Interview mit Prof. Dr. Stephan Muckel

„Das Kopftuch ist nicht neutralitätswidrig“

Kopftuchverbote werden mit der Neutralität des Staates begründet. Ein Kopftuch ist laut Bundesverfassungsgericht jedoch nicht pauschal neutralitätswidrig. Prof. Dr. Stephan Muckel erklärt im IslamiQ-Interview warum das Kopftuch nach wie vor zu Problemen führt und was Neutralität wirklich bedeutet.

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2018
Prof. Dr. Stephan Muckel im IslamiQ-Interview. © IslamiQ
Prof. Dr. Stephan Muckel im IslamiQ-Interview. © IslamiQ

IslamiQ: Was ist mit der „religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates“ im Kontext von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten konkret gemeint?

Prof. Dr. Stephan Muckel: Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates steht nicht im Grundgesetz. Sie ist daher umstritten, vieldeutig und nicht eindeutig. Einigermaßen gesichert ist, dass der Staat sich nicht mit einer bestimmten Religion oder Religionsgemeinschaft identifizieren darf. Also er darf sich nicht als evangelischer, katholischer oder islamischer Staat darstellen.

IslamiQ: Warum ist das Neutralitätsgebot so umstritten?

Muckel: Das Neutralitätsgebot ist umstritten, erstmal weil es mehrdeutig ist, weil es nirgendwo gesetzlich definiert ist und weil es zur Ideologie anfällig ist. Was genau Neutralität bedeutet, kann ja schon außerhalb juristischen Sprachgebrauchs nur schwer gesagt werden. Darüber hinaus hat jeder ein Vorverständnis von Neutralität. Wenn dieses Vorverständnis noch politisch unterfüttert ist, dann ist das Ganze sehr komplex.

IslamiQ: Das Kopftuch und das Neutralitätsgebot. Immer wieder wird behauptet, dass sie nicht vereinbar seien. Kann man das so pauschal sagen?

Nein, ich glaube nicht an die Unvereinbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Neutralität vorsehen kann, religiös-konnotierte Kleidungsstücke zu verbieten. In einer jüngeren Entscheidung von 2015, die immer noch gilt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es keinen generellen Verstoß gegen das Neutralitätsgesetz darstellt, wenn eine Lehrerin ein Kopftuch trägt. Es kommt auf den Einzelfall an. Eine Lehrerin kann sich neutralitätswidrig verhalten, wenn sie versucht die Schüler zum Islam zu bekehren. Man kann aber nicht pauschal annehmen, dass ein Kopftuch Neutralitätswidrigkeit ausdrückt.

Prof. Dr. Stephan Muckel, 1961 in Eschweiler geboren, ist seit 1998 Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Universität zu Köln. Lehrveranstaltungen im „Öffentlichen Recht“ und „Religion, Kultur und Recht“ machen seinen Schwerpunktbereich aus.

IslamiQ: Sie haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Jahr 2015 angesprochen. In Folge dieses Urteils haben viele Bundesländer ihre Gesetze dann auch angepasst und das Neutralitätsgebot in den jeweiligen Bundesländern gekippt, aber vier Bundesländer nicht.  Warum leisten die Bundesländer nicht dem Urteil Folge?

Muckel: Das kann man so nicht sagen. Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung im Jahre 2015 auch nur einen einzigen Satz aus der sehr komplexen Bestimmung des Schulgesetzes von NRW für verfassungswidrig erklärt und im Übrigen gemeint, die Regelung könne verfassungskonform ausgelegt werden. Wenn beispielsweise ein Kopftuch aus Gründen der Neutralität untersagt wird, kann es so verstanden werden, dass religiös-konnotierte Kleidung untersagt werden kann, wenn die betreffende Person die Neutralität durch ihr gesamtes Verhalten gefährdet. Diese Interpretation die zwar sehr weit geht aber die ja durchaus möglich ist, wird in den Ländern als eine Möglichkeit gesehen. 

IslamiQ: In Berlin wird das Neutralitätsgebot immer wieder auf die Probe gestellt. Aktuell wieder von einer Grundschullehrerin, die an eine Berufsschule versetzt wurde, weil sie ihr Kopftuch nicht ablegen wollte. Wie schätzen sie das Neutralitätsgebot in Berlin generell ein?

Muckel: Das Neutralitätsgebot, so wie es auf dem Papier steht, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. Denn da steht klar drin, dass in bestimmten Tätigkeiten Staatsbediensteten bestimmte Kleidungsstücke generell untersagt sind. Das ist genau das wovon sich das Bundesverfassungsgericht 2015 verabschiedet hat und hat gemeint, es kommt auf den Einzelfall an. Wenn jemand sich neutralitätswidrig verhaltet, dann kann es untersagt werden. Und auch die Bestimmungen des Berliner Neutralitätsgesetzes müssen dem gemäß interpretiert werden, also verfassungskonform ausgelegt werden. Das Kopftuch kann nur dann untersagt werden, wenn im Einzelfall neutralitätswidrig gehandelt wird.

Neutralität vs. Kopftuch?! Was sagen Experten und Betroffene dazu? Wir haben nachgefragt, die Antworten sind im #IslamiQfragt Video:

IslamiQ: Nach ihrer Auffassung fällt das alleinige Tragen eines Kopftuchs also nicht unter neutralitätswidriges Handeln?

Muckel: Exakt. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, allein das Kleidungsstück reicht nicht aus. Es ist nun mal so, dass eine Lehrerin im staatlichen Schuldienst nicht nur den Staat repräsentiert sondern auch Grundrechtsträgerin ist. Das gilt auch für jeden, der ein Kreuz am Hals tragen oder religiösen Symbole zum Ausdruck bringen möchte. Jede/r hat ein Anspruch drauf die Glaubens- und Religionsfreiheit leben zu dürfen. Auch im staatlichen Raum. Deshalb müssen die Dinge miteinander in Einklang gebracht werden. Aus diesem Grund scheint es mir richtig zu sagen, dass das Bundesverfassungsgericht sagt, dass es auf den Einzelfall ankommt. Wenn also eine Lehrerin zu Missionieren beginnt, kann man sagen, dass es zu weit geht.

„In den nächsten Jahren wird sich auch in Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen. Nämlich des Inhalts, dass pauschale Verbote gegen die Religionsfreiheit und gegen die Diskriminierungsgebote des Grundgesetzes verstoßen.“

IslamiQ: Was würden Sie Frauen, die von dem Kopftuchverbot an Schulen betroffen sind, raten?

Muckel: Den Rechtsweg zu bestreiten ist natürlich immer eine Frage, die jeder mit sich selber ausmachen muss. Es kostet Zeit und Geld. Beispielsweise eine Studentin in Berlin, die sich im Moment im zweiten oder dritten Semester befindet und noch vier bis sechs Jahre in der Ausbildung ist, braucht sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Sorgen zu machen. In den nächsten Jahren wird sich auch in Berlin die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchsetzen. Nämlich des Inhalts, dass pauschale Verbote gegen die Religionsfreiheit und gegen die Diskriminierungsgebote des Grundgesetzes verstoßen.

IslamiQ: Weg von Berlin, hin zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat letztes Jahr entschieden, dass das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz unter Umständen verboten werden darf, wenn es „gute Gründe“ gibt. Viele Musliminnen haben nun die Sorge, dass Arbeitgeber willkürlich handeln können. Ist diese Sorge begründet?

Muckel: Zunächst einmal richten sich die zwei Entscheidungen nicht unmittelbar an alle Muslime. Da es sich um einen belgischen und einen französischen Fall handelt, hat es für Deutschland ohnehin nur eine mittelbare Bedeutung. Es betrifft die Interpretation der Antidiskriminierungsrichtlinie. Der Gerichtshof hat verhältnismäßig zurückhaltend entschieden. Er hat gesagt, da wo Kundenkontakt besteht, kann es in Betracht gezogen werden, dass Verbote ausgesprochen werden, etwa wenn Kunden Anstoß nehmen. Außerdem hat er großen Wert draufgelegt, dass in einem Unternehmen eine Neutralitätspolitik korrekt und systematisch durchgeführt wird. Schließlich hat der EuGH in diesem Fall gesagt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die betreffende Person an einer anderen Stelle, etwa ohne Kundenkontakt, im Unternehmen noch verwendbar ist.

IslamiQ: Der Arbeitgeber kann und soll also zunächst einmal eine Umpositionierung des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens in Betracht ziehen.

Muckel: Ganz genau. Das war in dem einen konkreten Fall nicht überprüft wurden, deshalb musste dieser nochmal vom Gericht aufgearbeitet werden. Mir scheint es, dass ziemlich klare rote Linien gezogen wurden sind, so dass ich für Willkür keinen Anwendungsbereich finde.

Das Interview führte Esra Ayari.

Leserkommentare

Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel (Ihr Post 06.03.18, 13:30) -- "Selbstverständilch verstösst das Kopftuch im Schuldienst gegen das Neutralitätsgebot..." (Ute Fabel) -- "Die EuGH-Urteile, die einen belgischen und einen französischen Fall betreffen, haben für Deutschland unmittelbare Bedeutung..." (Ute Fabel) Beide Aussagen sind so unsinnig und faktisch falsch, dass sich eine ernsthafte Erwiderung eigentlich verbietet. Wie immer betreiben Sie juristischen Dilettantismus und sind nicht in der Lage (und wohl auch nicht willens), die verschiedenen juristischen Ebenen (EU-Recht versus Deutsche Verfassung, privater versus öffentlicher Sektor) auseinanderzuhalten und vermischen Äpfel mit Birnen und drehen sich die Urteile zurecht wie einen Dönerspieß. Bei dem belgischen und französischen Urteil handelt es sich um private Firmen. Da liegen die Dinge anders als in öffentlichen Schulen. Aber auch bei privaten Arbeitgebern-- es handelte sich um eine Computerfirma (Frankreich) und einen Sicherheitsdienst (Belgien)-- kann der Arbeitgeber nicht beliebig vorgehen bei den Verboten, sondern ist an konkrete Rahmenbedingungen gebunden. (siehe Urteile des EUGH: Az. C-157/15 sowie C-188/15) Ein Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen hingegen verstösst nicht gegen das Neutralitätsgebot. Aber es verstösst gegen unsere Verfassung. Es ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2015 unmissverständlich festgestellt (Az. 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) Und hier ist der EUGH völlig irrelevant. Der EuGH steht nicht über dem deutschen Verfassungsgericht und kann nicht über deutsche Grundrechte befinden. Aber das Verhältnis zwischen nationalen Verfassungsgerichten und EU-Recht, das würde jetzt einen juristischen Crashkurs erfordern, was den Rahmen hier sprengen würde. Und was Belgien betrifft hinsichtlich des öffentlichen Sektors Schule: Erst vor wenigen Tagen hat ein belgisches Gericht das Kopftuchverbot an Schulen gekippt, da es gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK verstößt. Man kann also mit EU-Recht auch durchaus für das Kopftuch argumentieren und urteilen, wie der jüngste belgische Fall zeigt.
08.03.18
13:28
Manuel sagt:
@Lutz: Was hat das damit zu tun, ob Sie Österreicherin ist oder nicht? Kirchenrechtler sind kaum objektiv, aber mit Objektivität scheinen Sie ja ohnehin Probleme zu haben, wenn man Ihr beleidigendes Posting liest.
08.03.18
19:40
M.B. sagt:
Kopftuchdebatte, die 999. Mal völlig unabhängig von der tatsächlichen Bedeutung des Tuches. Warum sollen wir unsere Kinder von Frauen erziehen lassen, die offenbar nichts anderes im Kopf haben, als was sie auf dem Kopf haben, wenn man von ihrem Fachwissen absieht. Die Zwanghaftigkeit, mit der diese Damen an ihrem Fetisch hängen, entspricht nicht der geistigen Offenheit, die man von einer Lehrerin erwartet.
08.03.18
21:11
grege sagt:
Mir fällt aus, dass auch Rechtsexperten in dieser Frage sehr gespalten sind. Daher halte ich den Vorwurf von Herrn Disch für falsch Kopftuchgegnern Diskrminierungsabsichtungen zu unterstellen. Die meisten Kopftuchgegner sind ebenso wenig Rechtspopulisten wie Kopftuchträger oder -befürworter Extremisten sind. Eine gewisse Distanz zur Schwarzweißbetrachtung würden Ihnen Herr Disch nicht schlecht zu Gesicht stehen.
09.03.18
20:49
Gustavsson sagt:
Oh nein?! Wann hört endlich die Schwafelei über die Symbolfigur das und jenes auf! Gerade derjenige der Kulturen und Religionen fremd ist versucht anhand von Symbolen und Mustern ein Ergebnis abzuliefern wovon er oder sie einfach keine Ahnung hat!
10.03.18
2:21
Frederic Voss sagt:
Institute für Kirchenrecht sind heute überflüssig wie ein Kropf und nur noch deplaziert. Private Koran- oder Bibel-Liebhaber sollen endlich den öffentlichen Raum in Frieden lassen.
10.03.18
22:45
Manuel sagt:
@Gustavsson: Ein Blick in die islamischen Länder genügt, dann weiß man, was passiert, wenn diese Religion den Staat übernimmt. Vielleicht sollten Sie das mal nachholen, statt andere ständig Ahnungslosigkeit vorzuwerfen, obwohl offenbar Sie derjenige sind, der ahnungslos und blind ist.
11.03.18
20:45
Johannes Disch sagt:
@grege (Ihr Post vom 09.03.18, 20:49) Es geht darum, dass Frau Fabel die juristischen Ebenen vermischt. De beiden Urteile (Belgien, Frankreich) betreffen PRIVATE Firmen. Mit der Frage der staatlichen Neutralität haben diese beiden Urteile rein gar nichts zu tun.
11.03.18
23:09
Ute Fabel sagt:
@Johannes Disch: Hier sind die beiden Judikate des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in denen eine Einschränkung der Religionsfreiheit zugunsten der staatlichen Neutralität audrücklich gutgeheißen wurden: Der EGMR hat in den Urteilen Dogru und Kervanci gegen Frankreich (EGMR-Beschwerden Nr 27058/05 und 31645/04, beide vom 4. 12. 2008) Folgendes erkannt: Die Beschwerdeführerinnen sind Musliminnen. Nachdem sie wiederholt erfolglos aufgefordert worden waren, im Turnunterricht ihr Kopftuch abzunehmen, wurden sie aus der Schule ausgeschlossen, weil sie am Turnunterricht nicht aktiv teilgenommen und damit ihre schulischen Verpflichtungen verletzt hätten. In ihren Beschwerden an den EGMR rügten sie die Verletzung von Art 9 EMRK (Religionsfreiheit) und Art 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Bildung). Für den Gerichtshof ist offensichtlich, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, dieser gesetzlich vorgesehen ist und mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer legitime Anliegen verfolgt. In einer demokratischen Gesellschaft könne es sich für das Zusammenleben als notwendig erweisen, die Religionsfreiheit einzelner Gruppierungen einzuschränken, um die Interessen der verschiedenen Glaubensrichtungen auszugleichen. Die innerstaatlichen Entscheidungsträger würden gerade in derart kontroversen Bereichen über einen erheblichen Entscheidungsspielraum verfügen. Der Eingriff in die Religionsfreiheit sei nicht nur aus Gründen der Sicherheit und der Gesundheit erfolgt. Er treffe alle Schülerinnen und Schüler unterschiedslos und bezwecke generell, die Laizität der staatlichen Schulen aufrechtzuerhalten. Die Verteidigung der staatlichen Neutralität ist als vorrangiges Ziel zu erachten. Es liege keine Verletzung von Art 9 EMRK vor (einstimmig). Eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK erfolgte nicht. Analog hat der EGMR in dem Urteil Sahin gegen die Türkei (EGMR-Beschwerde Nr 44774/98 vom 10. 11. 2005) entschieden. Die Abweisung einer kopftuchtragenden Medizinstudentin von der Universität Istanbul sei EMRK-konform.
12.03.18
13:02
GBN sagt:
@ Manuel: Es wäre sehr schön, wenn Sie außer Ihrem mehr oder weniger unter jedem erschienen Artikel zu findenden Allgemeinplatz "Schaut mal in die islamischen Länder" mal etwas beitragen würden, was zum Thema - und befasst sich mit der Situation in Deutschland - beitragen könnten. @ Frau Fabel: Den Unterschied zwischen dem öffentlichen Dienst und den dazu ergangene Entscheidungen des BVerfGs (Schule und staatliche KiTas) hat Johannes Disch Ihnen ja sehr verständlich erklärt. Das Sie bisher darauf nicht geantwortet haben, gibt Hoffnung, dass seine Worte verstanden wurden. Dennoch möchte ich etwas ergänzen (bevor die Burschenschafterkappe wieder auftaucht). Eine Burschenschaft ist nach rechtlichen Kriterien weder eine Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft (die Details, warum das so ist, lassen sich einfach recherchieren), gleiches gilt für politische Abzeichen. Daher können solche „Meinungsäußerungen“, im Staatsdienst verboten werden und dein privater Arbeitgeber könnte sie wohl mit dem gleichen Argument verbieten. Es ist ein immer wieder anzutreffender Trugschluss zu meinen, wenn nur genug Leute irgendetwas wollen, dann sei das „neutral“ und könne, ja müsse zum allgemeingültigen Maßstab erhoben werden. Zu guter Letzt: Mit seiner Aussage, der Arbeitgeber könne das Kopftuch verbieten, wenn Kunden sich darüber beschweren, hat Herr Muckel (Gott sei Dank :) ) Unrecht. Der EuGH hat (Rechtssache C 188/15) entschieden, dass Kundenwünsche von einer Frau ohne Kopftuch bedient zu werden, kein Grund für eine Entlassung sind, denn andernfalls würde ein Arbeitgeber diskriminierendes Verhalten (und das ist es, wenn man nicht von einer Kopftuchträgerin, einem Schwulen, einem Schwarzen, einer Frau, einem Mann, einem Behinderten, einem alten Menschen bedient werden will) unterstützen und damit gegen geltendes Recht verstoßen. @ Prinzessin: Sie haben in einfachen Worten das gesagt, was die Generalanwältin des EuGH Sharpston im o.g. Verfahren in langen verklausulierten Sätzen gesagt hat, Glückwunsch!
13.03.18
16:29
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