Freiheit und Religion

Rahmenbedingungen für eine friedliche Koexistenz der Religionen

Wie kann die friedliche Koexistenz zwischen den Religionen gewährleistet werden? Welche Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein? Und wie könnte die Anerkennung von Muslimen bzw. Islam aussehen? Fragen, auf die eine Studie für die Schweiz Lösungsvorschläge bietet. Dr. Quirin Weber gibt einen Überblick und Empfehlungen.

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03
2014
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Erst kürzlich wurde das Buch „Freiheit und Religion“ von Adrian Loretan, Quirin Weber und Alexander H.E. Morawa veröffentlich. Es handelt sich um die Publikation der Ergebnisse einer Studie, die im Auftrag muslimischer Religionsgemeinschaften in der Schweiz an der Universität Luzern durchgeführt wurde. Darin beschreiben die Autoren, wie die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften in der Schweiz aussehen könnte. Sie plädieren ausdrücklich für die Anerkennung des Islam bzw. muslimischer Religionsgemeinschaften in der Schweiz.

Der folgende Text stammt vom Mitautor Dr. Quirin Weber. Er ist Lehrbeauftragter für Religionsverfassungsrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern. Außerdem ist Weber freier Mitarbeiter am Lehrstuhl für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht.

Rahmenbedingungen für eine friedliche Koexistenz der Religionen

In unserem Buch vertreten wir die  These, dass das staatskirchenrechtliche System in der rechtsstaatlichen und demokratischen Wirklichkeit der Schweiz fest verankert ist und auf solider Grundlage mit Bedacht weiterentwickelt werden kann. Indes ist immer wieder daran zu erinnern, dass das Verhältnis von Staat, Kirche(n) und Religionsgemeinschaften ein Produkt der Geschichte darstellt, im besten Falle ausbalanciert, aber nie perfekt. So darf die Beziehung zwischen Staat, Kirchen und Religionen nicht dem Zufall überlassen, sondern muss geordnet werden. Dazu hat der Staat der Gegenwart die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen bereit zu stellen, die in der pluralistischen und multireligiösen Gesellschaft eine friedliche Koexistenz zwischen den Religionen ermöglichen. Die pluralistische Gesellschaft braucht eine tragfähige und dauerhafte Koexistenzordnung für Kirchen und Religionsgemeinschaften, damit diese ihre gesellschaftsrelevante Rolle in der Öffentlichkeit spielen können.

Ausgangspunkt jeglicher religionsrechtlichen Gestaltung ist das Grundrecht der Religionsfreiheit, das eine Errungenschaft des freiheitlich-demokratischen Rechtstaates darstellt. Nach schweizerischem Rechtsverständnis leitet sich die religiös-weltanschauliche Neutralität des modernen Staates aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit ab. Das Neutralitätsprinzip ist „allgemeine zentrale Leitlinie“, an der sich die staatliche Verwaltung und die staatlichen Gerichte zu orientieren haben.

So hat der säkulare Staat keine religiöse Kompetenz; er darf sich nicht erlauben, in die religiösen, weltanschaulichen und ethischen Überzeugungen der Menschen einzugreifen (negative Neutralität). Er hat in der offenen, pluralistischen Gesellschaft für Ordnung und für ein gedeihliches öffentliches Klima zu sorgen, um den Religionen ihre (zivil-) gesellschaftlich relevanten Aktivitäten zu ermöglichen (positive Neutralität).

Der freiheitlich-demokratische Rechtstaat hat die notwendigen rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen  bereit zu stellen, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre inneren Angelegenheiten und ihre Finanzen selbst regeln, um mit ihren spirituellen (seelsorgerlichen), ethischen und sozialen Angeboten den Menschen in der pluralistischen und multireligiösen Gesellschaft dienen zu können. Die schweizerische Rechtsordnung ermöglicht Kirchen und Religionsgemeinschaften eine öffentliche Rolle, so auch im schulischen Religionsunterricht, in der universitären Theologie oder durch Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus.

Freiheit und Religion
Die Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften in der Schweiz
Bd. 17, 2014, 200 S., 18.90 EUR, br., ISBN 978-3-643-80168-5
Link: LIT-Verlag

Nach schweizerischem Rechtsverständnis sind die meisten Kantone befugt, im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums „positive Religionspflege“ oder – anders ausgedrückt – „aktive Religionspolitik“ zu betreiben. Sie haben religiöse Vielfalt in der Gesellschaft zu ermöglichen und sind dafür zuständig, Kirchen und religiöse Gemeinschaften auszuzeichnen, die spirituelle (seelsorgerliche), ethische und soziale Dienste für die Menschen in der pluralistischen und multireligiösen Gesellschaft anbieten, die im öffentlichen Interesse liegen.  Kirchen und Religionsgemeinschaften sind wesentliche, nicht wegzudenkende Faktoren der pluralistischen Gesellschaft der Schweiz.

Unter diesem Aspekt sind öffentliche und öffentlich-rechtliche Anerkennung durch den Staat bzw. die Kantone zu beurteilen. Mit der öffentlichen Anerkennung bleiben Kirchen und Religionsgemeinschaften privatrechtliche Vereine (Art. 60 ff. ZGB), können aber vom Kanton als religiöse Institutionen mit gesellschaftlicher Bedeutung anerkannt werden. Dieses rechtliche Instrument haben die Kantone Basel-Stadt, Zürich und Fribourg in ihren Verfassungen verankert. Mit der kantonalen Anerkennung, die einen hohen symbolischen Wert darstellt,  bleiben sie zwar privatrechtliche Vereine, befinden sich indes in der Pole-Position (Startplatz in der ersten Reihe) für eine öffentlich-rechtliche Anerkennung. Diese verleiht den Kirchen und Religionsgemeinschaften den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und berechtigt sie zur Erhebung von Steuern.

Dazu sind  bestimmte, inhaltlich strenge Kriterien zu erfüllen.

Die jeweilige antragstellende Religionsgemeinschaft hat

  • auf einen dauerhaften Bestand ausgerichtet zu sein
  • über eine entsprechende Mindestbestandszeit und über eine gewisse Anzahl an Mitgliedern zu verfügen
  • hinreichend verfasst zu sein, d. h. über konsolidierte Repräsentationsstrukturen zu verfügen, um als Ansprechpartner des jeweiligen Kantons zu genügen
  • die Erfordernisse des schweizerischen Rechtsstaates und der schweizerischen Demokratie zu erfüllen (Kompatibilität)

Dass gilt für sämtliche weiteren Religionsgemeinschaften in der Schweiz, auch für die islamischen.  Für bestimmte islamische Organisationen indes, die stark an ihre „Mutterorganisationen“ gebunden sind, dürfte der Integrationsweg wohl länger dauern, da die damit einhergehende geringere Eigenständigkeit innergemeinschaftliche Reformen eher erschwert.

Was die versuchsweise Implementierung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen betrifft, hat die bisherige Versuchspraxis gezeigt, dass beim Erstellen der Lehrpläne Probleme auftauchen. In Anbetracht der starken Fragmentierung des Islam in der Schweiz gestaltet es sich als schwierig, kohärente und konsistente Lehrpläne zu entwickeln. Gegenwärtig fehlt eine konsolidierte Vertretung aller islamischen Gruppierungen. Die Frage der Repräsentation der islamischen Religionsgemeinschaften durchzieht die Anerkennungsproblematik wie ein roter Faden, so auch in der Frage der versuchsweisen Implementierung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen der Kantone als Vorstufe der öffentlich-rechtlichen Anerkennung. Stichprobeweise Befragungen, die wir in den deutschschweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Basel-Stadt, Aargau, Thurgau und St. Gallen erhoben haben, zeigen übereinstimmend, dass Versuche mit islamischem Religionsunterricht erst in den Anfängen stecken (Projektphase). Erste Versuche, die in bestimmten Kantonen lanciert worden sind, sind im letzten Jahrzehnt – aus welchen Gründen auch immer – entweder versandet oder abgebrochen worden. Die Vorbereitungen für die Versuchsphasen stecken erst in ihren Anfängen. So wird noch einige Zeit verstreichen, bis in den jeweiligen Kantonen mit solchen Versuchsphasen begonnen werden kann.

Da die Ausbildung von Lehrkräften für islamischen Religionsunterricht in bestimmten Kantonen politisch an Bedeutung gewonnen hat, wird auf Bundesebene gegenwärtig evaluiert, welcher Universitätsstandort ein Weiterbildungsprogramm für Imame und islamische Religionspädagogen anbieten und dabei die „Federführung“ übernehmen soll. Hier ist die Evaluation mittlerweile so weit gediehen, dass die Universität Fribourg ein Zentrum für islamische Religion einrichten wird. Dabei ist verfassungsrechtlich geboten, die Muslime an der Berufung des jeweiligen Professors oder der Professorin zu beteiligen. Weiter erstreckt sich die Beteiligung  auf die Gestaltung der Lehrinhalte.

Die Kooperation zwischen Staat und Kirche ist im Zeichen von Globalisierung und religiöser Pluralisierung dynamischer Veränderung unterworfen. Ihre wachsende Entflechtung verläuft dynamisch. Angesichts dieser  Entwicklung stellt sich die Frage, ob die durch die öffentlich-rechtliche Anerkennung erlangte Sonderstellung von Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre Legitimationsgrundlage nicht verlieren könnte. Denn: „Je höher der Anteil der Konfessionslosen und Mitglieder nichtchristlicher Religionen  oder christlichen Freikirchen, desto geringer die Legitimität der öffentlich-rechtlichen anerkannten Kirchen, um Dienste ‚für alle’ anzubieten“. So ist davon auszugehen, dass das System der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen unter wachsenden Druck geraten und wegen zunehmenden Schwundes ihrer Mitgliederbasis weiter erodieren wird. Wie weit der Abbau der „Privilegien“ (Kirchensteuern, Religionsunterricht usw.) erfolgen wird, ist gegenwärtig (noch) kaum abzuschätzen.

Für die Religionsgemeinschaften, die nun auf dem Weg zu einer öffentlichen oder gar öffentlich-rechtlichen Anerkennung sind, sollten bei ihren weiteren Schritten vor Augen halten, dass das staatskirchenrechtliche System der Schweiz nicht linear fortgeschrieben, sondern nur dann sinnvoll, praktikabel und grundrechtsorientiert ausgestaltet und ausgebaut werden kann, wenn rechtliche und institutionelle Anpassungen an die stark veränderte religiöse Landschaft der Schweiz erfolgen. Auch auf der Seite der islamischen Religionsgemeinschaften und -verbände sind die entsprechenden Anpassungen an die schweizerischen Verhältnisse vorzunehmen.

Die Frage der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von islamischen Religionsgemeinschaften hängt nicht nur von rechtlichen Faktoren, sondern auch von der gesellschaftlichen Akzeptanz ab.

Um diese Akzeptanz mittel- bis langfristig zu erhöhen, haben wir in unserem Buch das folgende Vorgehen empfohlen:

  1. die dringend notwendigen Ausbildungsstrukturen zu implementieren (für die Ausbildung der Imame und der islamischen Religionspädagogen an einer der schweizerischen Universitäten. Daran wird ja – wie ich aufgezeigt habe – bereits intensiv gearbeitet.)
  2. Versuche für islamischen Religionsunterricht in denjenigen Kantonen einzuleiten, wo Pilotversuche bereits erfolgreich durchgeführt worden sind.
  3. das Gesuch um kantonale Anerkennung (Stufe 1) und – nach einer längeren Phase erfolgreicher Integration in die demokratischen staatskirchenrechtlichen Strukturen der Schweiz – um öffentlich-rechtliche Anerkennung (Stufe 2) bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen.

Federführend in diesem (komplexen) Prozess sind die kantonalen islamischen Organisationen. Die schweizerischen Dachorganisationen begleiten ihre Bemühungen.

Erstveröffentlicht auf einer Buchvernissage am 19. März 2014 an der Universität Luzern.