Nordrhein-Westfalen

Urteil: Klage von muslimischen Lehrerinnen abgelehnt

Zwei kopftuchtragende muslimische Lehrerinnen müssen nicht vom Land Nordrhein-Westfalen entschädigt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht.

07
10
2019
Symbolbild: Lehrerinnen,Kopftuchverbot, Berliner Neutralitätsgesetz © Perspektif, bearbeitet by iQ.
Symbolbild: Kopftuchverbot © Perspektif, bearbeitet by iQ.

Zwei kopftuchtragende Lehrerinnen, die sich in ihrer beruflichen Karriere benachteiligt sehen, muss das Land Nordrhein-Westfalen keine Entschädigung zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster am Montag entschieden und damit die Klage der Frauen aus Köln und dem mittelhessischen Marburg zurückgewiesen.

Die Lehrerinnen hatten argumentiert, dass sie wegen ihrer religiösen Überzeugung bei der Stellenbesetzung in NRW benachteiligt worden seien und klagten auf Entschädigung nach dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Demnach dürfen Arbeitnehmer wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder Weltanschauung nicht benachteiligt werden. Außerdem bezogen sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2015.

Das BVG hatte das pauschale Kopftuchverbot im NRW-Schulgesetz für verfassungswidrig erklärt. Der Senat ließ keine Revision zu. Dagegen können die Klägerinnen Nichtzulassungsklage am Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Die Richter in Münster merkten in ihrer Begründung an, dass nicht anzunehmen sei, dass das Land NRW eine der beiden Klägerinnen nicht wegen des Kopftuches übernommen habe, sondern zum Beispiel wegen der Examensnote. Es sei nicht festzustellen, dass der Dienstherr überhaupt von den religiösen Gründen gewusst habe. In dem anderen Fall ging es um den Zeitpunkt der Verbeamtung der Lehrerin. (dpa, iQ)

Leserkommentare

Brad Lewis sagt:
Ziehen muslimische Lehrerinnen in islamischen Pseudo-Demokratien auch so gerne mit Klagen vor Gericht? Oder wird ihnen dort recht schnell der Mund verboten, weil es der dortige Islam so gebietet?
07.10.19
17:03
IslamFrei sagt:
Liebe Leserinnen, Die beiden möchte-gerne-Kopftuch-Lehrerinnen haben das Ansehen von Müslims weiter geschadet und sie haben nichts dabei gewonnen. Das Image von Muslims ist -auch ohne die beiden Querulanten - nicht mehr zu untertreffen. Wohnungseigentümer meiden sowohl Juristen als Muslims. Beide Spezies sind dafür bekannt, fantasiereiche Vorstellungen über ihre Rechte als Mieter zu entwickeln. Zur Durchsetzung der eingebildeten Rechte werden dann gerne Gerichte bemüht. Genauso haben die beiden Kopftuch-Frauen gehandelt, die nun eine kalte Dusche bekamen. Und hoffentlich eine kräftige Rechnung dazu. Richter orientieren sich gerne an BeispielUrteile. Damit haben die beiden Aufsässigen auch für anderen Kopftuch-Fans erfreulicherweise für eine klares Verbot gesorgt. IslamFrei
07.10.19
23:36
Ute Fabel sagt:
Stellen wir uns einmal zwei männliche Lehrer vor, die darauf bestehen, mit Salafistenbart im Stil von Pierre Vogel und Sven Lau an öffentlichen Schulen zu unterrichten. Wäre es wirklich eine "Diskriminierung", wenn Sie gerade deshalb nicht in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden? Nein! Wer seine Gesinnung immer kompromisslos vor sich hertragen will, manövriert sich selbst ins Karriere-Out. Will ein Sozialdemokrat stets mit roter Nelke im Knopfloch im Klassenzimmer stehen und wird er daran gehindert, handelt es sich dabei weder um Hass gegen Sozialdemokraten noch um einen Angriff auf die politischen Freiheitsrechte.
08.10.19
10:05
Johannes Disch sagt:
Das Urteil ist folgerichtig. Die Bewerberinnen wurden nicht wegen ihres Kopftuchs abgelehnt, sondern aus anderen Gründen. Ergo liegt keine Diskriminierung aus religiösen Gründen vor.
08.10.19
16:57
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel Was ist denn ein "Salafistenbart?" Meine Güte, jetzt wollen Sie auch noch die Bärte kontrollieren. Jedenfalls bei Muslimen. Und was ihren Vergleich betrifft mit der roten Nelke im Knopfloch: Auch das ist einem Lehrer möglich. Es geht bei politischer und religiöser Meinungsäußerung am Arbeitsplatz immer um das Maß. Auch hierzu gibt es bereits eine Menge Urteile. Und was das Kopftuch an öffentlichen Schulen betrifft: Das ist erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 ein generelles Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen für verfassungswidrig erklärt. Für ein Verbot muss es triftige Gründe geben, beispielsweise eine Störung des Schulfriedens. Das ist bisher noch nicht vorgekommen. Ihr Vergleich Kopftuch und rote Nelke ist hier also fehl am Platz. Für das Kopftuch an staatlichen Schulen haben wir längst Rechtssicherheit durch das oberste deutsche Gericht. Und das hat entschieden: Das Kopftuch für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ist erlaubt. Im vorliegenden Fall wurden die Bewerberinnen nicht wegen ihres Kopftuchs abgelehnt, sondern aus anderen Gründen, sodass keine Diskriminierung aus religiösen Gründen vorliegt.
08.10.19
17:20
Johannes Disch sagt:
Über dieses braucht es doch keine Diskussion, da die Dinge klar sind: Wegen eines Kopftuchs dürfen die Bewerberinnen nicht abgelehnt werden. Das wäre Diskriminierung. Das Kopftuch war aber nicht der Grund für die Ablehnung, weshalb keine Diskriminierung vorliegt und Ansinnen der Frauen auf Entschädigung deshalb folgerichtig zurückgewiesen wurde.
09.10.19
15:16
Johannes Disch sagt:
@Islamfrei(07.10.19, 23:36) Die beiden Frauen waren nicht aufsässig. Sie haben einfach nur ihre Sicht der Dinge eingeklagt, was ihr gutes Recht ist. Und das Gericht hat ein sachlich prima begründetes Urteil gegen die Klägerinnen gesprochen. Das ist alles.
10.10.19
13:00
Ute Fabel sagt:
„Was ist ein Salafistenbart?“ Ein dichter Bart, oberhalb der Oberlippe allerdings rasiert. Prominenter deutscher Träger ist der zum Islam konvertierte Ex-Boxer Pierre Vogel. Die Koransure 4:34, wonach man ungehorsame Frauen letztlich schlagen soll, muss nach seinem theologischen Verständnis sehr ernst genommen werden. Aber sicher wird es irgendwo in Saudi Arabien etwas spirituellere Salafisten geben! Durch Lehrer mit Salafistenbart könnte Deutschland seine Weltoffenheit bestens unter Beweis stellen und eine wertvolle kulturelle Brücke in den Nahen Osten bauen, oder nicht? „Ihr Vergleich Kopftuch und rote Nelke ist hier also fehl am Platz.“ Warum? Der Islam ist eine Religion, die Sozialdemokratie ist eine Weltanschauung. Nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz genießen Weltanschauungen den gleichen Schutzumfang.
11.10.19
12:48
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel (11.10.19, 12:48) So einfach ist es nicht, von wegen alle Weltanschauungen genießen den gleichen Schutz. In der Praxis sieht es anders aus. Kein Grundrecht-- mit Ausnahme von Art. 1 GG-- ist grenzenlos. Der Gesetzgeber gibt den Spielraum vor, in dem diese Grundrechte verwirklicht werden können. Und er gibt auch die Grenzen vor. Es kommt immer auf die konkreten Umstände an. Beim Kopftuch für Lehrerinnen an staatlichen Schulen ist die Sache inzwischen eindeutig, wie das Bundesverfassungsgericht 2015 festgestellt hat: Ein pauschales Kopftuchverbot ist verfassungswidrig. Auch bei politischen Meinungsäußerungen am Arbeitsplatz setzt der Gesetzgeber Grenzen. Entsprechende Urteile kann man nachlesen. Es ist also nicht damit getan, auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hin zuweisen. Die Crux liegt im Detail. Im konkreten Einzelfall. In den konkreten Umständen . Zudem ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht dazu gedacht, Religionsfreiheit zu verhindern. So missverstehen Sie nämlich das Gesetz und instrumentalisieren es, um es gegen die Religion im allgemeinen und gegen Muslime im besonderen einzusetzen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll aber Religionsfreiheit nicht verhindern, sondern Diskriminierung unterbinden. Und von wegen Gleichbehandlung: Es gibt in der Praxis zahlreiche Ausnahmen, wo Arbeitgeber auf die Konfession als Einstellungsmerkmal pochen dürfen, was der Gesetzgeber sogar ausdrücklich billigt. Nehmen wir die konfessionell gebundenen Einrichtungen. Versuchen Sie mal als Protestant eine Anstellung bei einem evangelischen Arbeitgeber zu bekommen (und umgekehrt). Wir haben in Deutschland ein kirchliches Sonderarbeitsrecht. Wie gesagt, der Hinweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz reicht nicht. Man muss immer den konkreten Einzelfall betrachten und die konkreten Umstände.
12.10.19
12:27
Johannes Disch sagt:
Ich meinte natürlich, versuchen sie mal als Protestant eine Anstellung bei einem katholischen Arbeitgeber zu bekommen (und umgekehrt)
12.10.19
12:29
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