüler wissen nicht, dass islamischer Religionsunterricht Teil der öffentlichen Bildungslandschaft ist und dass sie bestehende Angebote aktiv wählen beziehungsweise ihren Bedarf gegenüber Schulen sichtbar machen können“, sagt er.

Während christliche Religionsunterrichte seit Jahrzehnten fest in schulischen Informationsstrukturen verankert seien, fehle es beim Islamischen Religionsunterricht oftmals an vergleichbaren Kommunikationswegen zwischen Schulen, Elternhäusern und Religionsgemeinschaften. Die Folge: Selbst dort, wo Interesse besteht, wird dieses nicht immer sichtbar.

Semerci betont zugleich, dass die Existenz des Islamischen Religionsunterrichts nicht vorrangig mit Extremismusprävention begründet werden sollte. Der verfassungsrechtliche Auftrag bestehe vielmehr darin, muslimischen Schülerinnen und Schülern denselben Zugang zu religiöser Bildung zu ermöglichen wie Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften. Der Unterricht sei Ausdruck religiöser Gleichberechtigung und gesellschaftlicher Anerkennung. „Die Einführung des IRU dient dem Ziel, muslimischen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten Zugang zu religiöser Bildung innerhalb des öffentlichen Schulsystems zu ermöglichen“, erklärt Semerci abschließend.

Kommissionsmodell statt Religionsgemeinschaft

Nordrhein-Westfalens Schulministerin Dorothee Feller hat den islamischen Religionsunterricht als wichtigen Beitrag für mehr Verständnis zwischen den Religionen hervorgehoben. „Die Ergebnisse bestärken uns sehr und betonen die positive Wirkung, die der Islamische Religionsunterricht für die Schülerinnen und Schüler hat. Der eigenständige IRU in Schulen setzt seit mehr als zehn Jahren ein wichtiges Zeichen für gleichberechtigte Teilhabe. In einer pluralen Gesellschaft wie der unseren in Nordrhein-Westfalen ist dieser Unterricht ein wichtiger Bestandteil der Bildungsaufgabe und Ort der Orientierung für muslimische Schülerinnen und Schüler“, erklärte Feller Anfang des Jahres auf einer Pressekonferenz.

Die Organisation des Islamischen Religionsunterrichts unterscheidet sich in Nordrhein-Westfalen von anderen Religionsfächern. Aktuell erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Staat und muslimischen Organisationen über eine sogenannte IRU-Kommission. Zuvor wurde der Unterricht über ein Beiratsmodell organisiert. Heute schließen islamische Organisationen Verträge mit dem Land Nordrhein-Westfalen ab. Voraussetzung dafür sind unter anderem Eigenständigkeit, Verfassungstreue, staatliche Unabhängigkeit und eine verlässliche Organisationsstruktur.

Jede beteiligte Organisation entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter mit theologischer oder religionspädagogischer Expertise in die Kommission. Diese vertritt gegenüber dem Schulministerium die Interessen der islamischen Organisationen und wirkt bei inhaltlichen Fragen des Unterrichts mit.

Blick nach Hessen und Baden-Württemberg

Auch andere Bundesländer haben eigene Modelle entwickelt. In Hessen existiert seit dem Schuljahr 2013/2014 bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit der DITIB Hessen. Parallel läuft seit 2019 ein staatlich verantworteter „Islamunterricht“, der religionskundlich ausgerichtet ist, da das Land die Kooperation mit der DITIB beendet hatte. Hintergrund waren Zweifel, ob DITIB ausreichend unabhängig von der Religionsbehörde des türkischen Staates und somit als Kooperationspartner geeignet war. 2022 entschied jedoch der hessische Verwaltungsgerichtshof jedoch, das Land Hessen sei nicht befugt gewesen, den 2013 begonnenen islamischen Religionsunterricht landesweit einzustellen.

Im Schuljahr 2025/2026 nahmen insgesamt 4.913 Schülerinnen und Schüler an diesen Angeboten teil. Anders als in NRW wird in Hessen kein Elternantrag benötigt. Bei der Aufnahme in die Schule werde die Religion der Schüler festgestellt. Bereits acht Schülerinnen und Schüler reichen dort aus, um den jeweiligen Religionsunterricht einzurichten, erklärt das Kultusministerium auf Anfrage von IslamiQ.

Baden-Württemberg hat den islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung als ordentliches Lehrfach etabliert, allerdings mit einem umstrittenen Stiftungsmodell unter staatlicher Aufsicht. Hierzu wurde ein sunnitischer Schulrat, bestehend aus Vertretern der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken und dem Landesverband islamischer Kulturzentren gegründet. Das Stiftungsmodell war eigentlich bis 2025 befristet gewesen, arbeitet allerdings weiter. Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) und die Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg (IGBW) kritisierten das Modell als „verfassungswidrig“ und hatten eine Teilnahme an der Stiftung abgelehnt.

Im laufenden Schuljahr besuchen 11.827 Schülerinnen und Schüler an 157 Schulen den Unterricht. Schulgesetzlich ist vorgesehen, dass für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule Religionsunterricht einzurichten ist, teilte das Ministerium auf Anfrage mit. Ein Antrag ist hier auch nicht erforderlich.

Leserkommentare

Marco Polo sagt:
Braucht Deutschland wirklich islamischen Religionsunterricht flächendeckend überall und an allen Schulen? Deutschland ist kein islamisches Land. Der DITIB e.V. könnte ja derartiges anbieten, wenn danach gefragt wird und zwar in seinen Vereinsräumen. Oder etwa nicht? An den Schulen kann ein Fach "Ethik & Religion" eingeführt werden, wobei dann auch ein kritisches Hinterfragen der islamischen Gründerperson möglich sein muss. Ein weltoffenes Europa bedeutet keinesfalls, daß islamische Normierungsmodelle bezüglich einer langsam schleichenden Umgestaltung in Staat und Gesellschaft willkommen sind.
20.06.26
2:39
Ucan sagt:
👍👍 inşallah gerçekleşir 🤲
21.06.26
11:34
Veritas Emet sagt:
Die Behauptung, Deutschland brauche keinen islamischen Religionsunterricht, weil es „kein islamisches Land“ sei, verfehlt den Kern der Debatte. Das Grundgesetz knüpft Rechte nicht an Mehrheitsverhältnisse, sondern garantiert Religionsfreiheit und Gleichbehandlung. Wer muslimischen Religionsunterricht mit dem Hinweis auf die religiöse Prägung Deutschlands ablehnt, stellt damit implizit genau dieses Gleichheitsprinzip infrage. Entweder gilt es für alle Religionsgemeinschaften – oder eben nicht. Ebenso greift der Vorschlag zu kurz, religiöse Bildung einfach in Vereinsräume wie etwa DITIB auszulagern. Moscheegemeinden sind und bleiben zwar das Rückgrat islamischer Wissensvermittlung, und ihr Unterricht ist weder ersetzbar noch verzichtbar. Aber gerade deshalb ist es widersprüchlich, Muslimen den Zugang zu einem strukturierten Angebot im öffentlichen Bildungssystem zu verwehren, während andere Religionsgemeinschaften diesen selbstverständlich nutzen. Das ist keine neutrale Lösung, sondern eine klare Ungleichbehandlung. Zugleich muss man offen aussprechen, dass der derzeitige islamische Religionsunterricht in Deutschland in vieler Hinsicht eine Übergangslösung darstellt, die dem verfassungsrechtlichen Ideal nicht entspricht. Wenn der Unterricht nicht tatsächlich von einer legitimierten Religionsgemeinschaft getragen wird, sondern durch Konstruktionen wie Beiräte oder Lehrerverbände organisiert ist, dann ist das kein vollwertiger bekenntnisgebundener Unterricht, sondern ein Kompromiss. Wer diesen Zustand kritisiert, kritisiert also nicht „zu viel Islam“, sondern im Gegenteil das Fehlen echter religiöser Selbstbestimmung. In diesem Zusammenhang ist auch der Ansatz, wie ihn Muhammed Suicmez in seinem Beitrag „Wie können Eltern Islamunterricht an ihrer Schule beantragen?“ beschreibt, konsequent. Dort wird deutlich, dass muslimische Eltern ihre Rechte aktiv einfordern können und sollen. Der Weg führt nicht über Rückzug in private Räume, sondern über die Teilnahme an den bestehenden rechtlichen Strukturen. Eltern treten als Anspruchsträger auf, nicht als Bittsteller. Genau das entspricht dem Geist des Grundgesetzes. Entscheidend ist dabei jedoch, dass dieser Prozess nicht in eine staatlich definierte „Ersatzreligion“ mündet. Ein Religionsunterricht, dessen Inhalte faktisch vom Staat oder staatlich gesteuerten Gremien bestimmt werden, widerspricht dem Prinzip religiöser Autonomie. Die Aufgabe des Staates ist es, den Rahmen zu sichern – nicht die Inhalte zu formen. Die eigentliche Inkonsistenz in der Kritik liegt daher woanders: Einerseits wird gefordert, islamische Inhalte aus staatlichen Institutionen herauszuhalten, andererseits wird ignoriert, dass genau diese Institutionen anderen Religionen seit Jahrzehnten offenstehen. Wer hier eine Sonderregel für Muslime fordert, argumentiert nicht mit Neutralität, sondern mit Ungleichbehandlung. Am Ende geht es nicht um die Frage, ob Deutschland „islamisch“ ist, sondern ob es bereit ist, seine eigenen Prinzipien ernst zu nehmen. Religionsfreiheit bedeutet nicht, Religion aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen, sondern sie unter gleichen Bedingungen zu ermöglichen. Und dazu gehört auch, dass muslimische Gemeinschaften ihren Glauben selbstbestimmt vermitteln können – sowohl in ihren eigenen Einrichtungen als auch dort, wo der Staat ihnen diesen Raum rechtlich garantiert.
27.06.26
5:38
grege sagt:
Die Debatte um den islamischen Religionsunterricht wird oft auf die Frage verkürzt, ob Muslimen derselbe Zugang zu religiöser Bildung zusteht wie Christen oder Juden. Aus meiner Sicht ist dies nicht der eigentliche Streitpunkt. Dass das Grundgesetz Religionsfreiheit und Gleichbehandlung garantiert, steht außer Frage. Der Staat darf muslimischen Schülerinnen und Schülern einen bekenntnisgebundenen Religionsunterricht nicht allein deshalb verwehren, weil sie Muslime sind. Das Problem liegt vielmehr an anderer Stelle: Das deutsche Religionsverfassungsrecht setzt einen verantwortlichen Ansprechpartner voraus. Artikel 7 Abs. 3 GG geht davon aus, dass Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer Religionsgemeinschaft erteilt wird. Genau hier stößt der Staat beim Islam seit Jahrzehnten auf Schwierigkeiten. Anders als bei den großen christlichen Kirchen existiert bislang keine islamische Religionsgemeinschaft, von der man überzeugend sagen könnte, sie repräsentiere die Muslime in Deutschland insgesamt. Die muslimische Bevölkerung ist religiös, kulturell und national sehr vielfältig. Viele Muslime fühlen sich durch Organisationen wie DITIB, IGMG, Islamrat oder VIKZ nicht vertreten. Andere lehnen deren konservatives Religionsverständnis ausdrücklich ab. Hinzu kommt, dass einzelne Verbände seit Jahren wegen ihrer politischen oder ideologischen Bezüge kontrovers diskutiert werden. Die Nähe mancher Organisationen zur türkischen Religionsbehörde beziehungsweise zur türkischen Regierung, aber auch die Haltung zu gesellschaftspolitischen Fragen, führt dazu, dass sie für viele Muslime gerade nicht als allgemein anerkannte Repräsentanten ihrer Religion erscheinen. Deshalb greift die Forderung nach einem flächendeckenden islamischen Religionsunterricht oft zu kurz. Das zentrale Problem ist nicht fehlender politischer Wille, sondern das Fehlen eines breit legitimierten Ansprechpartners. Der Staat kann religiöse Selbstorganisation nicht einfach ersetzen oder selbst definieren, wer die „richtige“ islamische Vertretung ist. Würde er dies tun, würde er gerade die religiöse Neutralität verlassen, die von ihm verlangt wird. Die heute bestehenden Beirats-, Kommissions- und Stiftungsmodelle sind deshalb vor allem pragmatische Übergangslösungen. Sie lösen das Grundproblem nicht: Solange keine Organisation existiert, die von einem erheblichen Teil der Muslime als legitime religiöse Vertretung akzeptiert wird, bleibt die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Ideals schwierig. Wer diesen Missstand anspricht, argumentiert daher nicht gegen Religionsfreiheit oder gegen islamischen Religionsunterricht. Im Gegenteil: Er weist auf die strukturellen Voraussetzungen hin, die erfüllt sein müssen, damit ein wirklich bekenntnisgebundener Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes möglich wird. Die Herausforderung liegt nicht in der Anerkennung muslimischer Rechte, sondern in der Frage, wer diese Rechte auf Seiten der Religionsgemeinschaft überhaupt glaubwürdig wahrnehmen kann
04.07.26
6:52