









Die Eltern eines Opfers des rassistischen Anschlags von Hanau wollen mit einer Anzeige weitere Untersuchungen erreichen. Die Staatsanwaltschaft sieht aber „keine neue Tatsachengrundlage“ und lehnt ab.
Knapp fünf Jahre nach dem rassistischen Anschlag von Hanau hat die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme von Ermittlung oder die Einleitung neuer Ermittlungen im Zusammenhang mit verschiedenen Vorwürfen von Eltern eines Opfers abgelehnt. Das teilte die Behörde mit. Die Eltern eines bei dem Anschlag getöteten Mannes hatten vor wenigen Tagen Strafanzeige gegen mehrere Einzelpersonen, Behörden und andere Institutionen erstattet. Dabei ging es unter anderem um den Vorwurf der bewusst verschlossenen Notausgangstür in der Arena Bar, einem der Tatorte am 19. Februar 2020.
Ein anderer Vorwurf richtete sich gegen Angehörige der Waffenbehörde des Main-Kinzig-Kreises wegen fahrlässiger Tötung. Es lägen weiterhin keine Anhaltspunkte vor, dass Mitarbeitern dieser Behörde Veröffentlichungen des späteren Täters im Internet bekannt gewesen wären beziehungsweise hätten bekannt sein müssen, erklärte die Staatsanwaltschaft weiter.
Nach Prüfung der Vorwürfe sei in zwölf Fällen festgestellt worden, dass ein „Anfangsverdacht für eine Straftat nicht gegeben war“. Bei anderen Fällen sei „keine neue Tatsachengrundlage“ vorgelegt worden, die eine Wiederaufnahme von Ermittlungen zugelassen hätte, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Die Verfahren im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundesanwaltschaft und ein psychiatrisches Krankenhaus seien an die jeweils zuständigen Behörden abgegeben worden.
In Hanau hatte am 19. Februar 2020 ein 43-jähriger Deutscher neun Menschen aus rassistischen Motiven erschossen. Danach tötete er seine Mutter und sich selbst. Vor wenigen Tagen hatte die Staatsanwaltschaft Hanau nach der Anzeige einer anderen Hinterbliebenenfamilie die Einleitung neuer Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Nichterreichbarkeit des polizeilichen Notrufs in der Tatnacht abgelehnt. Bei einer erneuten Prüfung habe sich kein „strafrechtlich relevantes Fehlverhalten“ führender Polizeibeamter ergeben, hieß es zur Begründung. (dpa, iQ)