Nordrhein-Westfalen

Nur jeder Sechste nach islamfeindlicher Straftat verurteilt

Mehr als 300 islamfeindliche Straftaten, aber nur vergleichsweise wenige Verurteilungen: In Nordrhein-Westfalen ist 2025 nur etwa jeder sechste Tatverdächtige verurteilt worden. In vielen Fällen wurden die Verfahren eingestellt.

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2026
islamfeindliche Schmierereien Offenburg
Symbolbild: Islamfeindliche Schmierereien in Offenburg

In Nordrhein-Westfalen sind im Jahr 2025 insgesamt 330 Straftaten mit islamfeindlichem Hintergrund registriert worden. Zu diesen Fällen wurden 187 Tatverdächtige ermittelt, wie aus einer Landtagsdrucksache hervorgeht.

Die Polizei leitete demnach in allen bekannt gewordenen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaften wurden bei den Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2025 insgesamt 562 Ermittlungsverfahren wegen islamfeindlicher Straftaten geführt. Die höhere Zahl erklärt sich durch ein anderes Erfassungssystem der Justiz.

Im Jahr 2025 wurden 55 Personen wegen islamfeindlicher Straftaten verurteilt, 17 Angeklagte wurden freigesprochen. In 359 Fällen stellten die Staatsanwaltschaften die Verfahren ein. In 135 Fällen konnte kein Tatverdächtiger ermittelt werden. In 179 Fällen erfolgte die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, in 45 Fällen aus Opportunitätsgründen. Nach Anklageerhebung wurden Verfahren gegen 16 Personen ebenfalls aus Opportunitätsgründen eingestellt, in einem Fall wegen eines Verfahrenshindernisses.

Bundesweit 1032 Angriffe auf Muslime

Im vergangenen Jahr wurden in Deutschland 1032 islamfeindliche Angriffe registriert. Dies geht aus einer Kleinen Anfrage der Grünen im Bundestag hervor. Zu den Delikten zählten neben Körperverletzung auch Beleidigung, Volksverhetzung, Sachbeschädigung sowie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Leserkommentare

grege sagt:
der Titel Ihres Beitrags „Nur jeder Sechste nach islamfeindlicher Straftat verurteilt“ legt nahe, dass fremdenfeindlich motivierte Straftaten vom Staat nur unzureichend verfolgt würden. Diese Schlussfolgerung greift aus meiner Sicht zu kurz und wird weder der Funktionsweise des deutschen Rechtsstaats noch der gesellschaftlichen Realität gerecht. Die von Ihnen zitierten Zahlen mögen korrekt sein – ihre Interpretation ist es nur bedingt. In Deutschland führt weder eine Anzeige noch die polizeiliche Erfassung einer Straftat automatisch zu einer Verurteilung. Das ist kein Vollzugsdefizit, sondern Ausdruck bewusster rechtsstaatlicher Prinzipien: Tatnachweis, individuelle Schuld und der Grundsatz in dubio pro reo. Einstellungen von Verfahren wegen fehlender Beweise, nicht identifizierbarer Täter oder aus Opportunitätsgründen sind notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Systems – unabhängig vom Motiv der Tat oder der Zugehörigkeit der Beteiligten. Entscheidend ist dabei: Diese Maßstäbe gelten für alle Formen von Fremdenfeindlichkeit – unabhängig davon, von wem sie ausgeht und gegen wen sie sich richtet. Fremdenfeindliche Einstellungen und entsprechende Straftaten sind kein einseitiges Phänomen. Sie treten nicht nur gegen Muslime auf, sondern ebenso zwischen unterschiedlichen Herkunfts‑, Religions‑ und Bevölkerungsgruppen, einschließlich unter Muslimen selbst gegenüber anderen ethnischen, religiösen oder nationalen Gruppen. Für das Strafrecht ist all dies unerheblich: Es bewertet Taten, nicht Weltbilder. Auch die regelmäßig veröffentlichten Statistiken des BKA zu politisch oder religiös ideologisch motivierter Kriminalität zeigen, dass Ermittlungs‑ und Verurteilungszahlen in vielen Deliktbereichen deutlich auseinanderfallen. Davon profitieren Beschuldigte aller Hintergründe gleichermaßen. Dies als spezifisches Defizit allein bei fremdenfeindlichen Straftaten gegen Muslime darzustellen, ohne Vergleich zu anderen Delikten oder Tätergruppen, führt zwangsläufig zu einer verzerrten Wahrnehmung. Gerade deshalb fehlt Ihrem Beitrag eine zentrale Einordnung: der Vergleich. Ohne ihn entsteht implizit der Eindruck einer selektiven Strafverfolgung oder eines besonderen staatlichen Versagens. Dieser Eindruck lässt sich aus den vorgelegten Zahlen jedoch nicht ableiten, sondern entsteht erst durch ihre isolierte Darstellung. Fremdenfeindlichkeit ist ein ernstes gesellschaftliches Problem, ganz gleich aus welcher Richtung sie kommt, und sie verdient klare Benennung und entschlossene Bekämpfung. Ebenso verdient aber auch der Rechtsstaat Schutz vor Erwartungen, die ihn zu einem Gesinnungs‑ oder Symbolstrafrecht drängen würden. Ein Strafrecht, das sich an gewünschter Empörung statt an beweisbarer Schuld orientiert, wäre kein Fortschritt, sondern ein Rückschritt. Eine differenzierte Darstellung, die diese Zusammenhänge berücksichtigt, würde der Debatte mehr nutzen als zugespitzte Verurteilungsquoten ohne Kontext
03.04.26
18:02