Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

EuGH: „Arbeitgeber können Kopftuch unter Umständen verbieten“

Ein Unternehmen kann das Tragen von politischen, philosophischen und religiösen Zeichen unter bestimmten Umständen verbieten. Das entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

14
03
2017
Kopftuchverbot
Symbolbild: Muslimin mit Kopftuch © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und wenn es gute Gründe gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg (Rechtssachen C-157/15 und C-188/15). In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz im Prinzip erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Bei der Beurteilung müssen sich deutsche Gerichte künftig an die Klarstellungen des EuGH halten.

Anlass der Urteile sind Klagen muslimischer Frauen. In Belgien war der Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach jedoch der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nicht erlaubte.

Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Luxemburger Richter. Allerdings könne es um „mittelbare Diskriminierung“ gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

Etwas unklarer ist der Fall aus Frankreich. Asma B. verlor ihren Job als Software-Designerin bei einem Unternehmen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete. Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, so die Richter. Das Verbot sei hingegen nicht gerechtfertig, wenn es allein aus dem Willen des Arbeitgebers entstehe, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, der seine Leistungen nicht von einer Frau mit Kopftuch erbringen lassen wolle.

Die konkreten Einzelfälle von Samira A. und Asma B. müssen nun Gerichte in Belgien und Frankreich nach Maßgabe der Luxemburger Richter entscheiden. (dpa, iQ)

Leserkommentare

Johannes Disch sagt:
@grege Sie verstehen nicht den Unterschied zwischen dem laizistischen Frankreich und dem lsäkularen Deutschland. Die Urteile des EuGH betreffen alle EU-Mitgliedsstaaten??? Jein. Nationale Gerichte müssen zwar Urteilssprüche des EuGH in ihre Rechtsprechung mit einbeziehen, aber Ihnen nicht 1:1 folgen. Hier besteht Spielraum. Und es gibt auch besondere Konstellationen, wo der Nationalstaat völlig anders entscheiden kann als der EuGH. Sei es drum: Das Verhältnis zwischen den nationalen Verfassungsgerichten und dem EuGH ist ein (sehr komplexes) Thema für sich. Man pflegt kein unter-oder übergeordnetes Verhältnis, sondern ein kooperatives. Aber wie gesagt: Das Thema wäre abendfüllend und genug Stoff für ein juristisches Seminar. In der Regel bezieht der EuGH die Besonderheiten der Nationalstaaten im Umgang mit Religion, die sich im Laufe der Geschichte entwickelt haben, in seine Urteile mit ein. In diesem Fall hat er es nun leider nicht getan. Er gibt privaten Institutionen die Möglichkeit, stark in Grundrechte einzugreifen. Das ist verheerend. Das es alle Religionen gleichermaßen trifft ist kein Trost. Diskriminierung für alle ist und bleibt Diskriminierung. Sie sind der Meinung, ich schreibe Schwachsinn. Ich bin der Meinung, Sie erfassen die Problematik noch nicht einmal im Ansatz. Wir sind hier schlicht unterschiedlicher Meinung u nd kommen auf keinen Nenner. Ist kein Beinbruch. Lassen wir es einfach dabei. Kein Grund für eine Endlosschleife.
12.04.17
14:25
Johannes Disch sagt:
@all-are---(Ihr P vom 12.04.2017, 12:43) Natürlich kann man ein komplexes politisches Ideengebäude (Sozialismus, Liberalismus, etc.) als "Weltanschauung" begreifen. Das ist in unserem Zusammenhang aber sekundär. Das deutsche AGG-- dessen Ausarbeitung auf eine Richtlinie des EuGH zurückgeht-- bezieht den Begriff "Weltanschauung" aber ausschließlich auf ein transzendentes Verständnis der Welt. Glaube ich an eine transzendente Wirklichkeit (Gott) oder nicht (Atheismus)?? Politische Ideengebäude gelten nicht als "Weltanschauung" im Sinne des AGG. Jeder Blick in das AGG und in Kommentare dazu und in entsprechende Urteile bestätigt das. Es gibt also überhaupt keinen Grund, über diese Selbstverständlichkeit Endlosdiskussionen zu führen. -- "Keine sichtbare Religion, keine sichtbare Weltanschauung in der Arbeitszeit." ("all-are...") Da haben Sie schlicht Pech. Ihre Einstellung ist verfassungswidrig. Unsere Verfassung erlaubt das religiöse Bekenntnis (in Maßen) auch am Arbeitsplatz. So ist das nun mal. Das Bekennen zur Religion am Arbeitsplatz ist die Regel. Das ist ein Grundrecht. Ein Verbot ist die Ausnahme. Und diese muss sehr gut begründet sein und sachlich gerechtfertigt.
12.04.17
14:40
Manuel sagt:
@Johannes Disch: Warten wir mal, was passiert, wenn immer mehr Moslems Sonderregelungen wegen ihrer Religion am Arbeitsplatz fordern, da bin ich mal gespannt!
12.04.17
19:31
grege sagt:
Sie neigen in Diskussionen des öfteren dazu, Widerlegungen Ihrer Behauptungen in einen themenfremden Zusammenhang zu rücken. Beispiel gefällig: Das Kopftuchurteil des EuGH bewerten Sie pauschal als Verletzung der Grundrechte. Im öffentlichen Dienst Frankreichs sind die möglichen Auswirkungen dieses Urteils seit Jahrzehnten gelebte Praxis. Diskriminierungsvorwürfe von Institutionen, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen, sind niemals erhoben worden. Da Menschenrechtsverletzungen unabhängig von der Staatsform begangen und erlitten werden, ist ihr ständig wiederholter Hinweis auf die Unterschiede zwischen Laizismus und Säkularismus völlig deplaziert. Ebenso konfus erscheinen mir die Argumente seitens der Kopftuchprotagonisten in Anbetracht der genannten Entgegnungen. Mal wird gerechtfertigt, dass Kopftuchtragen sei eine empfundene Pflicht, mal wird argumentiert , es sei kein Symbol. Auf Gegenargumente wird eingewendet, dass diese konstruiert seien und als Alibi für islamfeindliche Motive dienen. Hier komme ich teiweise zu der Einschätzung, dass Ihnen die Rolle der Gerichtsbarkeit in einer funktionierenden Demokratie offenbar nicht klar ist. Selbst abweigig erscheinende Szenarien müssen in einem Urteilsspruch berücksichtgt werden, und können nicht als konstruierte Gegenbeispiele abgetan weden. Ebnso muss ein Gericht Urteile anhand geltender Fakten ausarbeiten, die subjektiven Empfindungen von Einzelfällen sind hierbei völlig irrelevant, was genau das Kruzifixurteil aufgezeigt hat. Auch ihr ständig wiederholter Vorwurf von der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch Unternehmen kann ich nicht nachvollziehen. Unternehmen haben jetzt auch die Möglichkeit, Kleiderordnungen zu erlassen, die, sofern sie keine Schutzfunktion ausüben, ebenso als Eingriff in die Persönlichkeit empfunden werden können. Krawatten, knielange Röcke oder Anzüge sind in diversen Unternehmen Pflicht, das Tragen von Kopfdeckungen wird auch nicht geduldet. Hier eine Ausnahme für religiös motivierte Kleidung zu schaffen bedeutet eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter. Was für die Muslima das Kopftuch darstellt, kann für Meier Schulze die Rockerkluft und für Frau Schmitz der Mao Overall. Die hier von Ihnen begangene Kategorisierung zwischen Weltanschauung, Religion und politischem Bekenntnis zielt im heutigen Zeitalter an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass in Berlin im öffentlichen Dienst ein Kopftuch getragen werden darf, ein Kreuz aber nicht, ist grotesk und ungerecht. Genau die reale Lebenswirklichkeit hat das EuGH mit diesem Urteilsspruch erfasst, indem es einen gleichen Umgang mit diesen Objekten unter den Mitarbeitern eines Unternehmens vorschreibt. Von daher bleibt zu hoffen, dass dieser Urteilsspruch eine Richtschnur für künftige Streitfälle in Deuschland darstellt.
12.04.17
21:47
grege sagt:
@ Herr Disch, für einen überzeugten Kommunisten ist der Marxismus genau dasselbe wie für einen gläubigen Moslem der Islam, nämlich eine Art Ersatzreligion nicht nur mit einer politischen sondern auch mit einer philosophischen, sozialen und wirtschaftlichen Dimension, die eine komplette Lebensrichtschnur darstellt. Im Gegenzug könnte man das Kopftuch auch mit treffenden Argumenten als politisches Agitationsmittel betrachten. Solche Abgrenzungen und Differenzierungen einem Gericht aufzubürden, halte ich für wenig praktibel, insbesondere in einer Gesellschaft, die sich als eine mulitkulturelle versteht. Vor dem Hintergrund die im EuGH Urteil suggeriere Gleichbehandlung genau die richtige Antwort dar.
12.04.17
22:16
grege sagt:
"Da haben Sie schlicht Pech. Ihre Einstellung ist verfassungswidrig. Unsere Verfassung erlaubt das religiöse Bekenntnis (in Maßen) auch am Arbeitsplatz. So ist das nun mal. Das Bekennen zur Religion am Arbeitsplatz ist die Regel. Das ist ein Grundrecht. Ein Verbot ist die Ausnahme." @ Herr Disch Sie verteidigen mit Vehemenz die Urteile der hiesigen Gerichte, lehen sich aber gegen die Entscheidungen des obersten rechtsprechenden Organ der EU auf. Wir, die Gegenfraktion, denken genau umgekehrt. Ergo sind Sie ein verkappter Nationalist, wir sind mulitkulturell :-), ist doch ein nettes Rollenspiel
13.04.17
6:48
Ute Fabel sagt:
@Johannes Disch: Sowohl Deutschland als auch Österreich haben die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Der Artikel 14 EMRK lautet: Diskriminierungsverbot . Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. Werden in einem Betrieb nur religiöse Kleidungstücke und sichtbare Zeichen bei Arbeitnehmern erlaubt, aber keine politischen Symbole wie Parteiabzeichen, Rote Sterne und Burschenschafterkappen, stellt das eine Menschenrechtsverletzung dar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann letzlich angerufen werden, sollte die Rechtsdurchsetzung innerstaatlich nicht erfolgreich sein.
13.04.17
8:41
Johannes Disch sagt:
@grege Ich sagte doch bereits: Wir sind hier schlicht unterschiedlicher Meinung und haben unterschiedliche Einschätzungen zu dem Urteilsspruch. Ist kein Beinbruch. Wenn Sie für ihren Seelenfrieden allerdings das letzte Wort haben müssen: Bitte schön... Tun Sie sich keinen Zwang an...
13.04.17
13:37
Franzi sagt:
@Johannes Disch Ist Religion angewachsen und angeboren? Ostereier und Glühwein werden aus kulturellen Gründen weit ab von Körper und Kunde nach Feierabend getätigt (?)! Wo das mit dem täglichen Tragen von Symbolen vor dem Kunden gleich kommt, ist fraglich. Es ist paradox, dass Sie vermutlich für Gleichberechtigung, Abbau von Sexismus, für Queer und vieles mehr mit kämpfen, Kritik an religiös geschlechtsbezogene Symbolen, die in einem soziologisch komplexen Zusammenhang stehen, sofort als rasisstisch u.Ä. betiteln? Beginnen Sie doch als Frau, besser als LGBT spezifische andere Länder zu bereisen oder zu bewohnen. Viel Spaß! Menschenfeindlichkeit erlebt man überall, mancherorts mehr, mancherorts weniger? Eine Hautfarbe oder angeborene Orientierung lässt sich wohl wissenschaftlich bewiesen leider nicht einmal wie ein kulturelles Symbol ablegen... Und dennoch sind LGBT und People of Colour in vielen Regionen und Ländern dieser Welt bis zur Todesstrafe dran... Und oft wird dies aus diversen religiösen Motiven diverser Religionen bewertet? Heißt, wo ist die Not, ein religiös ein-eindeutiges Symbol begründet der Neutralität wegen zu unterlassen? Wieso, wenn die Religion die Person nicht ausmacht; ihre Rolle im Beruf mehr, als ihre religiöse Identität ist? Ist Religion nur Kultur, oder ein Werte- und Orientierungsrepertoire? Wieso dient Religion so oft als ganzes Gesetzesinstrument? (z.B. Sharia) Wieso wird aus Religion heraus bekriegt, getötet, bewertet? Es ist dramatisch genug... Es zeigt vielmehr, wie Religion zum unerlässlichen Werte- und Identitätsmittelpunkt genutzt wird. Wer beweist, dass dies keine Relevanz im Bezug zum Neutralitätsgebot besitzt?
18.08.21
5:43
Emanze sagt:
Eine sehr gute Entscheidung. Denn es ist nicht zuviel verlangt von einer Frau, auf der Arbeit ihr Kopftuch auszuziehen, in ihrer Freizeit kann sie ja tun was ihr beliebt, aber auf der Arbeit hat der Arbeitgeber das Recht, ihr das Kopftuch zu verbieten.
31.10.21
14:38
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