Österreich

Betreuerin nach Streit um Kopftuch entschädigt

Eine muslimische Betreuerin in Österreich soll wegen ihres Kopftuchs diskriminiert worden sein. Ihre Vorgesetzte soll sich zudem vor ihr entblößt haben. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft spricht von Diskrimierung und Belästigung.

02
10
2026
0
Lehrerin, Kopftuchverbot, Kopftuch, Muslimin
Symbolbild: Muslimin mit Kopftuch am Arbeitsplatz© Shutterstock

Eine muslimische Betreuerin in einer Betreuungseinrichtung in Vorarlberg soll wegen ihres Kopftuchs diskriminiert und von ihrer Vorgesetzten sexuell belästigt worden sein. Der Vorfall ereignete sich nach Angaben der „Vorarlberger Nachrichten“ bereits im Juni. Mittlerweile beschäftigen sich die Bezirkshauptmannschaft und die Gleichbehandlungsanwaltschaft Innsbruck mit dem Fall.

Die Betreuerin war dem Bericht zufolge nach einer Pilgerreise aus religiösen Gründen mit Kopftuch an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Ihre Vorgesetzte habe sich darüber empört gezeigt und das Kopftuch als möglichen Grund für eine Entlassung bezeichnet.

Im Verlauf der Auseinandersetzung soll die Vorgesetzte ihre Brüste entblößt und die Mitarbeiterin sinngemäß gefragt haben, ob sie so zur Arbeit kommen würde. Die Betreuerin beschwerte sich am folgenden Tag per E-Mail über das Verhalten. Daraufhin habe sich die Vorgesetzte schriftlich bei ihr entschuldigt.

Vorgesetzte wird angezeigt

Die Betroffene erstattete gemeinsam mit einer Kollegin Anzeige bei der Polizei. Nach Angaben der Gleichbehandlungsanwaltschaft liegen Anhaltspunkte für eine Diskriminierung aufgrund von Religion, ethnischer Zugehörigkeit und Geschlecht vor. Zudem erfülle der Vorfall den Tatbestand der sexuellen Belästigung.

Die Betreuungseinrichtung zahlte der Betroffenen dem Bericht zufolge 3500 Euro als Entschädigung. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich beendet.

Kollegin wurde ebenfalls gekündigt

Für Aufsehen sorgt zudem die Kündigung der Kollegin, die sich nach Bekanntwerden des Vorfalls auf die Seite der Betroffenen gestellt hatte. Sie vermutet einen Zusammenhang mit ihrem Einschreiten. Die Geschäftsführerin weist dies zurück und begründet die Kündigung mit wirtschaftlichen Gründen und einer gesunkenen Auslastung der Einrichtung.