In der Schweiz ist die staatliche Anerkennung muslimischer Religionsgemeinschaften kantonal geregelt. Historische Strukturen, politische Hürden und die Vielfalt muslimischer Gemeinden erschweren den Weg zur Gleichstellung. Ein Gastbeitrag.

Wer in der Schweiz nach dem öffentlich-rechtlichen Status einer muslimischen Religionsgemeinschaft fragt, erhält keine einfache Antwort. Es gibt keinen einheitlichen Weg der Anerkennung. Die Bundesverfassung überlässt die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften weitgehend den Kantonen. Entsprechend unterschiedlich sind die rechtlichen Modelle und Voraussetzungen.
In Art. 72 Abs. 1, nur zwei Absätze vor dem Minarettverbot, hält die Bundesverfassung fest: Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig. Damit gibt es nahezu so viele Ordnungsmodelle für das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaft wie Kantone in der Schweiz. Wer also wissen will, welchen rechtlichen Status eine muslimische Religionsgemeinschaft besitzt, muss zunächst fragen: In welchem Kanton?
Für die Regelung dieses Verhältnisses kommen verschiedene Ordnungsmodelle in Frage. Die Anerkennung ist nur eines davon. Nach diesem Modell können Religionsgemeinschaften vom Staat, d.h. in diesem Fall von den Kantonen als öffentlich-rechtliche Körperschaften (öffentlich-rechtliche Anerkennung) oder als Privatrechtssubjekte (sog. privatrechtliche oder kleine Anerkennung) anerkannt werden und die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben übernehmen. Daneben gibt es auch das Kooperations- und Trennungsmodell.
Im Kooperationsmodell wird die Zusammenarbeit nicht von der Anerkennung abhängig gemacht. Im Trennungsmodell, wie z. B. im laizistisch geprägten Genf, besteht lediglich eine minimale Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften.
Weil die öffentlich-rechtliche Anerkennung mit rechtlichen Privilegien, wie z. B. dem Besteuerungsrecht verbunden ist, ist sie für muslimische Religionsgemeinschaften erstrebenswert. Einige kantonale Dachverbände haben sich die Erlangung der Anerkennung auch zum Ziel gesetzt.
Die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung können unterschiedlich gestaltet sein. Je nach Kanton kann sie etwa eine Änderung der Kantonsverfassung, den Erlass eines neuen Gesetzes oder einen Beschluss des Kantonsparlaments beziehungsweise und seltener der zuständigen Behörden voraussetzen. Damit wird auch klar, dass die Anerkennung eine starke politische Dimension hat.
Für eine Verfassungsänderung etwa braucht es die Zustimmung des Volks und bei einem Gesetzeserlass besteht die Möglichkeit des Referendums. So hatte etwa 2003 das Volk im Kanton Zürich einem Gesetz eine Abfuhr erteilt, das die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften ermöglicht hätte.
Dass muslimische Religionsgemeinschaften vor besonderen Herausforderungen stehen, lässt sich aber nicht allein auf den fehlenden politischen Willen oder die Unterschiede zwischen den Kantonen erklären. Aufschluss gibt auch ein Blick in die Geschichte. Die religionsrechtlichen Ordnungen der Schweiz sind nicht auf einem neutralen Reissbrett entstanden. Sie haben sich über Jahrhunderte im Spannungsfeld zwischen politischen und religiösen Machtverhältnissen entwickelt. Dabei spielten insbesondere die konfessionellen Konflikte zwischen Katholiken und Protestanten eine wichtige Rolle.
In vielen Kantonen ging es nicht zuletzt darum, welche Konfession die politische und gesellschaftliche Ordnung prägen sollte. Erst allmählich entwickelte sich daraus eine Ordnung, in der sich ein religiös neutraler Staat durchsetzte und die Religionsfreiheit zunehmend als individuelles Grundrecht geschützt wurde. Dass das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften historisch geprägt ist, wirkt auch in die heutigen Debatten über muslimische Religionsgemeinschaften und den sogenannten „politischen Islam“ hinein.
Immer wieder steht dabei die unausgesprochene Sorge im Raum, muslimische Religionsgemeinschaften könnten über ihre religiösen Anliegen hinaus auch politische Macht und Einfluss anstreben. Solche Debatten rufen zugleich historische Erfahrungen in Erinnerung.
In dieser konfliktreichen Zeit entstanden auch jene staatskirchenrechtlichen Strukturen, die bis heute das Verhältnis des Staates zu den historisch etablierten Kirchen prägen. Deshalb ist auch die öffentlich-rechtliche Anerkennung ein kirchlich gefärbtes Instrument, das nicht ohne weiteres auf jede Religionsgemeinschaft und Gesellschaft angewendet werden kann. Die Gesellschaften sind diverser geworden und die religiösen Landschaften haben sich inzwischen grundlegend verändert.
Neben den traditionellen Kirchen gehören heute auch muslimische und zahlreiche weitere Religionsgemeinschaften zur Lebensrealität in der Schweiz. Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage: Passt ein historisch gewachsenes Anerkennungssystem noch zu einer religiös pluralisierten Gesellschaft?
Anders als die grossen Kirchen verfügen muslimische Gemeinschaften in der Schweiz nicht über eine historisch gewachsene, einheitliche institutionelle Struktur. Viele lokale Moscheegemeinden sind als privatrechtliche Vereine organisiert. Diese Gemeinschaften verbindet häufig die gemeinsame Sprache oder das Herkunftsland der Mitglieder. So gibt es zahlreiche bosnische, türkische oder albanische Moscheen.
Diese Vielfalt ist zunächst kein Problem. Ganz im Gegenteil. Sie spiegelt die pluralen muslimischen Communities in der Schweiz. Das Vereinsrecht bietet gerade kleinen und lokal verankerten Gemeinschaften eine vergleichsweise einfache Möglichkeit, sich zu organisieren. Muslimische Gemeinden können dadurch ihre religiösen und sozialen Aktivitäten weitgehend selbstständig gestalten. Und der Bund beschreibt Vereine auch als eine typische privatrechtliche Organisationsform nicht öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgemeinschaften.
Schwierig wird es dort, wo muslimische Gemeinschaften die öffentliche Anerkennung wollen, d.h. also wo aus einer Vielzahl einzelner Vereine ein institutioneller Partner des Staates werden soll. Für muslimische Gemeinschaften stellt sich daher die Frage: Wer soll eigentlich als Ansprechpartner des Staates auftreten? Der einzelne Moscheeverein? Oder doch ein kantonaler Dachverband? Eine nationale Organisation in diesem föderalen System macht wenig Sinn.
Und selbst wenn ein Ansprechpartner gefunden wäre, bleibt die Frage seiner Repräsentativität. Kann ein Dachverband für muslimische Gemeinschaften mit unterschiedlichen theologischen, kulturellen und sprachlichen Hintergründen sprechen? Und würde eine stärkere institutionelle Bündelung gerade jene Vielfalt reduzieren, die einen wesentlichen Teil der muslimischen Religionslandschaft in der Schweiz ausmacht? Die Herausforderung liegt deshalb auch bei den muslimischen Gemeinschaften. Sie müssen sich fragen: Wie viel institutionelle Vereinheitlichung sind sie bereit einzugehen, wenn sie anerkannt und damit ein rechtlich privilegierter Partner des Staates sein wollen?
Die öffentlich-rechtliche Anerkennung bleibt aber attraktiv. Sie kann für muslimische Religionsgemeinschaften erhebliche praktische Konsequenzen haben. Sie können je nach Kanton über Rechte verfügen, die anderen Gemeinschaften nicht offenstehen. Dazu können etwa besondere Formen der Finanzierung oder der Zugang zu bestimmten staatlichen Einrichtungen gehören.
Die Frage der Gleichbehandlung lässt sich deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf die formale Religionsfreiheit beantworten. Es genügt also nicht zu sagen, dass die verfassungsmässige Religionsfreiheit auch für nicht anerkannte Religionsgemeinschaften gilt. Entscheidend ist vielmehr auch, ob die Kriterien für eine besondere rechtliche Einbindung tatsächlich allen Religionsgemeinschaften offenstehen und ob diese Kriterien in einer religiös pluralisierten Gesellschaft noch sachgerecht sind.