Verwaltungsgericht

AfD verklagt Verfassungsschutz wegen Nennung als „Prüffall“

Der Inlandsnachrichtendienst schaut inzwischen genau hin, wenn es um die AfD geht. Der Verfassungsschutz hat die Partei zum „Prüffall“ erklärt. Darüber sollte er aber nicht reden, meint die AfD – und geht juristisch dagegen vor.

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02
2019
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AfD
AfD © flickr.de/metropolico.org/ CC 2.0, bearbeitet by IslamiQ.

Die AfD will dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gerichtlich verbieten lassen, sie öffentlich einen „Prüffall“ zu nennen. Das bestätigte ein Sprecher der Partei am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur. Zuvor hatte „sueddeutsche.de“ berichtet. Eine Sprecherin des Verwaltungsgerichts Köln sagte am Mittwochabend der Deutschen Presse-Agentur, ein Eilantrag sei am Montag eingegangen. „Es geht um die Unterlassung der Aussage, dass die AfD ein Prüffall sei“, sagte sie. Zu der Frage, wann darüber entschieden werde, könnten zunächst noch keine Angaben gemacht werden.

„Die Klage richtet sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die AfD prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich macht“, erklärte der Parteisprecher. „Die öffentliche Benennung als Prüffall hat einen stigmatisierenden Charakter.“

Eine Partei kann zum Prüffall werden, wenn die Behörden erste Anzeichen für extremistische Bestrebungen erkennen. Bei einem Prüffall ist eine Beobachtung mit V-Leuten oder anderen nachrichtendienstlichen Mitteln aber grundsätzlich nicht erlaubt. BfV-Chef Thomas Haldenwang hatte die Entscheidung am 15. Januar in einer Pressekonferenz öffentlich gemacht.

Die AfD hält dem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ zufolge auch die Einstufung als „Prüffall“ für fragwürdig. Damit sei noch keine offizielle Entscheidung gefallen. Somit fehle es dem Verfassungsschutz an einer juristischen Grundlage für seine öffentlichen Äußerungen. Für jede Wiederholung soll das BfV nach dem Willen der AfD demnach ein Ordnungsgeld von bis zu 10 000 Euro bezahlen.

Wird eine Organisation dagegen zum Verdachtsfall erklärt – wie der „Flügel“ um den Thüringer AfD-Partei- und Fraktionschef Björn Höcke -, so ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel möglich, wenn auch nur sehr eingeschränkt. Beispielsweise ist dann eine Observation gestattet, ebenso das Einholen bestimmter Informationen von Behörden. V-Leute und die Überwachung von Telekommunikation sind erst erlaubt, wenn eine Organisation als Beobachtungsobjekt eingestuft wird. (dpa, iQ)