Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Scheidung

Ehepaar nach iranischem Recht geschieden

Das Oberlandesgericht Hamm hat in zweiter Instanz eine Scheidung nach iranischem Recht in Deutschland bestätigt. Eine Heiratsurkunde mit Vereinbarungen gab den Ausschlag für die Bestätigung der Scheidung.

05
06
2013
0

Eine Ehefrau kann mit dem Ausspruch des „Talaq“ geschieden werden, „wenn die iranischen Eheleute dies in einer Heiratsurkunde vereinbart haben.“ Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 07. Mai 2013 entschieden. Der 3. Senat für Familiensachen bestätigte damit eine in erster Instanz gefällte Entscheidung des Familiengerichts Essen.

Geklagt hatte eine Iranerin (23), die ihren Ehemann (31) im Jahr 2009 in Karadj im Iran nach islamischem Recht geheiratet hat. In der Heiratsurkunde wurde festgelegt, dass die Ehefrau eine „Vollmacht“ besitzt, wodurch sie unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen die Scheidung beantragen kann.

Das Ehepaar kam nach Deutschland, bekam 2010 eine gemeinsame Tochter und trennte sich im Oktober 2011. Im Juni 2012 beantragte die Iranerin die Scheidung vor dem Familiengericht in Essen. Die Scheidung wurde damit begründet, dass der Ehemann seit mehreren Monaten keinen Unterhalt gezahlt hat. Das Familiengericht gab dem Wunsch der Klägerin statt und bestätigte die Scheidung. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde vor dem OLG in Hamm ein.

Talaq bedeutet wörtlich „Ich verstoße Dich.“/„Ich will geschieden werden.“ und stellt den Ausspruch der Scheidung nach islamischem Recht dar. Normalerweise ist das Recht zum „Talaq“ dem Ehemann vorbehalten. Es kommt daher öfter vor, dass in Eheverträgen und Heiratsurkunden das Recht auf „Talaq“ spezieller geregelt wird und somit auch Frauen ein Grundrecht zugestanden wird. In Deutschland müssen Ehen zwingend vor dem Standesamt geschlossen werden. Grundsätzlich wird daher zu einem Abschluss eines Ehevertrags geraten.

Beurteilung nach iranischem Scheidungsrecht

Der 3. Senat hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Das OLG begründete dies damit, dass der Scheidungsantrag der Frau nach „materiellem iranischen Scheidungsrecht zu beurteilen“ sei. Es gelte in diesem Punkt das, was bei der Heirat vereinbart wurde. Entsprechend hatte die Frau laut OLG das Recht sich scheiden zu lassen.

In ihrer Überprüfung des Urteils wurde vom Gericht bestätigt, dass die in der Heiratsurkunde genannten Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt waren. Der Mann habe mindestens sechs Monate lang während des Zusammenlebens keinen Unterhalt an die Frau gezahlt.

Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass der Ehefrau das gemeinsame Leben nicht mehr weiter zuzumuten sei. Der Ehemann habe sich gegenüber seiner Frau schlecht verhalten und benommen. Der Mann habe laut weiteren Ermittlungsakten seine Frau überwacht, bedroht und beleidigt. Der Beschluss des 3. Senats ist Rechtskräftig. (AZ: 3 UF 267/12)