Hamburg

Terrorverdacht wegen arabischem Namen

Einem Hamburger Mediziner mit arabischem Namen wurde ein Grundstückskauf zunächst verwehrt. Grund dafür ist, dass sein Name mit dem eines Terrorverdächtigen übereinstimmte.

30
04
2019
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Waffenbesitz von Rechtsextremisten
Bekannte Rechtsextremisten mit Waffenbesitz © shutterstock, bearbeitet by iQ.

Einem Hamburger Mediziner mit arabischen Wurzeln wurde ein Grundstückkauf aufgrund seines Namens verwehrt. Der Anästhesist Mohamed El Sayed trägt denselben oder ähnlichen Namen wie zwei Terrorverdächtige, die auf der aktuellen Finanz-Sanktionsliste stehen, weshalb ihm der Kauf eines Grundstücks zunächst verwehrt wurde, wie „Spiegel online“ berichtete

Bei dem Antrag des 37-jährigen mit drei weiteren Personen ein Baugrundstück in Hamburg zu kaufen, antwortete das Grundbuchamt: „Ihrem Antrag kann noch nicht stattgegeben werden: Hinsichtlich des Erwerbers Mohamed El Sayed ergab der Abgleich mit der aktuellen Finanz-Sanktionsliste fünf Treffer, zwei davon mit 100 % Wahrscheinlichkeit.“ In der Finanz-Sanktionsliste der Europäischen Union werden seit den Anschlägen vom 11.September Organisationen und Personen zusammengetragen, die vermeintliche Verbindungen zu Al-Qaida oder den Taliban pflegen. Mit den aufgelisteten Personen dürfe kein Handel in irgendeiner Form betrieben werden. Die Liste findet sich frei zugänglich im Internet.

Obwohl die beiden namentlichen Übereinstimmungen mit dem Mediziner weder im Hinblick auf das Geburtsjahr und dem Wohn- oder Geburtsort korrespondieren, wurde eine 100Prozent Übereinstimmung vom Algorithmus suggeriert. So offensichtlich der Fehler auch war, El Sayed musste die Behörden davon überzeugen nicht gefährlich zu sein. Die örtliche Polizei bescheinigte ihm seine Personalien und bestätigte, dass er keine der in der Liste eingetragenen Personen sei.

Das Grundbuchamt fühlte sich aber nicht in der Verantwortung, dieses Missverständnis aufzuklären und weitere Recherchen vorzunehmen. Stattdessen wiesen sich El Sayed an beim Bundeswirtschaftsministerium eine Genehmigung zu erwirken. Das Ministerium wiederum teilte ihm mit, eine solche Genehmigung nicht erteilen zu können. Sogar das Amtsgericht konnte keine Lösung liefern, mit der Begründung, dass „die für das Grundbuch zuständigen Rechtspfleger/innen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Unabhängigkeit“ erfüllten.

Das Grundbuchamt schlug ihm deshalb vor, seine Frau oder seine minderjährigen Kinder den Grundstückkauf abzuwickeln oder seinen Namen zu ändern. Inzwischen wurde seinem Antrag vom Grundbuchamt stattgegeben, nachdem mehrere Medien über diesen Sachverhalt berichten.