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Recht

Jurist: Kopftuchurteil verspricht mehr als es gewährt

Der Jurist Merkel kritisiert das Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts dahingehend, dass der Aspekt des Schulfriedens missbraucht werden könne, um Lehrerinnen das Kopftuch tragen dennoch zu verbieten und damit ihr Grundrecht einzuschränken.

02
04
2015

Nach Einschätzung des Hamburger Juristen Reinhard Merkel könnte das Kopftuchurteil langfristig die Ausübung von Religionsfreiheit einschränken. Wenn der Schulfrieden durch eine kopftuchtragende Lehrerin akut bedroht ist, muss sie es künftig im Unterricht ablegen. „Die Ausübung eines Grundrechts, heißt das, endet an ihrer öffentlichen Missbilligung durch andere“, so Merkel am Donnerstag. Die Bekenntnisfreiheit hänge nun von der Willkür Dritter ab, von einem möglichen „schieren Unwillen, jene Grundrechtsausübung hinzunehmen.“ Damit verspreche das Urteil mehr, als es letztlich gewähre.

Mitte März hatte das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen als verfassungswidrig abgelehnt. Das Urteil führte bundesweit zu einer Debatte. Die katholische Kirche begrüßte es als „starkes Signal für die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit“. Zuletzt hatten Schulleiter kritisiert, die Neutralität der Schulen müsse nun neu ausgehandelt werden.

Die Karlsruher Richter erläuterten weiter, dass ein generelles Kopftuchverbot unter Verweis auf eine mögliche „abstrakte» Gefahr für den Schulfrieden ein verfassungswidriger Eingriff in die Religionsfreiheit sei. Ein Verbot sei nur dann möglich, wenn das Tragen der Kopfbedeckung zu einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führen könnte.

Das klinge einleuchtend, so der Jurist Merkel. Jedoch störe eine Lehrerin mit Kopftuch nach dieser Definition dann den Schulfrieden, „sobald sich andere an ihr stören“. Dies kollidiere mit dem Begriff des subjektiven Rechts. Es wäre plausibler und dem Schulfrieden dienlicher gewesen, so der Strafrechtler weiter, „die geläufige Form des grundsätzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt anzuordnen“.(KNA/iQ)

Leserkommentare

I.M. sagt:
.... "es wäre dem Frieden dienlicher gewesen, ein grundsätzliches Verbot anzuordnen". Klingt nach Medizin, hat aber noch stärkeres Gift. Am friedlichsten ist es auf dem Friedhof.... Leicht nachvollziehen kann man den Unmut des BVerfG , verbriefte GRUNDRECHTE in den Fleischwolf der Populisten von Bild&Parlament bis Maischberger&Jauch hineinzuwerfen. Das institutionelle Misstrauen beruht auf Erfahrungen .... die aber nicht dem Rücken der Grundrechtsträgerin ausgetragen werden müssen. Dem Grundrechtssubjekt die Verteidigung seiner Minderheitsrechte in der Weise aufzubürden, dass er per Mehrheitsveto seines Grundrechts verlustig geht .... soll das der Weg sein zur Konfliktlösung? Was jetzt ansteht: Entsprechend der Konstruktion von Art. 4 muss ein "vorbehaltslosen" Schutz der Religionsfreiheit ausgesprochen werden. Soviel "Mut" darf man schon erwarten...
02.04.15
18:00
Markus sagt:
Es ist doch die Frage, ob das Kopftuch tatsächlich eine religiöse Vorschrift ist oder lediglich eine gesellschaftliche Empfehlung, die der Prophet Mohamed für eine konkrete Zeit ausgesprochen hat. Sollte es wirklich so sein, dass Frauen, die kein Kopftuch tragen, in die Hölle kommen? Tatsächlich geht es den Muslimen doch eher darum, zu provozieren und Machtkämpfe auszutragen. Behauptet wird dann ständig, dass es um die "Religionsfreiheit" ginge, die in Gefahr sei oder gar für Muslime in Deutschland nicht gelte.
07.04.15
13:46
Lesen hilft sagt:
Den Mitforisten würde ich empfehlen, das Urteil in seiner Gänze zu lesen .. Zitat ... Einschränkungen dieses Grundrechts müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang... Danach führt das Urteil in umfassender Art und Weise auf: ... Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht... Mithin sagt das BVerG zutreffend aus (plakative Zusammenfassung) ... das Grundrecht ist zu schützen, aber andere Grundrechte schränken es ein... sofern also konkret eines der anderen Grundrechte betroffen ist, muss und wird das Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingeschränkt. Hätte also der Schulträger konkrete Beeinträchtigungen nachweisen können, dann wäre das Kopftuchverbot verfassungskonform gewesen. Ich finde, ein richtiges und wegweisendes Urteil mit dem Tenor, dass Glaubensfreiheit auch andere Grundrechte zu berücksichtigen hat und umgekehrt "Vermutungen" nicht ausreichen um die Glaubensfreiheit einzuschränken.
19.11.15
10:49