









Hinter dem Steuer darf man laut Straßenverkehrsordnung sein Gesicht nicht verhüllen. Warum eine Muslimin für eine Ausnahmegenehmigung klagt.
Eine muslimische Frau will beim Autofahren einen Niqab tragen dürfen: Deshalb klagt sie vor dem Verwaltungsgericht Trier auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr. „Ohne Schleier begehe ich eine Sünde“ habe sie zur Begründung angeben, sagte Richter Mischa Lauer zum Auftakt der Verhandlung. Ein Gesichtsschleier lässt nur die Augenpartie frei.
Die 30 Jahre Klägerin aus dem Kreis Trier-Saarburg sieht sich durch die Regelung in ihrer Religionsfreiheit verletzt: Es sei ihre religiöse Pflicht, auch beim Autofahren ihr Gesicht zu bedecken. Sie sei vor siebeneinhalb Jahren zum Islam konvertiert, sagte sie am Rande der Verhandlung.
Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern, vor Ort gebe es wenig ÖPNV und keine Geschäfte in unmittelbarer Nähe. Zur Moschee brauche sie eine Stunde mit dem Bus. Daher benötige sie eine Ausnahmegenehmigung.
Der beklagte Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz sieht dagegen keinen Ausnahmefall. Auch nach der Verhandlung nicht. Beim Tragen des Schleiers sei die Rundumsicht der Fahrerin eingeschränkt, zudem könne der Stoff verrutschen, sagten Vertreter des LBM. Dies könne die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch sei die Anbindung des Wohnortes der Klägerin an den ÖPNV nicht unzumutbar, hieß es. Die Straßenverkehrsordnung verbietet Autofahrern, ihr Gesicht so zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Das soll der Identifizierung von Fahrern bei Verkehrsverstößen dienen.
Der LBM hatte der Frau die Ausnahmegenehmigung verweigert. Nach einem zurückgewiesenen Widerspruch legte sie Klage vor dem Verwaltungsgericht ein. Nach Angaben des LBM handelt es sich um einen der ersten Fälle in Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hatte im August 2024 in einem anderen Fall der Klage einer Frau auf das Tragen eines Niqab am Steuer nicht stattgegeben. Als Grund wurde auch angegeben, das Verhüllungsverbot verhindere, dass die Sicht beim Autofahren behindert werde. Eine Entscheidung des Trierer Gerichts wird in den nächsten Wochen erwartet. (dpa, iQ)