Oberlandesgericht

Urteil: Eltern müssen für Schwänzen eines Moscheebesuchs zahlen

Die Eltern eines Schülers, der einen schulischen Moscheebesuch wegen Bedenken gegenüber dem Islam schwänzte, müssen hierfür ein Bußgeld zahlen. Dies bestätigte das Oberlandesgericht.

10
04
2019
Symbolbild: Urteil, Politiker © Shutterstock, bearbeitet by iQ.
Symbolbild: Urteil © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Die Eltern eines Rendsburger Schülers, der einem Moscheebesuch ferngeblieben war, sind erneut vor Gericht gescheitert. Sie müssen ein festgesetztes Bußgeld von jeweils 25 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht in Schleswig ließ eine Rechtsbeschwerde gegen das frühere Urteil des Amtsgerichts Meldorf nicht zu, wie Sprecherin Frauke Holmer am Dienstag mitteilte. Es fehle an der „Entscheidungserheblichkeit“ der aufgeworfenen Frage, so das Gericht (Az. 1 Ss OWi 177/18 (63/19)).

Der damals 13-jährige Junge war am 14. Juni 2016 von seinen Eltern nicht zur Schule geschickt worden, weil im Rahmen des Erdkundeunterrichts eine Moschee besucht werden sollte. Die Eltern, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, befürchteten eine „religiöse Indoktrination“ ihres Kindes. Die Schulbehörde bewertete das als Schwänzen und erließ Bußgelder von je 150 Euro gegen Mutter und Vater, die sie aber nicht zahlten.

Der Anwalt des Vaters hält es nach eigenen Worten für Unrecht, wenn atheistische, christliche oder jüdische Schüler gezwungen werden, islamische Moscheen zu besuchen. Sein Mandant habe grundsätzliche Bedenken gegenüber dem Islam und einen „Umbau“ Deutschlands in eine „multikulturelle Wertegesellschaft“.

Das Amtsgericht Meldorf bestätigte im Juli 2018 die Auffassung der Schulbehörde. Die Betroffenen hätten nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhindert, sondern auch den Besuch der davorliegenden Unterrichtsstunden, hieß es in der Urteilsbegründung. Zudem berief sich das Amtsgericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht, nach dem Religionsunterricht nur gegeben sei, wenn die Religion als „wahr“ dargeboten werde, nicht aber bei bloßen religiösen Bezügen im Unterricht. Weil es sich jedoch um einen einmaligen Verstoß handelte, verringerte das Gericht die Geldbußen auf je 25 Euro.

Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Argumentation des Amtsgerichts: Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertige die Verurteilung zu den – moderaten – Geldbußen. Laut Sprecherin Holmer gibt es keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung. „Der Fall ist damit abgeschlossen.“ Ein Weg bleibt allerdings noch: Sollten sich die Kläger in ihren Grundrechten verletzt sehen, können sie Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. (KNA/iQ)

Leserkommentare

Barbara Dundar sagt:
Das Bußgeld wurde vom OLG ausdrücklich deswegen bestätigt, weil das Kind bereits in ersten vier Unterrichtsstunden dem normalen Unterricht ferngeblieben war. Den Ausführungen des Amtsgerichts zum Religionsunterricht und Moscheebesuch schloss sich das OLG nicht an, da diese "hypothetisch" seien. Die Eltern müssen also nicht für das "Schwänzen eines Moscheebesuchs" zahlen. Dieser Aspekt ist nach wie vor ungeklärt.
10.04.19
15:40
Frederic Voss sagt:
Da ich in meiner katholischen Kindheit durch Lehrer und Pfarrer - im Rahmen des Schulunterrichts - zum entwürdigenden Beichten in einer Stadtpfarrkirche angeleitet und gezwungen wurde, sehe ich es heute grundsätzlich als verwerflich und falsch an, wenn Schüler (m/w/d) zu jeglichen religiösen Wahrheitsverkündigungen mit entsprechenden Zwängen & Indoktrination - auch im Auftrag der Eltern - im Schulunterricht verpflichtet werden. Kein Religionsangebot dieser Welt enthält eine volle, ewig gültige, absolute Wahrheit, die alles erfassen oder abdecken könnte. Diese konstruierten Wahrheitsansprüche sind letztlich absurd.
11.04.19
2:30
Harousch sagt:
Ich sehe die Sachlage genauso wie Barbara Dundar. Das Fernbleiben von einer schulischen Exkursion bzw. von einem außerschulischen Lernort bleibt hier weiterhin ungeklärt, was eher als kontraproduktiv anzusehen ist. Die Schule hat nebst Vermittlung von Werten und Lerninhalten/Fachkompetenzen sowie eine Auseinandersetzung mit Weltanschauungen weitere Aufgabenbereiche wie zum Beispiel die Aneignung bzw. Förderung von diversen Kompetenzen, wie etwa Soziale Kompetenz, um als zukünftiger mündiger Bürger einer pluralen Gesellschaft sinnvoll und liberal agieren zu können. Man sieht anhand von Beiträgen einiger Mitdiskutanten und Pöbler aus dem Forum, wozu Versäumnisse im Bereich der kulturellen Bildung, wozu auch Demokratiebildung zählt, führen können, nämlich zur kulturellen Blindheit und Identitätskrise, da sie als sogenannte Somewheres (nach Matthias Horx) mit Scheuklappen ausgerüstet identitätssuchend herumgeistern. Auch die personale Kompetenz kann nur anhand von Vergleichen und Verhältnismäßigkeiten gebildet werden, wozu die Auseinandersetzung mit anderen Glaubensgemeinschaften und ihrer Lebensweise ebenfalls vonnöten ist. In diesem Fall ging’s höchstwahrscheinlich zu keiner Zeit um die Missionierung von SchülerInnen, sondern eher um die kulturelle Weiterbildung, welche ebenfalls als eine von vielen Aufgaben des deutschen Schulsystems gilt und weiterhin bleiben wird. Dafür sorgen schon die Pädagogen, die vormittags recht und nachmittags frei haben!
12.04.19
9:39
Anton Meier sagt:
Danke für den interessanten Beitrag. In Hinblick auf Fridays for Future, wie kann man diesen Fall gesetzlich verstehen?
12.04.19
10:07
Enail sagt:
@ Anton Meier: Den gleichen Gedanken hatte ich auch. Mir fiel sofort das Schulschwänzen vieler Schüler am Freitag ein. Seltsam finde ich, dass verschiedene Politiker das sogar befürworten und auf der anderen Seite müssen Eltern zahlen, weil ihr Kind, ohne triftigen Grund, dem Unterricht fernbleibt. Sollte das Urteil ein Präsidenzfall sein, müssten alle Eltern von schulschwänzenden Kindern Strafen zahlen müssen.
19.04.19
0:19
Christiane Kaiblinger sagt:
Niemand darf und sollte ein religiöses Gebäude betreten müssen. Die Eltern und der Sohn sind Atheisten, das reicht als Grund. Atheisten haben mit Religionsorganisationen nichts am Hut, so einfach ist das. Kein muslimischer Schüler wird genötigt im Rahmen der schulischen Bildung, Kirchen, Synagogen oder Hindutempel zu "besuchen". Nur Schüler, die keine Muslime sind, werden heutzutage gezwungen, Moscheen zu betreten. Das alles ist die schiere Heuchelei. MfG
14.09.19
21:07
Harousch sagt:
@Christiane Kaiblinger Ihr Standpunkt ist vollkommen unnachvollziehbar und aus schulrechtlicher sowie schulorganisatorischer Sicht nicht realisierbar und ebenfalls wenig zielführend. Im schulischen Kontext sind die fachlichen als auch überfachlichen Lernziele, Kompetenzen und Qualifikationen des jeweiligen Bildungsministerium eines Bundeslandes maßgebend und entscheidend. Die Inhalte des deutschen Bildungsapparates sind wohl durchdacht, auch wenn nicht immer nachvollziehbar, wie etwa das Thema Inklusion, und zielen auf diversen Ebenen zur Strukturierung des späteren Lebens eines Individuums ab. Hierzu gehört selbstverständlich auch der gegenseitige Respekt und das wohlwollende Miteinander. Um diese Strukturen zu schaffen sind die Schülerinnen dazu angehalten sich auch mit anderen Lebensphilosophien, Weltanschuungen und Religionen auseinanderzusetzen. Hiervon ausgenommen ist das exkludierende Verhalten des Elternhauses in diesem Fall, weshalb das Urteil vollkommen in Ordnung ist. Oder wollen wir etwa hier dieselben Verhältnisse wie bei den Baptisten in den USA haben? Wohl eher nicht! Übrigens gehören zu den Vorgaben des Schulgesetzes weitere Merkmale, welche ebenfalls auf Widerwillen seitens der Schülerschaft trifftund dennoch als probates Mittel zur Eingliederung in ein System, hier Gesellschaft, Betrieb, Firma usw..., die Weichen zur Eingliederung stellen. Hierzu gehören etwa die Hausaufgaben, Klassenarbeiten, pünktliches Erscheinen zum Unterricht, respektvoller Umgang mit anderen, die Fähigkeit zur Gruppenarbeit innerhalb einer heterogenen Gruppe von Menschen, usw. Alleine der letzte Punkt meiner Aufzählung, die Heterogenität, verlangt die Auseinandersetzung mit Andersartigkeiten und gehört zu den Grundpfeilern einer demokratischen Erziehung. Insbesondere dann wenn das Elternhaus nicht in der Lage ist/ sein möchte hierzu den Weg zu ebnen, erklärt sich das Bildungsministerium dazu bereit.... Insofern sind die Sorgen unbegründet. Es ist alles, oder sagen wir mal fast alles richtig sö!
03.01.21
11:16