Groß-Britannien

Handreichung für islamkonforme Testamente

Eine neue Handreichung der britischen Anwaltskammer für England und Wales (The Law Society) gibt praktische Hinweise für Rechtsanwälte, wie sie für muslimische Kunden islamkonforme Testamente aufsetzen können. Das schmeckt allerdings nicht jedem. Es gibt Kritik.

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03
2014
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Eine neue Handreichung der Anwaltskammer für England und Wales richtet sich ausdrücklich an Anwälte mit muslimischen Kunden. Sie will diesen beim Aufsetzen eines islamkonformen Testaments als kleiner Ratgeber dienen. Dabei gibt die Handreichung auch einen essenziellen Einblick in das islamische Erbrecht und einzelner Details dieser.

Die Handreichung beginnt bereits bei Fragen, wie der Leichnam bestattet werden soll und der Schuldentilgung. Sie widmet sich schließlich intensiv der Frage, welcher Teil des verbliebenen Vermögens unter den Hinterbliebenen in welcher Reihenfolge aufgeteilt werden sollte. Auch das Steuerrecht wird in der Handreichung berücksichtigt. Zum Schluss gibt es auch eine Übersicht über weitergehenden Quellen und eventuelle Kontaktpersonen, die man zu weitergehenden Fragen zurate ziehen kann.

Anwaltskammer in der Kritik

Die Anwaltskammer macht auch auf Probleme im Hinblick auf das britische Recht aufmerksam. Manche Testamente, die islamkonform aufgesetzt wurden, könnten gegen geltendes Recht verstoßen und damit insgesamt ungültig sein. Besonders hervorgehoben wird allerdings, welche wichtigen Bestandteile ein Testament aufweisen muss und wie man diese rechtlichen Bedenken minimieren kann.

Trotz des integrativen Charakters der Handreichung, gibt es an der Ausarbeitung scharfe Kritik. Kommentatoren in den Feuilletons zahlreicher britischer Zeitungen merkten vor allem an, dass das islamische Erbrecht im Gegensatz zu den Menschenrechten nicht für die Gleichbehandlung von Mann und Frau stehe. Grundsätzlich erbten männliche Hinterbliebene immer mehr als weibliche, lautet ein Vorwurf.

In Groß-Britannien gibt es bereits im Zivilrecht einzelne Gerichte, die sich an die islamische Rechtsprechung halten können.