Das Oberverwaltungsgericht in NRW hat entschieden, dass ein generelles Verbot, das Existenzrecht Israels in Frage zu stellen, rechtswidrig ist – und stärkt damit die Meinungsfreiheit bei Demos für Palästina.

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen stellte klar, dass das generelle Verbot einer Infragestellung des Existenzrechts Israels rechtswidrig sei. Auslöser war eine pro-palästinensische Demonstration am 22. November 2025 in Düsseldorf. Demonstranten dürften nicht pauschal daran gehindert werden, das Existenzrecht des Staates Israel in Frage zu stellen. Damit wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Eine solche Äußerung erfülle für sich genommen keinen Straftatbestand und falle grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit.
Die Polizei Düsseldorf hatte dem Veranstalter untersagt, während der Versammlung in jeglicher Form das Existenzrecht Israels zu leugnen. Zudem sollten die Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state – Palestine 48“ und „Yalla, yalla, Intifada“ lediglich zu Beginn der Demonstration einmal verlesen und danach nicht mehr genutzt werden dürfen. Der Veranstalter war dagegen juristisch vorgegangen – mit teilweisem Erfolg. Auch das Verbot der Parole „There is only one state – Palestine 48“ erklärte das Gericht als rechtswidrig.
Rechtmäßig sei hingegen das Verbot der Parole „Yalla, yalla, Intifada“. Vor dem Hintergrund des Gaza-Konflikts könne diese nicht als bloßer Aufruf zu Protest verstanden werden, sondern wirke wie eine Sympathiebekundung für gewalttätige Aktionen radikaler palästinensischer Gruppen. Ob die Verwendung von „From the river to the sea“ strafbar ist, konnte das Gericht im Eilverfahren nicht klären. Wegen des öffentlichen Interesses bestätigte das OVG jedoch das Verbot dieser Parole für die Demonstration.