Hessen

Urteil: Kein Gesichtsschleier am Lenkrad erlaubt

Eine Frau will auch beim Autofahren einen Gesichtsschleier tragen. Mit einer entsprechenden Klage scheitert sie aber vor den Gerichten.

13
05
2025
Niqab beim Autofahren © Shutterstock, bearbeitet by iQ

Wer Auto fährt, darf ohne Ausnahmegenehmigung keinen Gesichtsschleier (Niqab) tragen. Das stellte der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem Beschluss fest und bestätigte damit ein vorhergehendes Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az. 10 A 1702/22.Z). Geklagt hatte eine Frau, die aus religiösen Gründen eine Ausnahme vom allgemeinen Verhüllungsverbot am Steuer durchsetzen wollte.

Das Regierungspräsidium Darmstadt wollte ihr die Ausnahme aber nicht genehmigen und stellte ihr eine Ablehnung des Antrags in Aussicht, weshalb die Frau mit einer Feststellungsklage vor Gericht zog. Sie argumentierte, dass beim Tragen eines Gesichtsschleiers die noch sichtbare Augenpartie ausreichen würde, um etwa bei einer automatisierten Verkehrskontrolle identifiziert zu werden. Zudem verstoße die Regelung gegen ihre Freiheit zur Religionsausübung.

Augenpartie reicht nicht bei „Blitzerfoto“

Das sahen die Gerichte anders. So sei es bei einem „Blitzerfoto“ nicht möglich, den Autofahrer oder die Autofahrerin nur über die Augenpartie zu identifizieren, teilte der Verwaltungsgerichtshof mit. Das generelle Verhüllungsverbot sei außerdem verfassungskonform, auch weil es zur Sicherheit im Straßenverkehr beitrage.

Eine Berufung gegen das Urteil ließ der VGH nicht zu. Das Regierungspräsidium Darmstadt muss nun noch abschließend über den Antrag der Frau entscheiden. (dpa/iQ)

Leserkommentare

Minimalist sagt:
Wenn solche Urteile gesprochen werden, so ist das immer ein guter Tag für Deutschland und Europa. Ein Gefühl von Erleichterung kann sich Bahn brechen, wenn Gerichtshöfe derartige Signale in die Gesellschaft und das Gemeinwesen aussenden. Und das natürlich ohne jede Scharia-Verquickung.
13.05.25
18:02