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Eine muslimische Schülerin aus Neuwied wird von einem Mann rassistisch beleidigt. Der Fall landet vor Gericht. Der Angeklagte wird verurteilt.
Ein selbstständiger Handwerker steht vor Gericht, angeklagt wegen Beleidigung und Volksverhetzung. Die Szene, die den Vorwurf auslöste, spielte sich im vergangenen Frühjahr in Neuwied ab. Der Angeklagte beschreibt seine Version des Geschehens als Erster vor Gericht.
An jenem Morgen, so schildert er, habe er die Schülerin, die ein Kopftuch trägt, an der gegenüberliegenden Haltestelle in seinem Hausflur gesehen.
In einem scheinbaren Selbstgespräch äußerte er Unmut darüber, dass sie ein Kopftuch trug. Seine Worte, so beteuert er, waren eher für sich gedacht: „Noch leben wir in Deutschland und nicht im Iran“, habe er gesagt. Doch offenbar waren seine Worte nicht leise genug, da sowohl die Angesprochene als auch eine zufällig anwesende Zeugin sie gehört haben.
Die Situation eskalierte, als die anwesende Frau, ebenfalls mit Kopftuch, ihn darauf ansprach. Der Angeklagte räumt ein, im Zorn die Worte „Scheiß Moslems“ geäußert zu haben. Er versucht jedoch zu betonen, dass er keineswegs „ausländerfeindlich“ sei, da er eine gute Beziehung zu seiner aus Fernost stammenden Schwägerin habe und auch ein Verständnis für die Geschichte des Nationalsozialismus aufweise.
Die Zeugin schildert das Geschehen anders: Laut ihrer Aussage habe der Angeklagte die Schülerin direkt und ohne Provokation beleidigt und sie aufgefordert, zurück in den Iran zu gehen. Auch hier fällt der Begriff „Scheiß Moslems“. Die Zeugenaussagen sowie die späteren Aussagen des Mädchens vor Gericht decken sich weitgehend mit dieser Version.
Die Staatsanwaltschaft fordert aufgrund der Anschuldigungen eine Strafe von 130 Tagessätzen für den Angeklagten. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte auch den Satz mit dem „Vergasen“ geäußert hat. Der Verteidiger des Angeklagten hält hingegen die Zeugenaussagen für fragwürdig und plädiert auf Freispruch.
Der Richter folgt größtenteils der Forderung der Staatsanwaltschaft und verhängt eine Strafe von 120 Tagessätzen. Eine wirkliche Reue seitens des Angeklagten wird nicht deutlich. Eine mögliche Einsicht seinerseits hätte das Strafmaß möglicherweise beeinflussen können.
Interessanterweise haben weder das betroffene Mädchen noch die Zeugin familiäre Bindungen zum Iran, was im Verlauf des Prozesses herausgestellt wird. Trotz des Urteils bleibt die Diskussion um Toleranz, Respekt und das Tragen religiöser Symbole in der Öffentlichkeit aktuell und kontrovers.
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