Nordrhein-Westfalen

Kopftuchstreit: Lehrerinnen fordern Entschädigung

Das Land NRW muss sich an bestimmte Pflichten halten. Zwei Lehrerinnen, die ein Kopftuch tragen, sehen Verstöße und fordern eine Entschädigung.

04
10
2019
Symbolbild: Lehrerin mit Kopftuch in der Schule, CDU © Shutterstock, bearbeitet by iQ.
Symbolbild: Lehrerin mit Kopftuch © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Zwei Lehrerinnen die aufgrund ihres Kopftuchs nicht eingestellt oder verbeamtet wurden, fordern Entschädigung vom Land Nordrhein-Westfalen. Mit dem Streit beschäftigt sich am Montag das Oberverwaltungsgericht in Münster in einer Berufungsverhandlung. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage der beiden Lehrerinnen, eine davon aus Marburg, in der ersten Instanz abgewiesen. Grund: Die religiöse Überzeugung sei nicht der Grund für die Abweisung gewesen.

Hintergrund des Streits ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2015. Die Richter in Karlsruhe hatten vor vier Jahren das pauschale Kopftuchverbot im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin klagten die Frauen mit Bezug auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG regelt unter anderem, dass Arbeitgeber wegen ihrer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alters oder Weltanschauung nicht benachteiligt werden dürfen.

Steht den Lehrerinnen eine Entschädigung zu?

Das OVG muss jetzt klären, ob den Klägerinnen nach dem AGG eine Entschädigung zusteht, weil sie zu einem früheren Zeitpunkt nicht verbeamtet beziehungsweise nicht in den Schuldienst aufgenommen wurden. Die Frage ist, ob der Staat in seiner Rolle als Arbeitgeber gegen das AGG verstoßen hat.

Eine der beiden Frauen wohnt nach Angaben des Gerichts in Köln. Sie klagt, weil sie nach ihrem Referendariat 2007 und in den folgenden Jahren nicht in den Schuldienst eingestellt wurde. Dafür macht sie das später gekippte Kopftuchverbot verantwortlich.

Die zweite Klägerin wohnt heute im mittelhessischen Marburg. Sie wurde 2004 als Lehrerin angestellt, bekam aber keinen Beamtenstatus. 2005 stellte sie einen erneuten Antrag auf Verbeamtung – wieder erfolglos. Erst im September 2015 war sie – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts – erfolgreich und wurde Beamte. (dpa, iQ)

Leserkommentare

Kritika sagt:
L.S. Der Arbeitgeber hat bei der Einstellung der KopftuchLehrerinnen leider entscheidende Fehler gemacht: Im Vorfeld, beim Bewerbungsschreiben hat es eventuell Anzeichen gegeben, z.B. in der CV, aus denen man auf ' Muslim,' hätte schliessen können, Name, Geburtsort oder, noch deutlicher, Kopftuchfoto. Vielleicht hat die Ausbildungs-Schule z.B. PH, oder eine PraktikantenStelle etwas auffällig Islamisches gemerkt? Der Interviewer darf fragen " sind sie Muslim" ? Die Bewerberin darf die Antwort verweigern, aber sie darf nicht lügen. Der Arbeitsvertrag sollte die Klausel enthalten "innerhalb einer Probezeit von 6 Monaten, können beide Seiten den Arbeitsvertrag - ohne Angabe von Gründen - mit sofortige Wirkung kündigen". Auch sollte der Vertrag neutrale Kleidung vorschreiben. Frau Fabel hat hierauf verschiedene Male hingewiesen. Der Interviewer und das AbsageSchreiben dürfen selbstverständlich nicht einmal eine leise Anspielung über den wahren Absagegrund (Islam) erwähnen. -- aber das muss auch nicht.--. Es genügt: "Wir bedauern Ihnen mitzuteilen zu müssen, dass wir uns nicht für Sie entschieden haben. Wir wünschen Ihnen für Ihren beruflichen Werdegang --bla-bla-bla --alles Gute " Wenn aber wenn - wie wohlmöglich in den genannten Fällen -- der Arbeitgeber nicht vorsichtig genug war und die KopftuchFrauen diese Schwäche ausgenutzt hätten, so gibt es immer noch Möglichkeiten, eine Atmosfäre zu schaffen, bei der unbeliebte Arbeitnehmer " freiwillig " gehen. Trozdem; eine Abfindung, als letzte Lösung, ist immer noch entschieden besser, als eine ganze Klasse dauernd mit einer fanatischen KopftuchFrau zu belästigen. Wenn im Bus ein islamisch aufgetakeltes Geschöpf sich als Störfaktor benimmt, kann man sich immer noch woanders hinsetzten. In der Schule geht das leider nicht, Da müssen die arme Schüler das störende Geschöpf und die drückende Islam-Atmosfäre welche sie versprüht dauernd erdulden. Die Konstellation in einem Klassenzimmer oder ähnlich nennen Amerikaner " captive " . Noch nicht gefangen aber auch nicht frei zu gehen. Gruss, Kritika
05.10.19
0:43
Charley sagt:
o je, "Kopftuch ... die xte": Lustig finde ich, dass parallel bei Iquote angezeigt wird die Aussage: "Das Kopftuch ist Teil der religiösen Praxis und darf nicht von der Politik beliebig bewertet werden." Ok, also pausenlose religiöse islamische Praxis im Unterricht und nebenher noch ein bisschen unterrichten? Die Enge dieses Kopftuchfetischismus ist für mich nur noch etwas zwischen lächerlich und mitleidserregend. Wer ein Kopftuch trägt, hat beim Deal beim jüngsten Gericht die Chance, eine Reihe weiter vorn im Paradies sitzen zu dürfen? Anders gefragt: Wird jemand ein "besserer" (was das ist könnte bei der Gelegenheit auch mal schnell von den Muslimen geklärt werden) Mensch, wenn er ein Kopftuch trägt? Und warum haben Männer nicht auch eine entsprechende Chance, schlichtweg durch züchtige Kleidung sich diese Vorteil beim Casting beim jüngsten Gericht zu erwerben? Ist doch mal glatt eine Vernachlässigung der Männer im Islam! :-) Was fehlt der rechtgläubigen Muslima beim jüngsten Gericht, wenn sie kein Kopftuch getragen hat? Durch welche Praxis könnte die diesen Punktverlust wieder ausgleichen? Wo gibt es eine vollständige Auflistung der Castingkriterien durch Allah im jüngsten Gericht? Kann man die so einfach wie den Kopftuchmaßstab auflisten? Wie wird das gegen einander aufgerechnet? Sicherlich gibt es jetzt die Antwort, dass das alles ja gaaaanz anders zu verstehen ist, aber warum dann dieses conditio-sine-qua-non beim Kopftuch? Sorry, liebe muslimischen Freunde, aber diese (eure) ganze Denke erinnert mich sehr an den Ablasshandel der katholischen Kirche! Das sind doch mal Fragen, die spannend wären, beantwortet zu bekommen.
06.10.19
12:36