Melle

Schule hebt Antragspflicht für Kopftuch nach Kritik auf

Nach Kritik an einem Rundschreiben, das das Tragen von Kopftüchern untersagte, hat die Schule in Melle reagiert. Die Antragspflicht für das Kopftuch wird vorerst aufgehoben – die Schulordnung soll überprüft werden.

09
11
2025
Kopftuch, Muslimische Schülerin, Kopftuch © Shutterstock, bearbeitet by iQ.
Symbolfoto: Muslimische Schülerin mit Kopftuch © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Die Lindenschule Buer in Melle hat auf die anhaltende Kritik an ihrer Regelung zum Tragen von Kopfbedeckungen reagiert. In einer Mitteilung an die Eltern erklärte die Schulleitung, dass die Antragspflicht für das Tragen eines Kopftuchs „vorübergehend ausgesetzt“ werde. Schülerinnen, die bereits ein Kopftuch tragen, dürften dies „selbstverständlich weiterhin und ohne Antrag“ tun.

Zuvor hatte ein Rundschreiben vom 4. November für Aufsehen gesorgt. Darin hieß es, dass Kopfbedeckungen – einschließlich Kopftüchern – im Schulgebäude nicht erlaubt seien, es sei denn, die Schulleitung genehmige eine Ausnahme. Mehrere Eltern und Beobachter sahen darin einen Eingriff in die Religionsfreiheit.

In der neuen Mitteilung verweist die Schule nun auf den Gleichheitsgrundsatz: Alle Kinder sollten – unabhängig von Herkunft oder Religion – gleich behandelt werden. Während modische Kopfbedeckungen wie Mützen oder Caps weiterhin nicht erlaubt seien, respektiere man „selbstverständlich religiös begründete Ausnahmen“. Um Missverständnisse zu vermeiden, wolle man die eigene Schulordnung nun überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Bürgermeisterin zeigt sich irritiert und verwundert

Auch die Bürgermeisterin der Stadt Melle, Jutta Dettmann, hat sich inzwischen zu dem Fall geäußert. Sie zeigte sich „verwundert und irritiert“ über das Rundschreiben und betonte, dass sie diese Haltung „nicht teilt“. Dettmann stellte klar, dass sie „hinter dem Grundgesetz“ stehe und dass die Religionsfreiheit ein „verfassungsrechtlich zugesichertes Grundrecht“ sei. Die Bürgermeisterin hob hervor, dass Melle eine „bunte und vielfältige Stadtgesellschaft“ sei, zu der auch die freie Ausübung religiöser Überzeugungen gehöre.

Nach eigenen Angaben hat Dettmann bereits am Freitagmorgen das Gespräch mit dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) aufgenommen. Dort sei eine Prüfung zugesagt worden. Auch das Niedersächsische Kultusministerium hatte zuvor gegenüber IslamiQ angekündigt, den Fall zu prüfen. Auch die Bürgermeisterin der Stadt Melle zeigte sich über die Regelung irritiert.

Leserkommentare

Marco Polo sagt:
Das Tragen modischer Mützen oder Caps ist ein Menschenrecht. Wenn solches verboten sein soll, während gleichzeitig islamische Kopfbedeckungen freimütig gestattet sein sollen, dann ist das sehr erstaunlich und unerhört bzw. keinesfalls akzeptabel. Da sollte die Elternschaft auf alle Fälle lautstark intervenieren und protestieren. Das Thema "Schulmädchen und Kopftuch-Verhüllung" scheint hier ja als Thema ein Dauerbrenner zu seiin, das ständig propagiert und ausgiebig breitgetreten wird. Eine entsprechende Mäßigung und klare Zurückhaltung wäre sehr angebracht und wünschenswert. Kein vernünftiger Mensch würde da letztlich widersprechen wollen. Sitzt denn da wirklich im Himmel der höchste Gott, der das Tragen verhüllender Kopf-Hals-Haare-Tücher bei Schulmädchen begrüßt und dabei frohlocken soll? Für viele Menschen grenzt ein solcher Gedanke zumindest an wahnhafte Vorstellungen.
09.11.25
19:57
S.M. sagt:
Absolut nachvollziehbar! Ich finde die Entscheidung der Schulleitung, Kopfbedeckungen im Schulgebäude und in geschlossenen Räumen grundsätzlich zu untersagen, absolut richtig und notwendig und kann sie voll und ganz nachvollziehen. 1. Einheitlichkeit und Konzentration: Schulordnungen dienen dazu, einheitliche Regeln zu schaffen, die Ablenkungen minimieren und eine konzentrierte Lernatmosphäre fördern. Kopfbedeckungen (Mützen, Kappen, Hüte) sind im Allgemeinen Freizeitkleidung und gehören in der Regel nicht in den Unterrichtsraum, da sie von der notwendigen Ernsthaftigkeit ablenken können. 2. Nonverbale Kommunikation: Das Gesicht, insbesondere die Augenpartie, spielt eine zentrale Rolle in der nonverbalen Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden. Eine Kopfbedeckung, wie eine Kappe, kann Mimik verdecken und die Kommunikation behindern. 3. Sicherheitsaspekt: Das Verbot dient auch der Sicherheit und Eindeutigkeit. Es ist wichtig, dass alle Personen im Schulgebäude klar identifizierbar sind. 4. Ausnahmeregelung: Das Schreiben der Schule betont ausdrücklich, dass Ausnahmen (z.B. aus religiösen Gründen oder bei gesundheitlichen Notwendigkeiten) bei der Schulleitung beantragt werden müssen. Dies zeigt, dass die Schule sehr wohl die individuellen Bedürfnisse berücksichtigt und einen Weg für legitime Ausnahmen bietet. Die Regelung ist also nicht starr, sondern differenziert. Die Schule handelt hier im Sinne einer klaren und fairen Schulordnung, die für alle gleichermaßen gilt. Die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahme gewährleistet dabei die Berücksichtigung von Diversität.
10.11.25
21:42