Ramadan 2022

Ramadanfest – Können Eltern ihre Kinder vom Unterricht beurlauben?

Das Ramadanfest steht vor der Tür. Viele Schüler möchten das Fest feiern und sich vom Unterricht befreien lassen. In welchem Bundesland ist dies möglich? IslamiQ gibt einen Überblick.

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Ramadanfest, Schule, Vollverschleierung - Senat will Schulgesetz ändern
Symbolbild: Schule © shutterstock, bearbeitet by iQ.

Am Montag begehen Muslime weltweit das dreitägige Ramadanfest (02. Mai – 4. Mai 2022). Eine flächendeckende einheitliche Lösung zur Befreiung vom Schulunterricht für muslimische Schüler an islamischen Feiertagen, wie beispielsweise am Ramadanfest oder das Opferfest, gibt es in Deutschland bisweilen noch nicht.

Eltern haben jedoch das Recht, an religiösen Feiertagen einen Antrag auf Freistellung vom Unterricht für ihre Kinder zu stellen. Jedoch gilt die Beurlaubung nur für den ersten Tag des jeweiligen religiösen Festes. Der Antrag muss schriftlich beim Klassenlehrer oder der Schulleitung eingereicht werden.

Beurlaubung zum Ramadanfest

Die Gestaltung religiöser Feiertage liegt in der Verantwortung der Länder.  In elf von 16 Bundesländern haben muslimische Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder für den ersten Tag des Ramadanfestes, also für Montag, den 2. Mai, von der Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltung zu befreien. Diese sind:

  • Schleswig-Holstein
  • Niedersachsen
  • Brandenburg
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hessen

Je nach Ort und Schule reicht es dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin es mündlich mitzuteilen. Einen Musterantrag für die Freistellung könnt ihr hier herunterladen.

Unterrichtsfrei an islamischen Feiertagen

In Bremen, Hamburg und Berlin sind die islamischen Feiertage den christlichen Feiertagen gleichgesetzt. Muslimische Schüler aller Schularten und Bildungsgänge in Berlin und Bremen am ersten Tag des jeweiligen Feiertags unterrichtsfrei, eine schriftliche Beurlaubung ist nicht erforderlich. In Hamburg genügt es, dass Schüler das Lehrpersonal darüber informieren, dass sie am ersten Tag des Ramadanfestes nicht am Unterricht teilnehmen werden.

In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grund können Schulen im Einzelfall selber entscheiden, ob sie ihre Schülerinnen und Schülern zu ihren religiösen Feiertagen beurlauben.