Der Streit um das Kopftuch einer Richterbewerberin geht vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof – und wirft erneut Fragen nach dem Verständnis staatlicher Neutralität auf.

Die Ablehnung einer muslimischen Juristin für den richterlichen Dienst in Hessen wegen ihres Kopftuchs wird nun in nächster Instanz überprüft. Die Bewerberin hat Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt eingelegt, sodass sich nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel mit der Frage befassen muss, ob das Tragen eines Kopftuchs mit dem Richteramt tatsächlich unvereinbar ist.
Das Verwaltungsgericht hatte die Entscheidung der hessischen Justiz bestätigt, die Bewerbung zurückzuweisen. Zur Begründung wurde auf das staatliche Neutralitätsgebot, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten verwiesen. Allein das sichtbare religiöse Bekenntnis einer Richterin könne demnach Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen – auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Verfahrens.
Gerade diese Annahme ist umstritten. Kritikerinnen und Kritiker bemängeln, dass die Ablehnung auf abstrakten Befürchtungen beruht und nicht auf einer tatsächlichen Gefährdung der richterlichen Neutralität. Das Kopftuch werde dabei weniger als individuelles Glaubensmerkmal verstanden, sondern pauschal als Symbol mangelnder Unparteilichkeit gelesen. Für die Bewerberin bedeutet diese Sichtweise faktisch den Ausschluss vom Richterberuf – allein aufgrund ihrer religiösen Praxis.
Der Fall ist insofern besonders, als erstmals nicht über Schöffinnen, Referendarinnen oder Lehrerinnen gestritten wird, sondern über den Zugang zum Berufsrichteramt selbst. Damit stellt sich grundlegend die Frage, ob staatliche Neutralität zwingend religiöse Unsichtbarkeit voraussetzt oder ob sie gerade darin besteht, Menschen mit unterschiedlichen Überzeugungen gleiche Teilhabe zu ermöglichen, solange ihre Amtsführung rechtsstaatlichen Maßstäben genügt.
Auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet keine eindeutige Antwort. Während pauschale Kopftuchverbote in Schulen 2015 für verfassungswidrig erklärt wurden, ließ das Gericht entsprechende Einschränkungen im juristischen Vorbereitungsdienst später zu. Die unterschiedlichen Maßstäbe haben die Unsicherheit eher vergrößert als beseitigt.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Verfahren vor dem VGH grundsätzliche Bedeutung zu. Sollte die Berufung erfolglos bleiben, gilt eine Weiterziehung nach Karlsruhe als wahrscheinlich. Der hessische Fall reiht sich damit in eine wachsende Zahl von Verfahren ein, in denen weniger konkrete Gefahren für die Rechtspflege als vielmehr das Spannungsverhältnis zwischen religiöser Freiheit und einem eng verstandenen Neutralitätsbegriff verhandelt wird.