









Ein Kommissaranwärter mit Turban stellt das Land Bremen vor eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage: Gehört religiöse Kleidung in den Polizeidienst? Die rechtliche Klärung steht noch aus.
In Bremen sorgt ein junger Kommissaranwärter derzeit für eine bundesweite Debatte über die Grenzen staatlicher Neutralität im Polizeidienst. Der Mann, der aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist der erste Anwärter im Land Bremen, der mit einem sichtbaren religiösen Symbol in den Polizeidienst eintritt. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen über das Verhältnis von individueller Religionsfreiheit und hoheitlicher Repräsentation auf.
Der Bremer Rat für Integration wertet den Schritt als „wichtiges Signal für eine moderne, vielfältige und bürgernahe Polizei“. Die Religionsfreiheit, verankert in Artikel 4 des Grundgesetzes, sowie die freie Berufswahl nach Artikel 12 seien mit dem Polizeidienst vereinbar, heißt es in einer Stellungnahme.
Auch die Schura Bremen, der Zusammenschluss islamischer Religionsgemeinschaften, begrüßt den Eintritt des Turbanträgers in den Polizeidienst ausdrücklich. Ein pauschales Verbot religiöser Kleidung, so der Vorsitzende Murat Çelik, widerspreche nicht nur den Grundrechten, sondern sende „ein falsches Signal in einer offenen Gesellschaft“.
Derzeit gibt es in Bremen keine gesetzliche Regelung, die das Tragen religiös konnotierter Kleidung im Polizeidienst untersagt. Muslimische Beamtinnen dürfen demnach auch mit Kopftuch Dienst tun. Allerdings gibt es aktuell keine Polizistin mit Kopftuch im Dienst. Das Innenressort weist jedoch darauf hin, dass eine Rechtsverordnung in Vorbereitung sei, die das äußere Erscheinungsbild der Polizei künftig vereinheitlichen und religiöse Symbole untersagen soll – analog zu Regelungen in anderen Bundesländern.
Die Schura kündigte an, zeitnah das Gespräch mit dem Senat zu suchen, um eine faire Beteiligung an der Ausarbeitung gesetzlicher Vorgaben zu erhalten. Denn ein pauschales Verbot religiös motivierter Kleidungsstücke im Polizeidienst würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte darstellen und „ein falsches Signal in einer offenen, demokratischen Gesellschaft setzen“, so die Schura abschließend.