Burka-Verbot

Anwälte bezweifeln Verfassungsmäßigkeit

Der Deutsche Anwaltsverein bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit eines Burka-Verbotes in Deutschland, und stellt den Sinn einer solchen Forderung in Frage.

18
08
2016
Gesetze und Richterhammer © by Tim Reckmann auf Flickr (CC BY 2.0), bearbeitet islamiQ

Anwälte haben große Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines generellen Burka-Verbots. „Die Religionsfreiheit umfasst auch das Recht, einen Glauben zu äußern und entsprechend zu handeln. Um dieses Grundrecht einzuschränken, bedarf es erheblicher Gründe“, erklärte der Deutsche Anwaltverein am Donnerstag in Berlin mit Blick auf die anstehenden Beratungen der Unions-Innenminister. „Außerdem muss nach dem Ziel eines Burka-Verbots gefragt werden: Soll ein solches Verbot dazu dienen, der Terrorgefahr in Deutschland zu begegnen, so ist es sicherlich als Mittel ungeeignet.“ Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Burka-Verbot für mehr Sicherheit sorgen solle.

Die Unions-Innenminister aus Bund und Ländern wollen in Berlin bis Freitag über die innere Sicherheit beraten. In einem Entwurf für ihr Abschlusspapier, das vor einigen Tagen bekannt geworden war, ist neben vielen sicherheitspolitische Forderungen auch der Ruf nach einem Verbot der Vollverschleierung enthalten. Einigkeit herrscht dazu in der Union allerdings nicht. Die Forderung einzelner CDU-Innenminister findet schon in den eigenen Reihen keine Mehrheit – im Gespräch ist nun aber eine Burka-Regelung für Teilbereiche wie Amtsbesuche oder Demonstrationen. (dpa/iQ)

Leserkommentare

Jürgen Uther sagt:
Wie viele Frauen (mit Burka) waren in Deutschland Attentäter? Um was geht es wirklich?
18.08.16
22:35
Marius sagt:
Das ist dann doch ein triftiger Grund, muslimische Flüchtlinge nicht in Europa aufzunehmen. Wenn unsere Verfassung den Muslimen gestattet, unsere Lebenswelt total umzukrempeln, indem sie uns Frauen mit Kopftuch, Burka, Niqab oder Burkini aufzwingen, obwohl wir das nicht wollen, dann bleibt und nicht als ein Zuzugsstopp.
18.08.16
23:22
Ute Fabel sagt:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das generelle Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit- unanhängig von der Religion und Weltsanschauung - bereits als menschenrechtskonform qualifiziert
19.08.16
7:40
Manuel sagt:
Ich kann es nur immer wieder wiederholen, Symbole des Faschismus sind verboten, wieso muss es bei Symbolen des Islamismus ständig Ausnahmen geben?
19.08.16
14:18
Charley sagt:
Lustig finde ich das, weil niemand in Deutschland ne Burma trägt. 2o ist schon mal ne Burkaträgetin gesichtet wirden? Beim Niqab ist das schon anders, aber DA legte man sich mit finanzstarken Saudis an.
19.08.16
16:36
Charley sagt:
Sorry, BurKa .... Autokorrektur d Handys
19.08.16
16:37
Marius sagt:
Da freut sich der Charley, dass er gemerkt hat, dass alle die falsche Vokabel verwendet. Dabei geht es gar nicht um Vokabeln, sondern darum, dass wir hierzulande gerne sehen, wer uns gegenüber ist. Wie das Kleidungsstück heißt, das das verhindert, ist ohne Belang. Also lieber Charley, lachen Sie ruhig über die Blödher der anderen, wenn Sie das so lustig finden, dass die Vokabeln nicht stimmen. Der Spaß sei Ihnen von Herzen gegönnt.
21.08.16
22:19
Charley sagt:
@Marius: Es ist eine Scheindebatte mit der Burka! Und über äußere Reglementierungen wird man den Islam nicht "mitteleuropäisieren" können. Das Problem zwischen Islam und europäischer Kultur liegt tiefer und das "Nicht-Zeigen des Antlitzes" ist nur ein Bild dafür, dass der Islam die individuelle Freiheit des Einzelnen (z.b. "ungläubig" zu sein), gar nicht wertschätzt! Und da heraus kommen noch ganz andere Probleme als irgendwelche seltene Gesichtsschleier!
23.08.16
14:01
Das Bedenklichste sagt:
Bedenklich stimmt mich eine Gesetzesverschärfungsdiskussion, die nun schon seit über einem Jahrzehnt erbittert geführt wird und bei dem es um ausländische Frauen und ihre Kleidung geht, mal Kopftücher mal besonders lange wollende Mäntel, mal Niqab, jetzt Burka. Wie kommt die Mehrheitsgesellschaft dazu sich dafür zu interessieren mit welcher Gesinnung diese Kleidung getragen wird? Das ist schlichtweg Privatsache, es geht uns nichts an und solange sie die Grenzen der Sittlichkeit, und die hängen sehr tief in Deutschland, mit ihrer Kleidung nicht unterschreiten, ist das Gebaren von Politikern sich mit solchem Käse vor populistisch verblendeten Undemokraten zu profilieren schlichtweg schäbig. Der schwächsten Personengruppe unserer Gesellschaft ausländischen Frauen wird damit das letzte Recht genommen, sich so zu kleiden, wie sie es tun. Wir die Mehrheitsgesellschaft überziehen sie mit Gesinnungsterror, verlangen Erklärungen zwingen sie vor Gericht, wegen was eigentlich? Weil unsere Werte und Normen bedroht sind? Interessant! Wir haben keine mehr, denn sonst würden wir sie mit Achtung und Anstand behandeln und nicht Übergriffen und Verdächtigungen. Schande meine Damen und Herren der Mehrheitsgesellschaft, sie sind eines Gentleman nicht würdig!
12.10.16
0:05
Hans-Uwe Scharnweber sagt:
Es ist immer ärgerlich, wenn sich Leute zu Problemen äußern, von denen sie keine Ahnung haben – und trotzdem gehört werden wollen: so der Deutsche Anwaltverein, der hier mit der Stellungnahme zitiert wird: „Die Religionsfreiheit umfasst auch das Recht, einen Glauben zu äußern und entsprechend zu handeln. Um dieses Grundrecht einzuschränken, bedarf es erheblicher Gründe. Außerdem muss nach dem Ziel eines Burka-Verbots gefragt werden: Soll ein solches Verbot dazu dienen, der Terrorgefahr in Deutschland zu begegnen, so ist es sicherlich als Mittel ungeeignet.“ Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Burka-Verbot für mehr Sicherheit sorgen solle. Der Deutsche Anwaltverein hat keine Umfrage unter den deutschen Anwälten abgehalten: das weiß ich genau, denn sonst wäre ja auch ich gefragt worden. Da hat sich jemand im Namen der deutschen Rechtsanwälte geäußert, der erstens keine ausreichende Ahnung vom Grundgesetz hat und zweitens keine Ahnung von der islamischen Doktrin; aber mit dieser Ahnungslosigkeit steht der Deutsche Anwaltverein nicht isoliert da: das reicht bis rauf zum Bundesverfassungsgericht mit seinen Kopftuchentscheidungen. Es wird immer mit der – im Grundgesetz gar nicht genannten, erst von dem Bundesverfassungsgericht durch die Zusammenfassung von Glaubens-,Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in ständiger Rechtsprechung dazu gemachten – Religionsfreiheit argumentiert, wenn Klägerinnen das Tragen von Kopftuch, Niqab oder Burka erlaubt wird oder erlaubt werden soll. Als das Bundesverfassungsgericht zum zweiten Mal entschied, dass die Lehrerin und die Sozialarbeiterin aus religiösen Gründen unter Berufung auf die "Religionsfreiheit" während ihres Dienstes ein Kopftuch tragen dürften, hat es zum zweiten Mal seine Inkompetenz nachgewiesen; fraglich ist, ob das aus Unwissenheit geschah – was ich mir bei den hochmögenden Professoren und der Schar ihrer höchstqualifizierten Zuarbeiter nicht vorzustellen vermag – oder ob ein Fall vorliegt, der sich mir bei ausreichendem Wissen als Rechtsbeugung darstellen würde. Wer solche starken Worte benutzt, ist beweispflichtig: Wenn den Klägerinnen aus religiösen Gründen zugestanden wird, ein Kopftuch zu tragen, dann müsste ja zunächst einmal untersucht werden, ob der gemeinhin als "Weltreligion" gehandelte »Islam« überhaupt eine "Religion" im Sinne des Art. 4 GG ist. Und diese Frage kann man nicht nur, diese Frage MUSS(!) man verneinen, WENN man sich ans Grundgesetz hält, denn: »Der Islam« ist als theofaschistische Pseudo-Religion nur eine Ideologie auf sich religiös gebender Basis. Die »Schlagt-alle-Ungläubigen-tot«-Ideologie »des Islams« ist deswegen theofaschistisch, weil sie in ihrer Doktrin jeden rechtgläubigen Muslim dazu verpflichtet, die mit "Affen und Schweinen" gleichgesetzten, "schlimmer als Vieh" diffamierten "Ungläubigen" "rücksichtslos hinzurichten", "wo immer sie gefunden werden", selbst wenn dem einzelnen Weichei-Muslim das "zuwider" wäre; alles Koranzitate. Kommt der einzelne Couch-Potatoe-Muslim dem nicht nach, geht er nicht nur der obersten Stufe des hundertstufigen Paradieses verlustig, sondern ihm droht ewige Höllenqual, weil er Allahs und des Propheten Gebot nicht nachgekommen ist. Auswahl von Koranversen mit Tötungsaufforderung: - 2/191: „Und tötet sie, wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben! Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen ist schlimmer als Töten.“, - 4/89: „Und wenn sie sich abwenden (und eurer Aufforderung zum Glauben kein Gehör schenken), dann greift sie und tötet sie, wo (immer) ihr sie findet …!“, - 8/12: „Ich bin mit euch. … Haut (ihnen mit dem Schwert) auf den Nacken“, - 9/5: „Und wenn nun die heiligen Monate abgelaufen sind,  dann tötet die Heiden, wo (immer) ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf.“ und - 33/61: „Verflucht seien sie! Wo immer sie gefunden werden, sollen sie ergriffen und rücksichtslos hingerichtet werden.“ So ein Mord wäre eine Tat nach dem von Allah in Sure 33/21 so bezeichneten “schönen Vorbild“, das Mohammed für jeden gläubigen Muslim abgebe, denn Mohammed hat sich ja höchstpersönlich – außer seiner Betätigung als Karawanenräuber und Raubmörder – als erster »Religionsschlächter des Islams« und nach eigenem Bekunden als – von ihm so gewollt – muslimischer Terrorist hervorgetan: "Ich wurde siegreich durch Terror" (Laut Sahih Al Bukhari 4:52:220 durch Abu Huraira überlieferter/s Hadith über Mohammed). Jeder mag für sich entscheiden, welche der zitierten Aussagen des Korans er in dem von (angeblich) Allah veranstalteten »Niveau-Limbo« als »unterste Schublade« empfindet. Vom Autor Mohammed persönlich stammt das ebenso schlimme „Gharqad-Baum“-Hadith   „Die Zeit/der Tag (des Jüngsten Gerichts) wird nicht anbrechen, bevor nicht die Muslime die Juden bekämpfen und sie töten; bevor sich nicht die Juden hinter Felsen und Bäumen verstecken, welche ausrufen: Oh Muslim! Da ist ein Jude, der sich hinter mir versteckt; komm und töte ihn!“, [http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36358/antisemitismus-in-der-charta-der-hamas?p=all ]   und ein Muslim hat zu glauben, was Allah im Koran und Mohammed in den über sein (behauptetes!) Leben gesammelten Hadithen zu sagen haben, andernfalls ist er ein „Kafir“ und gehört darum zu den „Kufar“. Er wird damit laut Koran als „Ungläubiger“ diffamiert und zu töten definiert, da er laut Koranvers 8/55 „geringer als Vieh“ zu (miss-)achten sei. „Ungläubige“ totzuschlagen, sie „rücksichtslos hinzurichten“, „wo immer ihr sie findet“, ist deswegen eine in Allahs Augen verdienstvolle Tat, weil die „Ungläubigen“ – beispielsweise Sie und ich – durch ebenfalls Koranvers 8/55 laut Allahs Aussage ohne Menschqualität mit den „schlimmsten Tieren“ gleichgesetzt sind.   Grundgesetzwidrige Ideologien können sich selbst dann nicht auf die in Art. 4 GG ohne Gesetzesvorbehalt geregelte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit berufen, wenn sie sich, wie im Fall »des Islams«, mit offiziell erhobenem religiösen Anspruch in das in 1.400 Jahren Dschihad zerschlissene Mäntelchen einer Religion hüllen. Sie dürfen unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) nicht geduldet werden, denn selbst vom Wortlaut her vorbehaltlos gewährte Grundrechte wie das Recht auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit unterliegen, wenn sie sich nicht nur im Inneren des Menschen rein gedanklich abspielen den dem Wertesystem des Grundgesetzes immanenten Schranken, deren oberster Wert die von aller staatlichen Gewalt zu schützende Menschenwürde ist. Um es an einem Extrembeispiel deutlich zu machen: Eine Menschenopfer-Religion wie die der Azteken (gut nachzulesen bei Wikipedia unter dem Stichwort „Azteken“, Unterpunkt „Opferpraktiken“), die gebot, Opfern bei lebendigem Leib das Herz aus der Brust rauszuschneiden und es den Göttern zu opfern, damit am nächsten Tag die Sonne wieder aufgehe, könnte nicht unter Berufung auf Art. 4 GG für sich und ihre Praktiken einen »Freibrief« mit der Begründung reklamieren, sie sei eine „Religion“.    Die Notwendigkeit der Vereinbarkeit einer jeden in Deutschland praktizierten Lehre mit dem Grundgesetz gilt ausnahmslos für jede Religion und für jede Ideologie: Sie können im Geltungsbereich des Grundgesetzes nur dann praktiziert werden, wenn sie nicht verfassungswidrig sind, und das heißt auf den hier interessierenden Punkt gebracht: wenn sie in ihrer Doktrin, in dem, was sie lehren, nicht gegen den in Art. 1 I GG geregelten Zentralwert unserer Verfassung, die Menschenwürde eines jeden Menschen schon allein aufgrund seines Menschseins, verstoßen. Das ist jedoch bei »dem Islam« ausweislich der beispielhaft genannten Koran-Zitate und des „Gharqad-Baum“-Hadiths unbezweifelbar der Fall: »Der Islam« verstößt in einer Art gegen die dem Grundgesetz immanente Schranke der Menschenwürde zumindest der „Ungläubigen“, wie es schlimmer nicht geht. Weil sämtliche Worte im Koran Allahs Worte seien, seien sie von Menschen nicht abänderbar. Der Wortlaut des Korans ist daher schreibgeschützt, mit Administratorenzugriffsrecht allein bei Allah: Nur Er kann, darf und wird den Koran bei (von Ihm trotz seiner Allwissenheit dann aber zuvor zwangsläufig nicht richtig vorausgesehenem) Bedarf abändern; allen anderen außer Allah sind laut u.a. Sure 6/34 „Es gibt keinen, der die Worte Allahs zu ändern vermag“ und 6/115 „Keiner vermag Seine Worte zu ändern“ die Administratorenrechte entzogen. Eine solche zu Mord an als "Ungläubige" zu töten Definierten aufrufende theofaschistische Ideologie wie der koranbasierte »Islam« jedweder Richtung – denn ein jeder »Islam« ist stets koranbasiert, weil er andernfalls kein »Islam« wäre, und es ist faschistisch, Anhängern einer Ideologie zur Verpflichtung zu machen, Andersdenkende „rücksichtslos hinzurichten“, „wo immer sie gefunden werden“, „selbst wenn euch das zuwider ist“! –, die alle „Ungläubigen“ nicht als Menschen, sondern nur als „geringer als Vieh“ eingestufte subhumane „Affen und Schweine“ sieht und damit gegen den in Art. 1 I GG normierten Zentralwert unserer Verfassung, die Menschenwürde, verstößt, ist daher grundgesetzwidrig. Die Menschenwürde zu schützen ist aber gemäß Art. 1 I 2 GG „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ – der nachzukommen jedoch selbst das Bundesverfassungsgericht »dem Islam« gegenüber in seinen beiden Kopftuch-Entscheidungen eklatant versagt hat. Es müsste unstreitig sein, dass nicht jede Verhaltensweise nur deswegen als grundgesetzkonform angesehen werden kann, weil sich jemand auf seine von ihm nach eigenem Gusto definierte „Religionsfreiheit“ beruft: Meine mexikanischen Freunde könne nicht – unter Berufung auf die Religion ihrer aztekischen Vorfahren – jeden Abend jemandem das Herz rausschneiden und es den Göttern opfern, damit am nächsten Tag die Sonne wieder aufgehe. Um als „Religion“ i.S.d. Art. 4 GG anerkannt zu werden, muss sich eine Lehre an das Grundgesetz halten. Das aber macht »der Islam« gerade nicht, indem er den Zentralwert unserer Verfassung, die Menschenwürde, jedem von ihm als „ungläubige“ Erachteten verweigert! Kopftuch, Niqab und Burka sind »Uniformstücke« des theofaschistischen »Islams«. Aus gutem Grund ist es in der Bundesrepublik verboten, Uniformstücke der rechtsfaschistischen Ideologie des Nationalsozialismus zu tragen. Ich vermag keinen qualitativen juristischen Unterschied darin zu erkennen, wenn eine religiösfaschistische Ideologie für ihre Inhalte mit »Uniformstücken« wirbt! Der von mir als ausschlaggebend gesehene Grund des Verbots des Tragens von Kopftuch, Niqab oder gar Burka ist halt deren Funktion als – laut Statement des Generalsekretärs des Fatwa-Rates der höchsten sunnitischen Autorität, der Azhar-Universität in Kairo (die den dort lehrenden Frauen durch Anordnung des Dekans das Tragen eines Niqabs verboten hat!), des Scheichs Khaled Omran – ohne Rechtfertigung in der islamischen Lehre durch Koran oder Sunna von Islamisten dazu gemachtes »Uniformstück« des theofaschistischen und daher verfassungswidrigen »Islams«; und damit das provokativ in die Öffentlichkeit getragene Bekenntnis zu dieser als „Religion“ behaupteten »Schlagt-alle-Ungläubigen-tot«-Ideologie der Pseudo-Religion »Islam«. Denn beide, Burka und Niqab, beanspruchen ja nach Meinung des sozialen Umfelds einer Burka- oder Niqab-Trägerin – aber gleichwohl zu Unrecht – für sich, Ausdruck der als „religiös“ ausgegebenen Ethik »des Islams« zu sein, wie sie im Koran und den Hadithsammlungen nachlesbar ist, gepredigt wird und für ihre Anhänger als bei Verstoß mit ewiger Höllenqual sanktionierte Verpflichtung bestehe. Wieso ein Verbot der Vollverschleierung unter diesem Gesichtspunkt „unverhältnismäßig“ sein sollte, wie die (sich selbst – aus welchem nicht nachvollziehbaren Grund auch immer – als „Verfassungspatriotin“ überschätzende) Gründungsvorsitzende des Liberal-Islamischen Bundes Lamya Kaddor das Tragen von Burka oder Niqab gewertet wissen will, oder „reine Symbolpolitik“ – laut SPIEGEL ONLINE war der genaue Wortlaut eine „"Symboldebatte, 'ne Scheindebatte", so dass der SPIEGEL fragte: „Was denn nun? Symbol oder Schein?“ –, wie die »Empörungsbeauftrate der Grünen«, Claudia Roth, die "den Islam" in einer "bunten Gesellschaft" zu akzeptieren bereit ist, bei Plasberg "Offene Gesellschaft, offenes Gesicht – Kulturkampf um die Burka?" am 13.09.16 das Problem identifizierte, ist für mich nicht nachvollziehbar. Von Claudia Roth als von mir nicht nachvollziehbare Begründung gegeben: „Wir müssten ‚bereit sein, Integration anzubieten’, und dazu zähle die Toleranz der Burka.“ Wieso „die Toleranz der Burka“ als Ausdruck islamischer Religionsfreiheit zum Angebot von Integration „dazuzählen“ sollte, wird wohl das strenggehütete Geheimnis von Frau Roth bleiben; mir jedenfalls leuchtet es nicht ein: ich bin anscheinend nicht dumm genug, um auf solchen Quatsch hereinzufallen. Den schönsten Kommentar zu dem Problem, den ich gefunden habe, schrieb die Bloggerin „Ute Fabel“ auf der Website IslamiQ: „Ich überlege unter Berufung auf die Religionsfreiheit in Zukunft immer nackt auf der Straße herumzugehen. Adam und Eva waren im Paradies ja auch nackt, bevor sie von den verbotenen Früchten naschten. Öffentliche Nacktheit aus religiösen Gründen scheint unter Berufung auf die religiösen Quellen völlig plausibel. Was die öffentliche Vermummung betrifft: Wenn ich mit einer Strumpfmaske mit Sehschlitzen herumlaufe, werde ich auch bald von der Polizei angehalten. Religionsfreiheit bedeutet nicht Narrenfreiheit. Absurde Verhaltensweisen, wie öffentliche Vermummung, die das zwischenmenschliche Zusammenleben massiv stören, können nicht plötzlich dadurch legitim werden, indem man sich auf eine von einem selbsternannten Gelehrten in irgendeinem Erdwinkel angebliche religiöse Pflicht beruft. Gleiche Rechte und Pflichten für alle, statt religiöser Extrawürste.“ Die Linie der willfährigen »Burka-Gestatter« scheint die Physikerin und Nicht-Juristin Angela Merkel ebenfalls zu vertreten: Auf der „Internationalen Parlamentarierkonferenz“ zur Religionsfreiheit, in der die Kanzlerin eben die anmahnte, sagte Merkel am 14.09.16 nach dem Bericht der FAZ: „Es gehöre auch zur Religionsfreiheit, seinen Glauben ‚öffentlich zu leben’. Das schließe ‚Bekleidungsvorschriften’ ein. ‚Vor diesem Hintergrund setzen wir in der Frage eines Vollverschleierungsverbots darauf, präzise Handlungsvorgaben für die Bereiche zu machen, in denen eine Vollverschleierung nicht geboten ist.’ Als Beispiele nannte sie den öffentlichen Dienst und das Erscheinen vor Gerichten. Merkel sagte, sie befürworte einen ‚bekenntnisorientierten Religionsunterricht’ – ‚zunehmend auch für muslimische Kinder’.“ „Die Religionsfreiheit gehöre zu den Grundprinzipien der Verfassung und zu dem, ‚was unser Land ausmacht und was uns lieb und teuer ist’.“ Die SZ zitierte Frau Merkel mit den Worten: „Zur Religionsfreiheit gehöre auch, seinen Glauben ‚öffentlich bekunden zu dürfen und das eigene Verhalten an religiösen Lehren und Traditionen auszurichten’. […] Einschränkungen der Religionsfreiheit dürften ‚sich aber nur aus der Verfassung selbst ergeben – also wenn die Grundrechte Dritter, Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang oder die staatliche Neutralität gegenüber den Religionen verletzt werden’. Die Kanzlerin sprach sich deshalb gegen ein generelles Burka-Verbot aus." Die Folgen der wegen des Verstoßes gegen die Menschenwürde der Andersdenkenden unstreitig gegebenen Grundgesetzwidrigkeit für die Ideologie »des Islams« sind in Art. 9 II GG geregelt: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. Der Zweck der islamischen Vereinigungen und ihr Ziel, ihre grundgesetzwidrige Ideologie zu pflegen und zu verbreiten, und damit dann deren Tätigkeiten insgesamt, läuft sowohl den Strafgesetzen (Aufforderung zu Mord an Andersdenkenden) zuwider. Außerdem richtet sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (gegen die Menschenwürde der Nicht-Muslime) und gegen den Gedanken der Völkerverständigung („Mir wurde der Befehl erteilt, dass ich die Menschen solange bekämpfen [solle], bis sie die Worte sprechen: la ilaha illal-lah (kein Gott ist da außer Allah.“). Damit sind islamische Vereinigungen wie insbesondere Islamverbände und Moscheevereine laut Grundgesetz verboten! Daraus ergeben sich Folgerungen: Eine theofaschistische Ideologie, in deren von ihren Anhängern als „heilig“ erachteten und darum glaubenszentralen Schriften – im »Islam« der Koran plus die Hadithe über Mohammeds Ansichten – ihre Gläubigen zum Mord an als „Ungläubige“ zu töten Definierten aufgerufen werden, jede faschistische Ideologie, die gegen sämtliche Erfordernisse und Gebote der Humanität mit der in vielen Kulturen verbreiteten weil auch dort anerkannten Goldenen Regel „Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst“ (negativ ausgedrückt: „Was du nicht willst, was man dir tu’, das füg’ auch keinem anderen zu“) als deren Basis verstößt, eine Ideologie, die des Weiteren gegen die Allgemeinen Menschenrechte der UNO und gegen unsere Verfassung verstößt, kann in unserer all diesen Werten verpflichteten „wehrhaften Demokratie“ nicht geduldet werden. 1.) Die Lehre des »Schlagt-die-Ungläubigen-tot«-»Islams« ist daher im Bereich des Grundgesetzes verfassungswidrig. 2.) Weil es gemäß Art. 1 I 2 GG die „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ ist, die in Art. 1 I 1 GG für „unantastbar“ erklärte Würde des Menschen „zu achten und zu schützen“, muss die die Menschenwürde verachtende, zu Mord an Andersdenkenden aufrufende, von Allah in u.a. Sure 6/34 „Es gibt keinen, der die Worte Allahs zu ändern vermag“ ausdrücklich als für Menschen nicht abänderbar erklärte und daher juristisch unheilbar verfassungswidrige Ideologie »des Islams« für verboten erklärt werden. 3.) Davor kann »der Islam« auch nicht durch die im Grundgesetz vorbehaltlos gewährte »Bekennensfreiheit« bewahrt werden, weil die als von Allah kommend und als von Menschen unabänderbar erklärte muslimische Lehre gegen die unserer Wertordnung immanente Schranke der für „unantastbar“ erklärten „Würde des Menschen“ verstößt, was sie – wie zuvor schon unter 1.) festgestellt – zwingend grundgesetzwidrig macht. 4.) Eine solche gegen die Menschenwürde verstoßende und damit verfassungswidrige Lehre, deren Vereinigungen durch Art. 9 II GG sofort seit dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes am 23.05.1949 von vornherein verboten worden sind, darf im Bereich des Grundgesetzes nicht gelehrt werden, weil die in Art. 5 III 1 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 III 2 GG nicht von der Treue zur Verfassung entbindet. Daher darf es in der BRD keine Ausbildung zum Religionslehrer für »den Islam« geben! 5.) Eine solche menschenwürde- und daher menschenrechtsfeindliche Lehre darf wegen ihrer Verfassungswidrigkeit weder von im Ausland ausgebildeten Imamen noch von an deutschen Universitäten ausgebildeten Religionslehrern im Geltungsbereich des Grundgesetzes an Schulen als „bekenntnisgebundener Religionsunterricht“ oder im Rahmen nur interreligiösen Unterrichts unterrichtet werden. 6.) Für eine solche Lehre darf es keine staatlicherseits anerkannten Feiertage geben. 7.) Das von muslimischen Verbandsvertretern als »Sandmännchen qua Amt« zur Durchsetzung ihrer Forderungen ständig bemühte Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, das gebietet, "Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich" zu behandeln, kann von »den Muslimen« nicht für ihre Belange angeführt werden: Da keine in der BRD vertretene wahre Religion zu Mord an als "Ungläubige" diffamierten Andersgläubigen aufruft, kann der davon wesensverschiedene »Islam« nicht wie die in der BRD anerkannten Großreligionen behandelt werden. Eine Gleichbehandlung verbietet sich daher verfassungsrechtlich. Das Gleichbehandlungsgebot muss daher juristisch korrekt gegen(!!!) »den Islam« angewendet werden! 8.) Eine Konferenz zur Stärkung der Position und der Belange »des Islams«, und das auch noch mit staatlicher Beteiligung, ist wegen der Verfassungsfeindlichkeit dieser theofaschistischen Ideologie unzulässig.   Politiker behaupten: „Der Islam gehört zu Deutschland.“ Was hielten Sie aber von der Sinnhaftigkeit einer Aussage wie: „Weil es in jedem größeren hiesigen Zoo Eisbären gibt, gehört der Eisbär zu Deutschland.“  ??? Genausowenig, wie „die Eisbären“, nur weil sie hier in Deutschland sind, zu Deutschland gehören, gehört der laut koranischem Allah-Gebot in Koranvers 6/34, 6/115 und 10/15 für von Menschen unabänderbar erklärte »Schlagt-alle-Ungläubigen-tot«-Islam« zu Deutschland! »Der Islam« darf als zu Mord an Andersdenkenden aufrufende und daher verfassungsfeindliche Ideologie gar nicht zu Deutschland gehören! Das verbietet unsere Verfassung!!!
18.10.16
12:28