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Juristen, Religionswissenschaftler und Politiker diskutieren über islamischer Wertvorstellungen und das deutsche Recht. Dabei richtet sich der Blick auf die fließenden Übergänge zwischen Religion und politischer Weltanschauung.
Islamische Wertvorstellungen können keine höhere Gültigkeit beanspruchen als die demokratische Rechtsordnung: Diese Überzeugung hat am Freitag eine Fachtagung zum Verhältnis von Islam und Recht geprägt. „Der Grundsatz des Primats des Rechts ist in unserem Staatswesen unantastbar“, sagte der Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Jens Gnisa, in Mainz. Eine Nebenjustiz könne nicht akzeptiert werden, sagte der Bielefelder Richter mit Blick auf sogenannte Friedensrichter in islamischen Gemeinschaften.
Aber der Islam dürfe auch nicht einseitig als Bedrohung des Rechtssystems gesehen werden, mahnte Gnisa. „Wir sollten das Gemeinsame und nicht das Trennende betonen.“ Das Gemeinsame bestehe auch in der Überzeugung, dass die Vernunft die Grundlage des Rechts bilde.
„Glaubensinhalte müssen nicht grundgesetzkompatibel sein“, sagte die Bonner Islamwissenschaftlerin Christine Schirrmacher. Aber sobald ein Anspruch auf politische Umsetzung erhoben werde, werde der Raum der Religionsfreiheit verlassen. Die Scharia sei kein verfasstes, also in Textform verankertes Recht, sondern eine mündliche Tradition. Die Scharia im Islam besagt zudem, dass man sich an die Gesetze des Landes halten muss.
Die Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs, Angelika Nußberger, rief dazu auf, die Ideen der Aufklärung für eine von Toleranz und Vielfalt geprägte Gesellschaft weiterzuentwickeln. Wenn Grundwerte etwa zum Verhältnis von Mann und Frau angegriffen würden, dürfe eine Mehrheitskultur auch eine Abwehrstellung einnehmen. Dabei müsse aber immer der gesellschaftliche Friede im Auge behalten werden. Bei juristischen Entscheidungen von Religionskonflikten sei eine erhöhte Sensibilität erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht halte an einem weiten Verständnis des Grundrechts auf Religionsfreiheit fest, erklärte die Richterin am Bundesverfassungsgericht, Christine Langenfeld. Das Grundgesetz kenne keinen Kulturvorbehalt. Aber die Religionsfreiheit sei auch kein Obergrundrecht, das über anderen stehe. Hier müssten konkurrierende Rechtsgüter im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden, etwa wenn ein Anspruch auf eine Befreiung vom Schulunterricht aus religiösen Gründen geltend gemacht werde.
Je mehr eine Religion als Weltanschauung in den öffentlichen Raum dränge, umso mehr müsse sie sich Kritik gefallen lassen, sagte der Würzburger Staatsrechtler und Tagungsleiter Kyrill-Alexander Schwarz in seinem Einführungsvortrag vor rund 160 Teilnehmern im rheinland-pfälzischen Landtag. Ziel der Tagung sei zum einen die Vergewisserung der eigenen Standpunkte, erklärte Schwarz im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur. Zum anderen solle anhand von Extrembeispielen aber auch deutlich werden, wo die Grenzen eines Dialogs liegen könnten.
Veranstalter der Tagung waren der Landtag Rheinland-Pfalz als Gastgeber, der Deutsche Richterbund und die Gesellschaft für Rechtspolitik (gfr). Die Vorträge und die Abschlussdiskussion sollen in einem Tagungsband publiziert werden. (dpa, iQ)