Das Bundesarbeitsgericht sieht keine Gründe, Sicherheitspersonal an Flughäfen ein Kopftuch zu verbieten. Für die Mitarbeiterinnen gelte kein Neutralitätsgebot.

Das Bundesarbeitsgericht sieht keinen Grund für ein Kopftuch-Verbot für Mitarbeiterinnen der Sicherheitskontrolle an Flughäfen. Für diese Mitarbeiterinnen gelte kein Neutralitätsgebot, so das Gericht am Donnerstag in Erfurt. Es bestätigte in seiner Entscheidung die Verurteilung einer Sicherheitsfirma, die Passagier- und Gepäckkontrollen an Flughäfen abwickelt.
Das Unternehmen unterlag in erster Instanz am Arbeitsgericht Hamburg einer Muslimin, die sich 2023 bei der Firma am Hamburger Flughafen beworben hatte. Laut Arbeitsgericht hatte sie sich zunächst ohne Lebenslauf beworben. Auf Nachfrage reichte sie dann ihren Lebenslauf mit Foto nach, auf dem sie ein Kopftuch trägt. Kurz darauf habe sie eine unbegründete Absage erhalten. Die Frau sieht sich diskriminiert und glaubt an eine Ablehnung aufgrund ihres muslimischen Kopftuchs.
Das Unternehmen hingegen verwies auf Lücken im Lebenslauf als Grund für die Ablehnung. Darüber hinaus berief sich die Firma, die im Auftrag der Bundespolizei arbeitet, auf eine Erklärung der zuständigen Bundespolizeidirektion. Diese stufte die Mitarbeiter der Firma als Amtsträger ein, für die das Neutralitätsgebot gelte. Somit dürften Mitarbeiterinnen kein Kopftuch tragen.
Das Arbeitsgericht Hamburg war dieser Argumentation allerdings nicht gefolgt und verurteilte die Firma in erster Instanz zu einer Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro. Der Verurteilung folgte eine Zurückweisung der Berufung am Landesgericht Hamburg. Jetzt scheiterte die Firma mit einer Revision am Bundesarbeitsgericht. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Das Gericht folgte in großen Teilen der Begründung der vorherigen Instanzen. Diese sahen ausreichende Hinweise auf eine Benachteiligung bei der Bewerbung. So gab es ein Schreiben an eine andere Bewerberin, aus dem hervorgegangen sei, dass niemand mit religiösen Kopftuch eingestellt wird.
Zudem sei nicht ersichtlich, dass Bundesbeamtinnen im Bereich der Luftsicherheit ein Kopftuchverbot auferlegt sei. Solch ein Verbot müsste vom Bundesinnenministerium kommen, nicht von der Bundespolizei. Auch sei der Verzicht auf religiöse Symbole kein entscheidender Faktor bei der Ausübung dieser Arbeit.
Bemerkenswert in der Verhandlung am Donnerstag war die Stellungnahme der Sicherheitsfirma. Die Unternehmens-Anwältin betonte, im Streit um das Tragen des Kopftuchs auf der Seite der Muslimin zu stehen. Der Sicherheitsfirma gehe es nicht um die der Frau zugesprochene Entschädigung, sondern um eine grundsätzliche Klärung, ob das von der Bundespolizei ausgesprochene Kopftuchverbot wirksam ist. Das Unternehmen hoffe, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts dazu beitragen könne, den Mitarbeiterinnen an Flughäfen das Tragen des muslimischen Kopftuchs zu erlauben. (KNA, iQ)