Detmold und Lemgo

Klinikum Lippe richtet muslimische Gebetsräume ein

Das Klinikum Lippe hat an seinen Standorten in Detmold und Lemgo muslimische Gebetsräume eröffnet. Die Räume stehen Patienten und Angehörigen zur Verfügung und ergänzen das bestehende Angebot christlicher Andachtsräume.

16
07
2026
Gebetsraum in Detmold © Klinikums Lippe, bearbeitet by IslamiQ.
Gebetsraum in Detmold © Klinikums Lippe, bearbeitet by IslamiQ.

Das Klinikum Lippe hat an seinen Standorten in Detmold und Lemgo muslimische Gebetsräume eröffnet. Die neuen Räume stehen Patientinnen und Patienten, Angehörigen, Besuchern sowie Mitarbeitenden offen und sollen eine religiöse Ausübung während eines Krankenhausaufenthalts ermöglichen.

Nach Angaben des Klinikums ergänzen die Gebetsräume die bereits bestehenden christlichen Andachts- und Gebetsräume. An beiden Standorten wurden zudem Bereiche für die rituelle Waschung eingerichtet.

Bei der Eröffnung betonte der kaufmännische Geschäftsführer des Klinikums, Niklas Cruse, die Bedeutung eines kultursensiblen Gesundheitswesens. Die neuen Räume seien ein sichtbares Zeichen für einen respektvollen und offenen Umgang mit Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religion. Gerade in schwierigen Lebenssituationen könne der Glaube Halt und Orientierung geben, erklärte Cruse.

Pflegedirektor Andreas Zeisberg sagte, die Gebetsräume seien in enger Zusammenarbeit mit den IGMG-Gemeinden DITIB-Gemeinden aus Detmold und Lemgo entstanden. Die Abstimmung sei von Offenheit und gegenseitiger Wertschätzung geprägt gewesen. Ziel sei es gewesen, die Bedürfnisse muslimischer Patientinnen und Patienten sowie Beschäftigter angemessen zu berücksichtigen.

Begleitet wurde das Projekt von den Beauftragten für Kultursensibilität des Klinikums. Sie sollen auch künftig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und den Umgang mit kultureller und religiöser Vielfalt im Krankenhaus unterstützen.

Die muslimischen Gebetsräume befinden sich am Standort Detmold in der ersten Etage des Bettenhauses und am Standort Lemgo im Untergeschoss. Sie sind entsprechend ausgeschildert und können von allen muslimischen Patientinnen und Patienten, Angehörigen, Besuchern und Mitarbeitenden genutzt werden.

Leserkommentare

Marco Polo sagt:
Kultursensibilität auch gegenüber fundamentalistischer eingestellen Korananhängern (m/w/d) muß wohl heutzutage sein, zumal der kaufmännische Geschäftsführer des Klinikums auch um stetige Auslastung der Krankenbetten bemüht sein muß. Die Berücksichtigung einer extra Einrichtung von speziellen rituellen Waschungsbereichen für alle islamisch orientierte Interessenten ist natürlich besonders lobenswert und unbedingt hervorzuheben. Grundsätzlich kann jeder Mensch seine persönlichen religiösen Ausübungen während eines Krankenhausaufenthaltes natürlich auch ohne extra Gebetsräume handhaben und damit trotzdem zufrieden sein. Ein eigenes "Muslimisches Klinikum Lippe" wäre wohl der Traum vieler Nachfolger (m/w/d) des aus Mekka stammenden Propheten aus dem 7. Jahrhundert.
17.07.26
0:35
Veritas Emet sagt:
Der Beitrag offenbart vor allem einen bemerkenswerten Doppelstandard. Die Vorstellung eines „muslimischen Klinikums“ wird spöttisch als Schreckensszenario inszeniert. Dabei scheint übersehen zu werden, dass es in Deutschland seit Jahrzehnten christliche Krankenhäuser gibt und auch Einrichtungen in jüdischer Trägerschaft existieren. Niemand empfindet deren bloße Existenz als Angriff auf den Rechtsstaat oder die freiheitliche Ordnung. Die entscheidende Frage lautet daher: Gilt für Muslime ein anderer Maßstab? Wenn Religionsfreiheit und Trägerpluralität für Christen und Juden selbstverständlich sind, auf welcher rechtlichen oder moralischen Grundlage sollen Muslime davon ausgeschlossen sein? Das Grundgesetz kennt keinen Sonderparagraphen, nach dem Grundrechte nur für bestimmte Religionsgemeinschaften gelten. Artikel 3 verbietet gerade eine Benachteiligung wegen des Glaubens, und Artikel 4 schützt die Religionsfreiheit unterschiedslos. Wer also ein christliches oder jüdisches Krankenhaus als Ausdruck religiöser Vielfalt akzeptiert, ein muslimisches Krankenhaus jedoch schon begrifflich als Bedrohung karikiert, argumentiert nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien, sondern nach zweierlei Maß. Das Problem ist dann nicht die Religionszugehörigkeit des Trägers, sondern dass es sich um Muslime handelt. Genau das ist der Kern antimuslimischer Vorurteile: Was bei anderen als legitime Religionsausübung gilt, wird bei Muslimen plötzlich als Gefahr für die Gesellschaft dargestellt. Ein Rechtsstaat misst jedoch nicht mit zweierlei Maß – seine Grundrechte gelten entweder für alle oder sie sind keine Grundrechte mehr. Der Beitrag vermischt inhatlich bewusst Religionsfreiheit mit Polemik. Es geht hier nicht um die Errichtung eines „muslimischen Klinikums“, sondern um die Frage, wie ein öffentliches Krankenhaus den Bedürfnissen seiner Patientinnen und Patienten gerecht wird. Krankenhäuser berücksichtigen seit jeher unterschiedliche weltanschauliche und religiöse Bedürfnisse – etwa christliche Krankenhausseelsorge, Kapellen, koschere oder vegetarische Verpflegung oder Rückzugsräume für Angehörige. Dass muslimische Patientinnen und Patienten ebenfalls berücksichtigt werden, ist kein Sonderrecht, sondern Ausdruck der staatlichen Neutralität und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die abfällige Formulierung von den „Nachfolgern des aus Mekka stammenden Propheten“ zeigt zudem, dass es dem Verfasser nicht um eine sachliche Diskussion über Krankenhausorganisation geht, sondern um die Herabwürdigung einer Religionsgemeinschaft. Wer die Berücksichtigung grundlegender religiöser Bedürfnisse bereits als Schritt zu einem „muslimischen Klinikum“ karikiert, macht nicht religiöse Sonderwünsche zum Problem, sondern die bloße Präsenz muslimischer Menschen im öffentlichen Raum. Ein freiheitlicher Rechtsstaat zeichnet sich gerade dadurch aus, dass öffentliche Einrichtungen allen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen – unabhängig von ihrer Religion. Religionsfreiheit bedeutet nicht, Glauben unsichtbar zu machen, sondern ihn im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu ermöglichen. Genau darin besteht der Unterschied zwischen einer pluralistischen Gesellschaft und einer, die religiöse Minderheiten nur toleriert, solange sie unsichtbar bleiben.
20.07.26
11:09
Veritas Emet sagt:
@Marco Polo: Dein Beitrag offenbart vor allem einen bemerkenswerten Doppelstandard. Die Vorstellung eines „muslimischen Klinikums“ wird spöttisch als Schreckensszenario inszeniert. Dabei scheint übersehen zu werden, dass es in Deutschland seit Jahrzehnten christliche Krankenhäuser gibt und auch Einrichtungen in jüdischer Trägerschaft existieren. Niemand empfindet deren bloße Existenz als Angriff auf den Rechtsstaat oder die freiheitliche Ordnung. Die entscheidende Frage lautet daher: Gilt für Muslime ein anderer Maßstab? Wenn Religionsfreiheit und Trägerpluralität für Christen und Juden selbstverständlich sind, auf welcher rechtlichen oder moralischen Grundlage sollen Muslime davon ausgeschlossen sein? Das Grundgesetz kennt keinen Sonderparagraphen, nach dem Grundrechte nur für bestimmte Religionsgemeinschaften gelten. Artikel 3 verbietet gerade eine Benachteiligung wegen des Glaubens, und Artikel 4 schützt die Religionsfreiheit unterschiedslos. Wer also ein christliches oder jüdisches Krankenhaus als Ausdruck religiöser Vielfalt akzeptiert, ein muslimisches Krankenhaus jedoch schon begrifflich als Bedrohung karikiert, argumentiert nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien, sondern nach zweierlei Maß. Das Problem ist dann nicht die Religionszugehörigkeit des Trägers, sondern dass es sich um Muslime handelt. Genau das ist der Kern antimuslimischer Vorurteile: Was bei anderen als legitime Religionsausübung gilt, wird bei Muslimen plötzlich als Gefahr für die Gesellschaft dargestellt. Ein Rechtsstaat misst jedoch nicht mit zweierlei Maß – seine Grundrechte gelten entweder für alle oder sie sind keine Grundrechte mehr. Ders Weiteren vermischt dein Beitrag inhatlich bewusst Religionsfreiheit mit Polemik. Es geht hier nicht um die Errichtung eines „muslimischen Klinikums“, sondern um die Frage, wie ein öffentliches Krankenhaus den Bedürfnissen seiner Patientinnen und Patienten gerecht wird. Krankenhäuser berücksichtigen seit jeher unterschiedliche weltanschauliche und religiöse Bedürfnisse – etwa christliche Krankenhausseelsorge, Kapellen, koschere oder vegetarische Verpflegung oder Rückzugsräume für Angehörige. Dass muslimische Patientinnen und Patienten ebenfalls berücksichtigt werden, ist kein Sonderrecht, sondern Ausdruck der staatlichen Neutralität und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die abfällige Formulierung von den „Nachfolgern des aus Mekka stammenden Propheten“ zeigt zudem, dass es dem Verfasser nicht um eine sachliche Diskussion über Krankenhausorganisation geht, sondern um die Herabwürdigung einer Religionsgemeinschaft. Wer die Berücksichtigung grundlegender religiöser Bedürfnisse bereits als Schritt zu einem „muslimischen Klinikum“ karikiert, macht nicht religiöse Sonderwünsche zum Problem, sondern die bloße Präsenz muslimischer Menschen im öffentlichen Raum. Ein freiheitlicher Rechtsstaat zeichnet sich gerade dadurch aus, dass öffentliche Einrichtungen allen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen – unabhängig von ihrer Religion. Religionsfreiheit bedeutet nicht, Glauben unsichtbar zu machen, sondern ihn im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu ermöglichen. Genau darin besteht der Unterschied zwischen einer pluralistischen Gesellschaft und einer, die religiöse Minderheiten nur toleriert, solange sie unsichtbar bleiben.
20.07.26
11:11